LohngefÀlle, EU-Richtlinie

LohngefÀlle: EU-Richtlinie zwingt zu Berichten ab 2027

04.07.2026 - 04:32:36 | boerse-global.de

Aktuelle Urteile konkretisieren Grenzen des Auskunftsanspruchs. Unternehmen können AntrÀge bei Missbrauch ablehnen, wÀhrend neue EU-Vorgaben drohen.

DSGVO-Auskunft: Gerichte stoppen exzessive AntrÀge von Kunden
LohngefĂ€lle - Ein Richterhammer liegt auf juristischen Dokumenten, mit einem unscharfen Hintergrund eines GerichtsgebĂ€udes, das Grenzen und Urteile symbolisiert. 04.07.2026 - Bild: ĂŒber boerse-global.de

Unternehmen können Anfragen als rechtsmissbrĂ€uchlich ablehnen, wenn bestimmte Kriterien erfĂŒllt sind.

Missbrauch erkannt: Gericht stoppt DSGVO-Antrag

Das Amtsgericht Arnsberg hat mit einem Urteil vom 1. Juli 2026 (Az. 42 C 434/23) die Grenzen konkretisiert. Im Verfahren gegen das Optikunternehmen Brillen Rottler stuften die Richter den Auskunftsantrag eines Kunden als exzessiv ein. Ein Anspruch auf Schadensersatz wurde verneint.

Das Gericht sah ein widersprĂŒchliches Muster: Der KlĂ€ger hatte Daten freiwillig weitergegeben und bereits nach neun Tagen einen umfassenden Auskunftsantrag gestellt – ohne zuvor eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Diese Entscheidung folgt der Linie des EuropĂ€ischen Gerichtshofs. In seinem Grundsatzurteil vom 19. MĂ€rz 2026 (C-526/24) stellte der EuGH fest: Bereits der erste Auskunftsantrag nach Artikel 15 DSGVO kann exzessiv sein. Voraussetzung ist der Nachweis einer missbrĂ€uchlichen Absicht durch den Verantwortlichen. Als Indizien dienen öffentliche Informationen ĂŒber systematische Antragsmuster.

FĂŒr einen Schadensersatzanspruch muss zudem ein tatsĂ€chlicher Schaden nachgewiesen werden. Ein rein hypothetisches Risiko eines Datenmissbrauchs reicht laut aktueller Rechtsprechung nicht aus.

Die Sechser-Regel: HĂŒrden beim Gehaltsvergleich

Auch bei AuskunftsansprĂŒchen zur Entgelttransparenz setzen Gerichte enge Grenzen. Das Landesarbeitsgericht Köln wies in einem Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. 6 SLa 121/25) die Klage einer Vertriebsmitarbeiterin ab.

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Der Anspruch scheiterte an der gesetzlich geforderten MindestgrĂ¶ĂŸe der Vergleichsgruppe. GemĂ€ĂŸ Entgelttransparenzgesetz muss eine Vergleichsgruppe mindestens sechs Personen des jeweils anderen Geschlechts umfassen. Im vorliegenden Fall bestand die Gruppe lediglich aus fĂŒnf mĂ€nnlichen Kollegen.

Das Gericht betonte zudem: Eine unterschiedliche Verantwortung und Reisebelastung kann einer Einstufung als gleichwertige Arbeit entgegenstehen. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, AuskĂŒnfte zu erteilen, wenn die TĂ€tigkeitsprofile keine hinreichende Deckungsgleichheit aufweisen.

EU-Richtlinie erhöht den Druck

Trotz der restriktiven Rechtsprechung in EinzelfÀllen steigen die Anforderungen an Unternehmen. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) sieht weitreichende Neuerungen vor.

Deutschland hat die Umsetzungsfrist zum 7. Juni 2026 zwar verpasst. Doch das Bundesministerium fĂŒr Familie, Senioren, Frauen und Jugend bereitet eine entsprechende Novelle des Entgelttransparenzgesetzes fĂŒr Anfang 2027 vor.

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Die Richtlinie sieht vor: BeschĂ€ftigte erhalten kĂŒnftig ein schriftliches Recht auf Auskunft ĂŒber die individuellen und durchschnittlichen Entgelte ihrer Gehaltsgruppe. Arbeitgeber mit mehr als 100 BeschĂ€ftigten werden schrittweise ab 2027 beziehungsweise 2031 zur Vorlage von Berichten ĂŒber das geschlechtsspezifische LohngefĂ€lle verpflichtet.

Liegt ein LohngefĂ€lle von mindestens fĂŒnf Prozent vor, ist eine gemeinsame Entgeltbewertung mit der Arbeitnehmervertretung zwingend vorgesehen. Experten raten Unternehmen, Entgeltdaten bereits ab Januar 2026 systematisch zu archivieren – diese ZeitrĂ€ume fließen voraussichtlich in die ersten Berichte ein.

Technologie und ReformplÀne

Um den steigenden Aufwand zu bewÀltigen, setzen erste Unternehmen auf automatisierte Lösungen. Das deutsche Startup CompLens bietet eine KI-basierte Plattform an, die Pay-Gap-Analysen und Stellenbewertungen automatisiert.

Parallel plant die Bundesregierung eine Reform des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Ziel: Auskunftsrechte stĂ€rker auf natĂŒrliche Personen mit einem berechtigten Interesse fokussieren. Gleichzeitig sollen Behördenmitarbeiter durch die SchwĂ€rzung ihrer Namen besser geschĂŒtzt werden.

Kritiker aus Politik und Zivilgesellschaft befĂŒrchten jedoch, dass diese PlĂ€ne die Transparenz und die Arbeit der Presse einschrĂ€nken könnten. In Sachsen scheiterte zudem kĂŒrzlich eine Fraktion vor dem Verfassungsgerichtshof mit einer umfangreichen Datenschutz-Anfrage an die Staatsregierung – der damit verbundene Aufwand hĂ€tte die HandlungsfĂ€higkeit der Verwaltung unzulĂ€ssig beeintrĂ€chtigt.

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