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Mindestlohn 2027: 14,60 Euro pro Stunde und neue Minijob-Grenze

Veröffentlicht am: 31.10.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ab Januar 2027 gelten ein Stundenlohn von 14,60 Euro und eine Minijob-Grenze von 633 Euro monatlich; weitere Abgabenänderungen sind geplant.
Ein minimalistischer, leerer Arbeitsbereich in einem modernen Bürogebäude mit hellem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland wird zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde angehoben. Dies folgt auf den Betrag von 13,90 Euro im Jahr 2026. Die rechtliche Grundlage für diese Anpassung bildet die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5) vom 5. November 2025 in ihrem Paragrafen 1.

Die Mindestlohnkommission legte damit ein Plus von 0,70 Euro fest, was einer Erhöhung um rund 5 Prozent gegenüber 2026 entspricht. Im Vergleich zu den 12,82 Euro im Jahr 2025 beziffert die Bundesregierung den Gesamtanstieg auf 13,88 Prozent.

Die Kommission entscheidet turnusgemäß alle zwei Jahre über Anpassungen; die Bundesregierung darf die entsprechenden Vorschläge gesetzlich nur unverändert übernehmen. Seit der Einführung am 1. Januar 2015 bei 8,50 Euro stieg die gesetzliche Lohnuntergrenze über 12,82 Euro im Jahr 2025 sowie 13,90 Euro im Jahr 2026 kontinuierlich an.

Auswirkungen auf Monatsgehälter und Vollzeitbeschäftigte

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollzeitbeschäftigung hat der neue Stundensatz direkte finanzielle Folgen. Bei einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden zum Mindestlohn liegt der Bruttolohn künftig bei 2.336 Euro. Dies bedeutet eine Zunahme um 112 Euro gegenüber dem Wert von 2.224 Euro im Jahr 2026.

Wird eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde gelegt, was im Schnitt monatlich 173,33 Arbeitsstunden entspricht, beträgt das Bruttoeinkommen künftig rund 2.531 Euro. Gegenüber den derzeitigen rund 2.409 Euro entspricht dies einem Zuwachs von etwa 121 Euro monatlich.

Als Faustformel gilt damit ab Januar 2027: Bei einer 40-Stunden-Woche liegt jedes Monatsbrutto unter rund 2.530 Euro unterhalb der gesetzlichen Mindestgrenze von 14,60 Euro je Stunde. Für eine alleinstehende Person in Steuerklasse I ergibt sich bei rund 2.530 Euro brutto nach überschlägigen Schätzungen ein Nettoeinkommen zwischen 1.700 und 1.800 Euro.

Anpassung der Minijob-Grenze und geplante Abgabenänderungen

Mit der Erhöhung des Mindestlohns verschiebt sich zugleich die Grenze für geringfügige Beschäftigungen. Die Verdienstgrenze im Minijob steigt ab Januar 2027 auf 633 Euro pro Monat beziehungsweise 7.596 Euro im Kalenderjahr, nach 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich im Jahr 2026. Die gesetzliche Berechnungsformel nach § 8 Abs. 1a SGB IV ergibt rechnerisch einen Betrag von 632,67 Euro, der auf volle Euro aufgerundet wird.

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Bei einem Stundenlohn von 14,60 Euro können Beschäftigte im Minijob somit rund 43,36 Stunden im Monat arbeiten. Eine unvorhersehbare Überschreitung der Verdienstgrenze bleibt in bis zu zwei Monaten innerhalb eines Jahres erlaubt, maximal jedoch bis zum Doppelten der Monatsgrenze. Im Jahr 2026 lag der Midijob-Übergangsbereich noch zwischen 603,01 und 2.000 Euro.

Im Bereich der Sozialabgaben beträgt der Eigenanteil zur Rentenversicherung für Beschäftigte im gewerblichen Minijob 3,6 Prozent, in Privathaushalten sind es 13,6 Prozent. Gewerbliche Arbeitgeber zahlen pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge von zusammen 28 Prozent.

Überdies bringt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Neuerungen: Zum 1. Januar 2027 soll der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für gewerbliche Minijobs von 13 auf 17,5 Prozent steigen.

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Eine Erhöhung der Pauschalsteuer von 2 auf 5 Prozent wurde im Koalitionsausschuss beschlossen, bedarf aber noch der Entscheidung im Bundestag; ab 2028 ist zudem ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent vorgesehen. Allein in Baden-Württemberg gehen über eine Million Menschen einer geringfügigen Beschäftigung nach.

Arbeitszeitaufzeichnung und rechtliche Konsequenzen

Für Betriebe gelten strenge Pflichten bei der Dokumentation: Beginn, Ende und Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum siebten Kalendertag aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

Überstunden auf Arbeitszeitkonten sind grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen und dürfen höchstens 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit betragen. Die Vergütung muss spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats erfolgen.

Bei vorsätzlicher Nichtzahlung des Mindestlohns drohen Unternehmen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro, während Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.

Vergütungsansprüche verjähren nach drei Jahren zum Jahresende; für das Jahr 2023 endet diese Frist am 31. Dezember 2026. Eine wachsende Rolle spielt dabei auch die Bewertung von Fahrtzeiten: Nach einem EuGH-Urteil vom 9. Oktober 2025 gelten Fahrten zu wechselnden Einsatzorten im Firmenwagen als reguläre Arbeitszeit.

Bei 7,5 bezahlten Stunden täglich sowie jeweils 40 Minuten Hin- und Rückfahrt an 22 Arbeitstagen errechnet sich ab Januar 2027 ein fehlender Lohnanspruch von monatlich 428,27 Euro, gegenüber 407,73 Euro im Vorjahr.

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