Masken am Steuer: 60 Euro Bußgeld und mögliche Punkte in Flensburg
Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 20:48 Uhr | Redaktion boerse-global.deRatgeber und Fachleute warnen vor erheblichen rechtlichen Konsequenzen, wenn Autofahrer mit Masken oder aufwendigen Kostümen ein Fahrzeug führen. Wer sich verkleidet ans Steuer setzt, riskiert nicht nur eine Beeinträchtigung des Sichtfelds, sondern verstößt unter Umständen gegen gesetzliche Vorgaben zur Erkennbarkeit im Straßenverkehr.
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zur Gesichtsverhüllung
Grundsätzlich ist das Tragen eines Kostüms am Steuer nicht verboten. Allerdings schreibt Paragraph 23 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung vor, dass die Sicht, das Gehör sowie die Bewegungsfreiheit der fahrenden Person jederzeit gewährleistet sein müssen. Einschränkungen durch Perücken, sperrige Kostümteile oder ungeeignetes Schuhwerk gelten als Ordnungswidrigkeit.
Zudem untersagt Paragraph 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung das Führen eines Kraftfahrzeugs mit verhülltem Gesicht. Das Gesicht muss im Verkehr stets erkennbar bleiben. Bei Verstößen gegen das Verhüllungsverbot droht ein Regelsatz von 60 Euro Bußgeld. Werden durch eine Behinderung andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, können neben Geldbußen von bis zu 60 Euro auch Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg hinzukommen.
Ein verdecktes Gesicht kann auch im Nachgang verwaltungsrechtliche Schritte auslösen: Ist ein Fahrer auf einem Geschwindigkeitsmessfoto wegen einer Maske nicht identifizierbar, droht die behördliche Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Die Nichtbeachtung einer solchen Auflage kann ein Bußgeld von bis zu 100 Euro nach sich ziehen.
Auswirkungen auf den Versicherungsschutz bei Unfällen
Verursacht eine verkleidete Person am Steuer einen Unfall infolge von Sichtbehinderungen, kann dies juristisch als fahrlässiges Verhalten eingestuft werden. Zwar reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung weiterhin die Ansprüche geschädigter Dritter, doch drohen bei den eigenen Schäden herbe Verluste. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Kaskoversicherung berechtigt, Leistungen empfindlich zu kürzen oder Zahlungen vollständig zu verweigern.
Ein Kostüm am Steuer ist grundsätzlich erlaubt – aber nur, solange Sicht, Gehör und Bewegungsfreiheit frei bleiben und Ihr Gesicht erkennbar ist. Sonst greift das Verhüllungsverbot der Straßenverkehrsordnung, und es drohen 60 Euro Bußgeld, bei Gefährdung anderer zusätzlich Punkte in Flensburg. Wie Sie in drei Schritten prüfen, ob Ihr Outfit straßenverkehrstauglich ist, steht im kostenlosen Leitfaden. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern
Relevante Verbote bei Waffenattrappen und Verkleidungen
Über den Straßenverkehr hinaus greifen im öffentlichen Raum weitere rechtliche Bestimmungen. Während rein gruselig gestaltete Masken abseits des Fahrzeugs rechtlich unproblematisch sind, verbietet das Waffengesetz das Führen sogenannter Schein- und Anscheinswaffen.
Nach Paragraph 42a des Waffengesetzes dürfen Waffenattrappen, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen, nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Ein Verstoß kann nach Paragraph 53 des Waffengesetzes mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Zudem warnt die Polizei Nordrhein-Westfalen ausdrücklich vor solchen Gegenständen.
In den vergangenen Jahren kam es wiederholt zu polizeilichen Einsätzen: Im Jahr 2021 führte ein 54-Jähriger im Piratenkostüm an einem Bahnsteig in Hagen eine Steinschlosspistole, ein Steinschlossgewehr und eine Machete mit sich, woraufhin die Gegenstände sichergestellt wurden.
Im Jahr 2022 leitete die Polizei gegen einen 21-Jährigen in Gelsenkirchen ein Ermittlungsverfahren ein, nachdem dieser am Hauptbahnhof eine täuschend echte Softair-Waffe trug.
Wer verkleidet einen Unfall baut, weil die Maske die Sicht einschränkte, riskiert mehr als ein Bußgeld: Die Kaskoversicherung darf bei grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen oder ganz verweigern – die Kfz-Haftpflicht zahlt nur den Schaden Dritter. Der Leitfaden zeigt, wann Versicherungsschutz erhalten bleibt und welche Nachweise Sie im Ernstfall brauchen. Leitfaden Versicherungsschutz jetzt sichern
Zusätzliche strafrechtliche Grenzen setzen Paragraph 132a des Strafgesetzbuchs beim unbefugten Tragen täuschend echter Dienstuniformen, was mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann, sowie Paragraph 86a des Strafgesetzbuchs beim Verwenden verfassungswidriger Kennzeichen, worauf bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe stehen.
Bei öffentlichen Versammlungen gilt zudem ein striktes Vermummungsverbot ohne Ausnahmen für Verkleidungen. Hessens Innenminister Roman Poseck wies diesbezüglich darauf hin, dass eine Vermummung bei Demonstrationen untersagt sei, und kündigte bei Verstößen konsequente rechtsstaatliche Maßnahmen an.
