Minijob-Grenze: 633 Euro ab Januar 2027 – was Beschäftigte wissen müssen
Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 06:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Rahmenbedingungen für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland unterliegen derzeit einem dynamischen Anpassungsprozess. Aktuellen Arbeitsmarktanalysen zufolge liegt die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs im August 2026 bei 603 Euro. Diese Grenze ist eng an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns geknüpft und markiert den aktuellen Stand einer kontinuierlichen regulatorischen Entwicklung, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor neue finanzielle und administrative Herausforderungen stellt.
Koppelung an den Mindestlohn und künftige Anpassungen
Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze für Minijobs gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt. Diese Regelung sieht vor, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze einem Arbeitsumfang von etwa zehn Wochenstunden zum jeweils gültigen Mindestlohn entspricht. Für das kommende Jahr zeichnet sich bereits eine weitere Anhebung ab: Gemäß der 5. Mindestlohnanpassungsverordnung soll der Mindestlohn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto pro Stunde steigen.
Diese Erhöhung um etwa 5 Prozent hat direkte Auswirkungen auf die Minijob-Grenze, die zum Jahresbeginn 2027 von derzeit 603 Euro auf 633 Euro monatlich angehoben wird. Damit einhergehend erhöht sich das zulässige Jahresmaximalgehalt für diese Beschäftigungsform auf insgesamt 7.596 Euro. Diese Automatik soll sicherstellen, dass Minijobber trotz steigender Stundenlöhne ihre Arbeitszeit nicht reduzieren müssen, um unter der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben.
Neue Regelungen zur Rentenversicherungspflicht
Ein wesentlicher Aspekt der sozialen Absicherung bei Minijobs betrifft die Rentenversicherungspflicht. Grundsätzlich besteht für Minijobber eine Versicherungspflicht, von der sie sich jedoch befreien lassen können. Seit dem 1. Juli 2026 besteht für Beschäftigte zudem die Möglichkeit eines einmaligen Widerrufs dieser Befreiung. Werden keine Befreiungsanträge gestellt, leisten Minijobber im gewerblichen Bereich einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Entgelts, während bei Privathaushalten ein Satz von 13,6 Prozent fällig wird.
Beispielrechnungen verdeutlichen die Auswirkungen: Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro beläuft sich der Eigenbeitrag zur Rentenversicherung auf 21,71 Euro. Dies führt rechnerisch zu einem jährlichen Zuwachs des Rentenanspruchs von 5,68 Euro. Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV), die einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) anstreben, dient eine abhängige Beschäftigung über der 603-Euro-Grenze – sofern sie unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro liegt – als mögliche Rückkehroption, sofern der Wechsel vor Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt.
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Politische Debatte über die Zukunft geringfügiger Beschäftigung
Die langfristige Zukunft der Minijobs ist Gegenstand intensiver politischer Diskussionen. In ihrem Abschlussbericht vom 23. Juni 2026 legte eine Kommission zur Alterssicherung insgesamt 33 Empfehlungen vor. Einer der zentralen Vorschläge sieht die grundsätzliche Abschaffung von Minijobs vor, wobei Ausnahmeregelungen lediglich für Schüler erhalten bleiben sollen. Eine Umsetzung dieser Empfehlungen wird für den Beginn des Jahres 2027 angestrebt.
Demgegenüber stehen jedoch Signale aus der Regierungsspitze. Bundeskanzler Merz betonte in diesem Zusammenhang, dass eine vollständige Abschaffung der Minijobs derzeit nicht geplant sei. Diese Diskrepanz verdeutlicht die unterschiedlichen Ansätze innerhalb der politischen Gestaltung der künftigen Renten- und Arbeitsmarktpolitik.
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Steuerliche Aspekte und begleitende Reformvorhaben
Zusätzlich zu den lohnrechtlichen Änderungen enthält ein aktueller Referentenentwurf zur Steuerreform tiefgreifende Anpassungen, die auch Minijobber und deren Arbeitgeber betreffen. Vorgesehen ist unter anderem eine Erhöhung der Minijob-Pauschalsteuer von derzeit 2 Prozent auf 5 Prozent. Das Gesamtpaket der Reform sieht Entlastungen in Höhe von 2,9 Milliarden Euro für das Jahr 2027 vor, die im Jahr 2028 auf 6,99 Milliarden Euro ansteigen sollen. Nach Berücksichtigung der geplanten Gegenfinanzierungen wird die tatsächliche Nettoentlastung für 2028 mit 4,9 Milliarden Euro beziffert.
Weitere Maßnahmen des Entwurfs umfassen die Senkung des Vereinsfreibetrags von 5.000 auf 1.000 Euro sowie eine Reduzierung des Abzugs für Handwerkerkosten von 20 auf 15 Prozent. Während das Kindergeld bis 2028 stufenweise auf 272 Euro steigen soll, wird kritisiert, dass ein Ausgleich der kalten Progression im vorliegenden Entwurf nicht vorgesehen ist. Vertreter der Union mahnen in diesem Zusammenhang deutlich höhere Steuerentlastungen an, als sie der aktuelle Entwurf vorsieht.
