Mütterrente, III

Mütterrente III: Nachzahlungen für 2027 bleiben beim Wohngeld anrechnungsfrei

Veröffentlicht am: 25.10.2026 um 14:04 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Gesetzentwurf nimmt rückwirkende Mütterrenten-Zahlungen für 2027 aus der Wohngeldberechnung; laufende Zuschläge sollen ab 2028 zählen.
Moderne Wohnhausfassade mit klaren architektonischen Linien und leeren Balkonen bei Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Nachzahlungen aus der geplanten Mütterrente III für das Jahr 2027 sollen bei der Einkommensermittlung für das Wohngeld nicht berücksichtigt werden. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor, der unter der Bundestagsdrucksache 21/8284 vorliegt. Damit soll verhindert werden, dass rückwirkende Rentenzahlungen den Anspruch von Wohngeldempfängern im Nachhinein mindern.

Zeitversetzte Auszahlung und Anrechnung ab 2028

Der Mütterrente-III-Zuschlag nach § 307d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) soll rechtlich zum 01.01.2027 in Kraft treten. Die technische und verwaltungsseitige Auszahlung der Leistungen erfolgt jedoch erst ab 2028 als rückwirkende Nachzahlung für das Jahr 2027. Von der Reform sind rund 10 Millionen Rentnerinnen und Rentner betroffen.

Inhaltlich sieht die Neuregelung vor, dass für vor 1992 geborene Kinder künftig 36 Monate Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden, statt der bisher geltenden 30 Monate.

Während die Nachzahlungsbeträge für das Jahr 2027 anrechnungsfrei bleiben, ändert sich die Handhabung mit dem regulären Auszahlungsbeginn: Ab dem 01.01.2028 soll der laufende Zuschlag nach den Plänen des Gesetzentwurfs vollständig zum anrechenbaren Einkommen bei der Wohngeldberechnung zählen.

Sparziele und Anpassungen bei der Wohngeldreform 2027

Die Regelung zur Mütterrente ist eingebettet in umfassendere Vorhaben zur Wohngeldreform 2027. Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf sollen durch die Anpassungen 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug fallen. Bund und Länder peilen für das Jahr 2027 jeweils ein Einsparziel von 738 Millionen Euro an.

Gleichzeitig definiert der Entwurf Parameter für künftige Leistungen und Abzüge. So beläuft sich die Heizkostenentlastung im Jahr 2027 auf 62,40 Euro im Monat für einen Ein-Personen-Haushalt. Zudem ist ab dem 01.01.2027 eine Vereinheitlichung bei den Kosten für Pkw-Stellflächen gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Wohngeldverordnung vorgesehen.

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Sofern der tatsächliche Stellplatzpreis nicht ermittelbar ist, soll ein einheitlicher pauschaler Abzug von 36 Euro im Monat als Ersatzwert greifen. Bislang waren für Stellplätze 25 Euro im Monat und für Garagen 36 Euro im Monat angesetzt worden.

Bedeutung für Rentnerhaushalte und weiterer Zeitplan

Die Bestimmungen treffen auf eine Klientel, in der Rentenbezieher bereits eine wesentliche Gruppe ausmachen. Nach den aktuellen Bestandsdaten verzeichnet das Wohngeld rund 1,2 Millionen Bezieher. Davon entfallen rund 52 Prozent auf Rentnerhaushalte und rund 44 Prozent auf Familien. Für das Jahr 2026 plant das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) keine Anhebung der Vermögensrichtwerte.

Wie sich die geltenden Regelungen in der Praxis auswirken, verdeutlichen Berechnungsmodelle aus dem Jahr 2025: Eine alleinstehende Rentnerin mit einer Bruttorente von 1.300 Euro in Mietenstufe I kommt auf einen monatlichen Wohngeldanspruch von 110 Euro.

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Ein Rentner-Ehepaar mit Bruttorenten von 1.410 Euro und 540 Euro in Mietenstufe II erhält bei Berücksichtigung eines Schwerbehindertenfreibetrags von 150 Euro monatlich 166 Euro an Wohngeld.

Über den Gesetzentwurf und die damit verbundenen Änderungen wird nun im parlamentarischen Raum beraten. Der Bundestag hat eine öffentliche Anhörung zur Wohngeldreform für den 04.11.2026 angesetzt.

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