Lohnerhöhung, BAG

Lohnerhöhung: BAG verbietet Kopplung an neue VertrÀge

Veröffentlicht: 09.07.2026 um 23:52 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Bundesarbeitsgericht verbietet Gehaltserhöhungen als Druckmittel fĂŒr VertragsĂ€nderungen. Weitere Urteile stĂ€rken Arbeitnehmerrechte.

BAG-Urteil: Keine Lohnerhöhung nur gegen neuen Vertrag
Lohnerhöhung - Eine Hand hĂ€lt einen Stift ĂŒber einem Vertrag, der rechtliche PrĂŒfungen bei Lohnerhöhungen und VertragsĂ€nderungen symbolisiert. 09.07.2026 - Bild: ĂŒber boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klare Grenzen gezogen.

Gleichbehandlung ist Pflicht

Mit Urteil vom 26. November 2025 (Az. 5 AZR 239/24) stellten die Richter klar: Wer einer Gruppe von BeschĂ€ftigten mehr Gehalt zahlt, darf einzelne Mitarbeiter nicht ausschließen, nur weil sie neue Vertragsbedingungen ablehnen.

Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin 148,81 Euro mehr pro Monat eingeklagt. Der Arbeitgeber gewĂ€hrte anderen diese Erhöhung – aber nur gegen Unterschrift unter einen neuen Vertragsentwurf. Die KlĂ€gerin lehnte ab und bekam kein Geld.

Das BAG sah darin einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sachliche GrĂŒnde fĂŒr den Ausschluss? Fehlanzeige.

Preisindexklauseln sind unwirksam

Auch bei der Vertragsgestaltung selbst gibt es Fallstricke. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln erklĂ€rte am 29. Mai 2026 (Az. 7 SLa 567/25) eine Preisindexklausel fĂŒr nichtig. Die Regelung sollte die Lohnentwicklung an die Inflation koppeln – unzulĂ€ssig, so die Richter.

Ein Arbeitnehmer erstritt dadurch 2.600 Euro Nachzahlung. ZusĂ€tzlich bemĂ€ngelte das Gericht einen zu unbestimmten Widerrufsvorbehalt im Vertrag. Die Botschaft: VergĂŒtungszusagen mĂŒssen glasklar formuliert sein.

EU-Vorgaben erhöhen den Druck

Die EU-Lohntransparenz-Richtlinie ist seit dem 7. Juni 2026 in Kraft – aber noch nicht vollstĂ€ndig umgesetzt. Die Arbeiterkammer Wien und die Gleichbehandlungsanwaltschaft drĂ€ngen auf schnelle nationale Regelungen. Ziel: die EntgeltlĂŒcke zwischen den Geschlechtern schließen.

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Ein weiteres Urteil des BAG vom 10. MĂ€rz 2026 (Az. 3 AZR 107/25) zeigt, wie ernst die Gerichte Diskriminierungsverbote nehmen. Gekippt wurde eine „SpĂ€tehenklausel“ bei der betrieblichen Altersvorsorge. Sie verweigerte Hinterbliebenen die Rente, wenn die Ehe erst nach dem 60. Lebensjahr geschlossen wurde und weniger als fĂŒnf Jahre bestand. Das Gericht wertete dies als Altersdiskriminierung. Eine Witwe bekam rĂŒckwirkend 675,82 Euro monatlich zugesprochen.

ReformplÀne und neue Berichtspflichten

Die Bundesregierung stellte am 9. Juli 2026 ihr Reformpaket „Programm fĂŒr Aufschwung und BeschĂ€ftigung“ vor. Geplant ist unter anderem eine zeitlich befristete Ausweitung der sachgrundlosen Befristung auf bis zu 48 Monate – bis Ende 2030.

Gewerkschaften wie ver.di laufen Sturm. Ein Sprecher warnt vor einer SchwĂ€chung des KĂŒndigungsschutzes. FĂŒr den 11. Juli 2026 sind Proteste in Leipzig angekĂŒndigt.

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ZusĂ€tzlich geraten große Unternehmen durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) unter Druck. Seit MĂ€rz 2026 gelten neue Schwellenwerte: Firmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und ĂŒber 450 Millionen Euro Umsatz mĂŒssen ab dem GeschĂ€ftsjahr 2027 detaillierte Daten zur Entlohnung offenlegen. Der Standard ESRS S1 verlangt konkrete Angaben zu VergĂŒtungsindikatoren.

Die Botschaft ist klar: Wer seine VergĂŒtungssysteme nicht auf Gleichbehandlung und Transparenz prĂŒft, sitzt schnell auf einem juristischen Pulverfass.

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