Minijob-Aus, Rentenkommission

Minijob-Aus geplant: Rentenkommission will 6,8 Millionen Beschäftigte treffen

Veröffentlicht: 06.07.2026 um 21:34 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Die Rentenkommission empfiehlt die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus. Für Ferienjobber gelten weiterhin klare steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grenzen.

Ferienjobs 2026: Steuerregeln und drohendes Minijob-Aus
Minijob-Aus - Eine Gruppe junger Menschen arbeitet in einem modernen Büro, das Engagement und Konzentration ausstrahlt. 06.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Wer als Schüler oder Student kurzfristig einsteigt, profitiert von speziellen Regelungen. Doch eine Rentenkommission will den Minijob-Sonderstatus abschaffen.

Sozialversicherungsfreiheit: Die Grundregeln

Für kurzfristige Jobs gelten klare Befreiungen. Schüler und Studenten können bis zu drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr sozialversicherungsfrei arbeiten. Voraussetzung: Die Tätigkeit ist nicht berufsmäßig. Bei Schülern wird das in der Regel unterstellt, bei Studierenden gilt die Beitragsfreiheit vor allem in den Semesterferien.

Arbeitgeber müssen aber weiterhin Unfallversicherung zahlen.

Steuerliche Grenzen 2026

Die Vergütung von Ferienjobs hat klare Grenzen. Bis zu 1.400 Euro monatlich bleiben oft lohnsteuerfrei – solange der jährliche Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Bei Minijobs liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro monatlich. Die Besteuerung erfolgt dann pauschal mit 25 Prozent oder nach der Lohnsteuerkarte.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht betont: Die Familienversicherung bleibt bei kurzfristiger Beschäftigung bestehen. Für BAföG-Empfänger gilt ein jährlicher anrechnungsfreier Betrag von 7.236 Euro. Wer mehr verdient, riskiert geringere Förderung.

Rentenkommission: Aus für Minijobs?

Am 5. Juli 2026 wurde bekannt: Die Rentenkommission empfiehlt die Abschaffung des Minijob-Sonderstatus. Betroffen wären bundesweit rund 6,8 Millionen Beschäftigte – darunter 1,1 Millionen Studierende sowie zahlreiche Rentner und Nebenjobber.

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Würde die Empfehlung umgesetzt, müssten auf diese Einkommen reguläre Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Schätzungen zufolge könnte das Nettoeinkommen um rund 130 Euro sinken. Schüler sollen von der Neuregelung ausgenommen bleiben.

Parallel verabschiedete die Bundesregierung am 6. Juli ein Paket mit 34 Sofortmaßnahmen – unter anderem Erleichterungen bei sachgrundlosen Befristungen.

Jugendarbeitsschutz: Strengere Regeln für Minderjährige

Wer Minderjährige beschäftigt, muss das Jugendarbeitsschutzgesetz beachten. Für 13- bis 14-Jährige sind maximal zwei Stunden täglich erlaubt. Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren dürfen höchstens 40 Stunden pro Woche und maximal 20 Tage im Jahr arbeiten.

In einigen Regionen fehlen in diesem Sommer zudem Abiturienten. Grund: die Rückkehr zum neunjährigen Gymnasium (G9). Im Kreis Euskirchen etwa steht ein kompletter Jahrgang nicht zur Verfügung – über 700 potenzielle Schulabgänger. Betriebe berichten jedoch, sie könnten die Lücke durch breitere Rekrutierung ausgleichen.

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Unterhaltsrecht: Wer zahlen muss, muss arbeiten

Am 6. Juli 2026 wurden zudem neue Leitlinien zum Unterhaltsrecht thematisiert. Unterhaltspflichtige müssen ihre Erwerbskraft künftig stärker ausschöpfen.

Juristen erklären: Wer im erlernten Beruf keine Stelle findet, muss auch geringer qualifizierte oder schlechter bezahlte Jobs annehmen. Eine freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit ist bei Unterhaltspflichten gegenüber Minderjährigen kaum möglich. Zumutbar sind Vollzeit plus Nebenjob bis zu 48 Wochenstunden. Bei Verstößen rechnen Gerichte ein fiktives Einkommen an – basierend auf der theoretisch erzielbaren Vergütung.

Der Mindestunterhalt für Kinder liegt 2026 bei 486 Euro in der untersten Altersstufe (bis 5 Jahre), für Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren bei 653 Euro – jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes.

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