Minijob-Grenze, Euro

Minijob-Grenze 603 Euro: Neue Regeln für Millionen Beschäftigte

Veröffentlicht am: 20.08.2026 um 00:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Die Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs steigen 2026 auf 603 bzw. 2.000 Euro. Das GKV-Stabilisierungsgesetz bringt zudem höhere Arbeitgeberbeiträge und neue Regeln fürs Krankengeld.

2026: Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs – Was sich für Arbeitnehmer ändert
Ein aufgeräumter Schreibtisch in einem modernen Büro mit Taschenrechner und Notizen zu Finanzberechnungen. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Beschäftigungsverhältnisse im Übergangsbereich erfahren im Jahr 2026 signifikante Anpassungen. Mit dem Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro verschieben sich die Grenzen für Geringfügigkeitsbeschäftigte sowie für Arbeitnehmer in der sogenannten Gleitzone. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Beitragsberechnungen in der Sozialversicherung und die Nettoverdienste von Millionen Beschäftigten.

Neue Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs

Seit Beginn des Jahres 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs bei 603 Euro, nachdem sie zuvor 556 Euro betragen hatte. Diese Erhöhung resultiert direkt aus der Anpassung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde. Infolgedessen beginnt der Übergangsbereich, auch als Gleitzone oder Midijob bekannt, bei einem monatlichen Entgelt von 603,01 Euro und erstreckt sich bis zu einer Grenze von 2.000 Euro.

Innerhalb dieses Bereichs werden die Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer auf Basis einer fiktiven Einnahme nach § 20 Abs. 2a SGB IV berechnet, was zu reduzierten Abgaben führt. Diese Regelung findet jedoch keine Anwendung auf Freelancer oder Beschäftigte, deren Gesamtentgelt die Grenze von 2.000 Euro überschreitet.

Seit 2019 erwerben Arbeitnehmer in diesem Bereich trotz der reduzierten Beiträge die vollen Rentenansprüche. Bei schwankenden Einkommen warnen Experten vor möglichen Rückforderungen, sollte die Obergrenze überschritten werden.

Auswirkungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes

Das am 30. Juli 2026 verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt umfassende Änderungen für Arbeitgeber und Versicherte mit sich. Für Minijobs steigt der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung auf 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, was zu einer Gesamtbelastung von etwa 35,67 Prozent führt. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2026 wurde auf 5.812,50 Euro pro Monat festgesetzt.

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Zudem sieht das Gesetz ab Januar 2028 die Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit in Stufen von 25, 50 und 75 Prozent vor. In diesem Zuge sinkt das Krankengeld auf 65 Prozent des Bruttoentgelts, wobei eine Obergrenze von 85 Prozent des Nettoentgelts gilt.

Die Bezugsdauer wird auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für alle Diagnosen begrenzt. Eine weitere Neuerung betrifft die Familienversicherung: Ab 2028 wird für mitversicherte Ehegatten ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent auf die beitragspflichtigen Einnahmen erhoben, sofern kein Grad der Behinderung von mindestens 60 vorliegt.

Aktuelle Beitragsanpassungen und steuerliche Perspektiven

In der Praxis haben bereits erste Krankenkassen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Zusatzbeiträge anzuheben. Die IKK classic erhöhte ihren Zusatzbeitrag zum 1. August 2026 von 3,40 Prozent auf 3,85 Prozent, was den Gesamtbeitrag auf 18,45 Prozent hebt.

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Auch die Südzucker BKK passte ihren Satz auf 3,50 Prozent an. Seit Ende Juli 2026 sind Krankenkassen nicht mehr verpflichtet, ihre Mitglieder individuell über solche Erhöhungen zu informieren. Verbraucherschützer raten daher zur monatlichen Selbstprüfung der Gehaltsabrechnungen oder der Kassenlisten.

Für das Jahr 2027 zeichnet sich durch das Einkommensteuerreformgesetz eine Entlastung ab. Während Nachtarbeitszuschläge bis 50 Euro steuerfrei bleiben, soll die Grenze für Sonn- und Feiertagszuschläge von 50 Euro auf 75 Euro steuerfreien Grundlohn steigen. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Spitzensteuersatz erst ab einem Einkommen von 70.000 Euro greift.

Im Bereich der Altersvorsorge konkretisierte das Bundessozialgericht mit einem Urteil vom 5. März 2026 die Beitragspflicht bei Direktversicherungen. Wechselt die Versicherungsnehmereigenschaft während der Laufzeit, ist nur die betriebliche Phase beitragspflichtig. In einem verhandelten Fall reduzierte sich dadurch der monatliche Versorgungsbezug für die Beitragsberechnung von 544,43 Euro auf 70,23 Euro.

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