Minijob-Befreiung: Einmalige Rückgängigmachung ab 1. Juli möglich
06.06.2026 - 01:48:55 | boerse-global.de
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber ihre Entscheidung gegen die Rentenversicherung einmalig korrigieren. Wer sich zu Beginn des Jobs von der Beitragspflicht befreien ließ, kann diesen Schritt nun rückgängig machen. Die Wahl ist dann aber endgültig.
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Bisher galt: Einmal befreit, immer befreit. Das ändert sich jetzt. Die Deutsche Rentenversicherung und die Minijob-Zentrale nehmen bereits Anträge entgegen. Der Widerruf ist nur einmal möglich und bindend für die Zukunft.
Was kostet der Einstieg in die Rentenversicherung?
Wer die Befreiung widerruft, zahlt künftig eigene Beiträge. Die Minijob-Grenze liegt seit Januar 2026 bei 603 Euro monatlich. Daraus ergeben sich konkrete Abzüge:
- Gewerbliche Minijobs: Arbeitnehmer zahlen 3,6 Prozent (maximal 21,71 Euro), der Arbeitgeber 15 Prozent
- Privathaushalte: Arbeitnehmer zahlen 13,6 Prozent, der Arbeitgeber nur 5 Prozent
Wer mehrere Minijobs hat, kann den Widerruf nur einheitlich für alle Tätigkeiten erklären. Die neue Regelung gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Warum sich der Schritt lohnen kann
Die Versicherungspflicht bringt handfeste Vorteile. Minijobber bauen Pflichtbeitragszeiten auf – entscheidend für die spätere Altersrente und den Grundrentenzuschlag. Dazu kommen:
- Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation
- Schutz bei Erwerbsminderung
- Zugang zur Riester-Förderung
- Möglichkeit der Entgeltumwandlung für betriebliche Altersvorsorge
So läuft der Widerruf ab
Der Prozess ist einfach, unterscheidet sich aber je nach Beschäftigungsart:
- Gewerbliche Minijobs: Antrag auf der Webseite der Minijob-Zentrale herunterladen, ausfüllen und dem Arbeitgeber vorlegen
- Privathaushalte: Meldung über einen sogenannten Änderungsscheck
Eine schriftliche Bestätigung der Versicherungsträger gibt es in der Regel nicht. Der Arbeitgeber muss die Änderung in der Lohnabrechnung berücksichtigen.
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Weitere Belastungen zeichnen sich ab
Die Neuregelung ist nicht die einzige Änderung für Minijobber 2026. Seit Januar gilt ein höherer Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde, was die Minijob-Grenze auf 603 Euro anhob. Der Freibetrag für Arbeitslosengeld-I-Empfänger bleibt bei 165 Euro netto, die 15-Stunden-Grenze besteht weiter.
Doch es kommt noch dicker: Ein Gesetzentwurf zur Pflegereform von Gesundheitsministerin Nina Warken sieht vor, dass Arbeitgeber künftig auch Pflegebeiträge auf Minijobs zahlen müssen. Ziel ist die Stabilisierung der Pflegefinanzen ab 2027. Geschätzte Mehreinnahmen: rund 1,2 Milliarden Euro.
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