Minijob-Grenze, Verdienst

Minijob-Grenze: Ab Januar 2027 steigt der Verdienst auf 633 Euro

Veröffentlicht am: 05.11.2026 um 22:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ab Januar 2027 steigt die monatliche Verdienstobergrenze durch die Mindestlohnanpassung; auch Arbeitszeiten und Rentenbeiträge verändern sich.
Ein minimalistischer Schreibtisch mit einem Taschenrechner, einem Notizblock und einer kleinen Pflanze in natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Deutschland steigt zum 1. Januar 2027 von 603 Euro auf 633 Euro. Dies entspricht einer Anhebung um 30 Euro pro Monat und einem jährlichen Gesamtbetrag von 7.596 Euro. Die Anpassung der Obergrenze ergibt sich aus der gesetzlich festgelegten Koppelung an die Entwicklung des Mindestlohns.

Koppelung an den Mindestlohn und veränderte Arbeitszeiten

Der gesetzliche Mindestlohn wird im Jahr 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro pro Stunde angehoben. Auf Basis der Berechnungsformel – Mindestlohn multipliziert mit 130 und dividiert durch drei – ergibt sich daraus der neue monatliche Schwellenwert.

Für Minijobber, die den Mindestlohn erhalten, liegt die maximal mögliche Arbeitszeit künftig bei rund 43,4 Stunden im Monat. Bei höheren Stundenlöhnen verschieben sich die Einsatzzeiten entsprechend: Bei einem Stundensatz von 17 Euro steigt das mögliche Arbeitsvolumen von etwa 35,5 Stunden im Jahr 2026 auf circa 37,2 Stunden im Jahr 2027, was einem Plus von knapp zwei Stunden entspricht.

Zudem bleibt die Regelung bestehen, dass die Verdienstgrenze aus unvorhersehbaren Gründen in maximal zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten überschritten werden darf. In solchen Fällen ist eine Vergütung von bis zu 1.266 Euro pro Monat zulässig.

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Beiträge und Optionen in der Rentenversicherung

Minijobber zahlen in der Regel einen Rentenversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent. Bei der ab 2027 geltenden Höchstgrenze von 633 Euro beläuft sich dieser Beitrag auf rund 22,79 Euro pro Monat beziehungsweise 273,46 Euro im Jahr.

Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen und die monatlichen 22,79 Euro einzusparen. Dies führt jedoch zu Einbußen bei den Rentenanwartschaften in Höhe von jährlich etwa 0,142 Rentenpunkten, was einer monatlichen Rente von rund 6,04 Euro entspricht. Seit dem 1. Juli 2026 ist ein solcher Befreiungsantrag einmalig und ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar.

Auf politischer Ebene steht das Modell weiterhin zur Diskussion. Die Rentenkommission der Bundesregierung schlug vor, Minijobs künftig regulär in die Rentenversicherung einzubeziehen und lediglich für Schülerinnen und Schüler Ausnahmen zuzulassen. Dieser Vorschlag stieß auf Seiten der Arbeitgeber auf Kritik.

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Besondere Bestimmungen für Privathaushalte

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten gelten gesonderte Regelungen. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland verweist auf die Vorteile einer offiziellen Registrierung bei der Minijob-Zentrale.

Angemeldete Haushaltshilfen leisten grundsätzlich einen Beitrag von 13,6 Prozent ihres Einkommens an die Rentenversicherung. Der Eigenanteil privater Arbeitgeber liegt ebenfalls bei 13,6 Prozent, wobei bei einem Verdienst unter 175 Euro eine Mindestbemessungsgrundlage von 175 Euro greift.

Insgesamt tragen private Arbeitgeber über den Lohn hinaus zusätzliche Abgaben von maximal 14,62 Prozent, die Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pauschalsteuer umfassen. Steuerlich können 20 Prozent der Gesamtausgaben für eine Haushaltshilfe geltend gemacht werden, begrenzt auf maximal 510 Euro pro Jahr bei der Einkommensteuer.

Die administrative Abwicklung – einschließlich der Beitragsberechnung, des Einzugs der Abgaben sowie der Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung – übernimmt die Minijob-Zentrale.

Mehr zum Thema bei Merkur: „633 Euro im Minijob ab Januar: Diesen Abzug übersehen viele“

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