Mietpreisbremse, Hochtaunuskreis

Mietpreisbremse im Hochtaunuskreis: Fünf Kommunen bis 25. November geschützt

Veröffentlicht am: 22.10.2026 um 16:06 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Hessens Entwurf erweitert den Geltungsbereich auf 71 Kommunen, sieht im Hochtaunuskreis aber auch Änderungen vor.
Moderne Wohnhausfassade in einer hessischen Kleinstadt an einem sonnigen Herbsttag. Illustration mit AI erstellt.

Im hessischen Hochtaunuskreis bleibt die Mietpreisbremse in den Städten und Gemeinden Bad Homburg, Friedrichsdorf, Neu-Anspach, Steinbach sowie Usingen vorerst bis zum 25.11.2026 in Kraft. Für Mieter und Vermieter in diesen Kommunen gelten die gesetzlichen Begrenzungen der Wiedervermietungsmiete somit über den Herbst hinaus fort, während das Land Hessen an einer Neuregelung der Mieterschutzverordnung arbeitet.

Hessischer Verordnungsentwurf sieht Neuausrichtung vor

Hintergrund der Befristung ist die anstehende Novellierung der landesweiten Schutzvorschriften. Der Entwurf der neuen Hessischen Mieterschutzverordnung sieht eine deutliche Ausweitung des Geltungsbereichs vor: Künftig sollen 71 statt bisher 49 Kommunen im Bundesland erfasst werden.

Für den Hochtaunuskreis bringt das Gesetzesvorhaben allerdings Verschiebungen mit sich. Während nach den Plänen Kronberg, Oberursel und Wehrheim neu in die Verordnung aufgenommen werden sollen, würde Usingen künftig aus dem Geltungsbereich herausfallen.

Der zeitliche Ablauf für die Umsetzung steht bereits fest. Die formelle Anhörung zu dem Verordnungsentwurf begann am 24.09.2026. Mit einem abschließenden Kabinettsbeschluss der hessischen Landesregierung wird Mitte November 2026 gerechnet, kurz vor dem Auslaufen der aktuellen Frist am 25.11.2026.

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Änderungen bei Fristen und bestehenden Begrenzungen

Neben der veränderten Gebietskulisse beinhaltet der vorliegende Verordnungsentwurf auch eine Anpassung beim Kündigungsschutz. Demnach soll die Kündigungssperrfrist, die Mieter nach der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen vor Eigenbedarfskündigungen schützt, von bislang acht auf künftig sechs Jahre verkürzt werden.

Die materiellen Kernregelungen der Mietpreisbremse orientieren sich weiterhin an den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs. So begrenzt die Mietpreisbremse nach Paragraph 556d BGB die zulässige Miete bei Neuvermietungen auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, sofern die betroffene Kommune als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist.

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Zudem greift in diesen ausgewiesenen Bereichen eine abgesenkte Kappungsgrenze gemäß Paragraph 558 Absatz 3 BGB, wonach bestehende Mieten innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent anstelle der regulären 20 Prozent steigen dürfen. Mit der geplanten Kabinettsentscheidung im November entscheidet sich, für welche Kommunen im Hochtaunuskreis diese Schutzmechanismen künftig greifen.

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