Minijob-Urlaub, Arbeitstagen

Minijob-Urlaub: Bei zwei Arbeitstagen pro Woche gibt es acht Tage frei

Veröffentlicht am: 23.10.2026 um 22:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Urlaubstage richten sich nach den wöchentlichen Arbeitstagen; während der Freistellung wird das reguläre Entgelt weitergezahlt.
Ein minimalistischer Arbeitsplatz mit einem Holzschreibtisch, Papierunterlagen und einer kleinen Pflanze in natürlichem Licht. Illustration mit AI erstellt.

Geringfügig Beschäftigte in Deutschland haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin, wie aus einem Medienbericht vom 23. Oktober 2026 hervorgeht. Viele Beschäftigte und Arbeitgeber gehen fälschlicherweise davon aus, dass bei sogenannten Minijobs kein Urlaubsanspruch bestehe. Nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen sind Minijobber jedoch regulären Arbeitnehmern gleichgestellt.

Gesetzliche Mindeststandards und Berechnungsformel

Die rechtliche Grundlage für den Erholungsurlaub bildet das Bundesurlaubsgesetz. Dieses garantiert allen Beschäftigten einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr, bezogen auf eine reguläre Sechs-Tage-Woche. Dies entspricht einer Freistellung von umgerechnet vier vollen Arbeitswochen.

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Da Minijobber in der Regel nicht an sechs Tagen in der Woche arbeiten, muss der individuelle Urlaubsanspruch an die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit angepasst werden. Die Urlaubsdauer wird nach einer festen Formel berechnet: Die Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche wird mit 24 multipliziert und anschließend durch 6 geteilt.

Aus dieser Berechnung ergeben sich feste Staffelungen je nach Wochenarbeitszeit:
- Wer an 2 Tagen pro Woche arbeitet, erhält 8 Urlaubstage im Jahr.
- Bei 3 Arbeitstagen pro Woche besteht ein Anspruch auf 12 Urlaubstage.
- Beschäftigte mit 4 Arbeitstagen pro Woche haben Anspruch auf 16 Urlaubstage.

Für die Berechnung des Anspruchs ist ausschließlich die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage maßgeblich. Wie viele Arbeitsstunden an den einzelnen Tagen tatsächlich geleistet werden, spielt für die Zahl der Urlaubstage keine Rolle.

Fortzahlung der Vergütung und Schutz vor Nacharbeit

Der Urlaubsanspruch umfasst auch die finanzielle Absicherung während der arbeitsfreien Zeit. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, das reguläre Urlaubsentgelt während des Urlaubs fortzuzahlen.

Zudem ist klargestellt, dass Minijobber die genommenen Urlaubstage nicht nachträglich nacharbeiten müssen. Der Erholungsurlaub dient der Regenerierung der Arbeitskraft und darf nicht zu einer zusätzlichen Arbeitsbelastung vor oder nach der Freistellung führen.

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Gleichbehandlungsgrundsatz bei betrieblichen Mehrleistungen

Über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus profitieren Minijobber vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Gewährt ein Betrieb seinen Vollzeitbeschäftigten vertraglich oder über tarifliche Regelungen mehr als die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaubstage, steht dieser erweiterte Anspruch auch den geringfügig Beschäftigten zu. In solchen Fällen wird der zusätzliche Urlaubsanspruch für den Minijobber anteilig auf Basis der wöchentlichen Arbeitstage berechnet.

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