Lohnsteuer-Freibetrag, Antrag

Lohnsteuer-Freibetrag 2027: Antrag bis 31. Januar erhöht das Monatsnetto

Veröffentlicht am: 03.11.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Beschäftigte können den Freibetrag für 2027 über Elster beantragen; die Bundesregierung plant zudem einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Ein heller, minimalistischer Empfangsbereich in einem modernen Verwaltungsgebäude mit architektonischen Licht- und Schattenwürfen. Illustration mit AI erstellt.

Arbeitnehmer können bei den Finanzämtern ab sofort den Lohnsteuer-Freibetrag für das Jahr 2027 nach Paragraf 39a des Einkommensteuergesetzes beantragen. Ziel des Verfahrens ist es, die monatliche Steuerlast bereits während des laufenden Jahres zu verringern und damit die Nettoauszahlung zu erhöhen.

Finanzbehörden wie die beiden Ämter in Oberhausen sowie das Finanzamt im Kreis Mettmann weisen darauf hin, dass die entsprechenden Anträge digital über das Portal Elster eingereicht werden können.

Fristen und Wirkung auf die monatliche Abrechnung

Für das Kalenderjahr 2027 entfaltet der Freibetrag ab dem 1. Januar 2027 seine Wirkung, sofern der Antrag bis zum 31. Januar 2027 bei der Behörde eingeht. Geht das Formular zu einem späteren Zeitpunkt ein, gilt die Entlastung erst ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Grundsätzlich gilt der bewilligte Freibetrag für das Kalenderjahr und wird auf die verbleibenden Monate nach der Antragstellung aufgeteilt. Ein bewilligter Betrag von beispielsweise 2.400 Euro für das Jahr 2027 entspricht einer monatlichen Minderung der Bemessungsgrundlage um 200 Euro.

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Die Festsetzung ist für höchstens zwei Kalenderjahre ab der Erstgeltung gültig. Sollten sich die persönlichen Verhältnisse in dieser Zeit verschlechtern, besteht für Steuerpflichtige eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt.

Durch den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung wird der festgesetzte Betrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) eingetragen. Der Arbeitgeber behält dadurch monatlich weniger Lohnsteuer, Kirchensteuer und gegebenenfalls Solidaritätszuschlag ein.

Das Verbraucherportal biallo.de hebt hervor, dass sich die gesamte Höhe der Steuerschuld durch das Verfahren nicht verändert; das Geld steht den Beschäftigten lediglich früher zur Verfügung als bei einer Abrechnung über die spätere Steuererklärung.

Mindestgrenzen und anrechenbare Aufwendungen

Ein Freibetrag wird von den Behörden nur berücksichtigt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen insgesamt über 600 Euro liegen. Handelt es sich ausschließlich um Werbungskosten, liegt die Schwelle bei über 1.830 Euro, da der gesetzliche Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt wird.

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Zu den berücksichtigungsfähigen Positionen zählen unter anderem Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungen, Spenden, hohe Krankheitskosten, Unterhaltszahlungen, Ausbildungsfreibeträge, Kinderbetreuungskosten sowie Verluste aus Vermietung.

Die digitale Antragstellung erfolgt über das Elster-Formular „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen“ einschließlich der dazugehörigen Anlagen. Über denselben Vordruck lässt sich zudem ein Steuerklassenwechsel beantragen.

Frist für 2026 und Ausblick auf gesetzliche Änderungen

Auch für das laufende Jahr 2026 besteht für Beschäftigte noch die Möglichkeit einer Entlastung beim monatlichen Steuerabzug. Für 2026 endet die Antragsfrist am 30. November 2026. Bei einem Antrag im November wird der gesamte Jahresfreibetrag nach Paragraf 39a des Einkommensteuergesetzes auf den Monat Dezember verteilt.

Ein Betrag von beispielsweise 1.800 Euro mindert dabei die Steuerbemessungsgrundlage im Dezember, jedoch führt nicht automatisch zu einer Erhöhung des Nettogehalts um exakt diesen Betrag. Wer die Frist für 2026 versäumt, verliert den finanziellen Anspruch nicht; die Aufwendungen können weiterhin regulär über die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2026 geltend gemacht werden.

Im Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 plant die Bundesregierung zudem eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro. Dieses Vorhaben ist gegenwärtig noch nicht beschlossen.

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