Autowaschanlage, Fahrzeug-SchÀden

Autowaschanlage haftet fĂŒr Fahrzeug-SchĂ€den

21.11.2024 - 10:08:14 | dpa.de

Nach einer AutowÀsche sind Heck und Spoiler seines Wagens kaputt. Der Fahrer fordert vom Betreiber Schadenersatz. Ob der zahlen muss oder nicht, hat nun der BGH entschieden.

Waschanlagen-Betreiber haften grundsĂ€tzlich fĂŒr SchĂ€den an Fahrzeugen. (Symbolfoto) - Foto: Marcus Brandt/dpa
Waschanlagen-Betreiber haften grundsĂ€tzlich fĂŒr SchĂ€den an Fahrzeugen. (Symbolfoto) - Foto: Marcus Brandt/dpa

Wenn in einer Autowaschanlage ein Fahrzeug beschĂ€digt wird, muss dafĂŒr grundsĂ€tzlich der Betreiber haften. Das verkĂŒndete der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil in Karlsruhe. Ausschlaggebend sei den Richterinnen und Richtern zufolge, dass das Auto serienmĂ€ĂŸig und ordnungsgemĂ€ĂŸ ausgestattet ist. Wenn eine Waschanlage konstruktionsbedingt nicht zu einem marktgĂ€ngigen Fahrzeug passe, trage dieses Risiko nicht der Fahrer, sondern der Anlagenbetreiber. (Az. VII ZR 39/24)

In dem in Karlsruhe verhandelten Fall war bei einem Range Rover wĂ€hrend eines Waschvorgangs der Heckspoiler abgerissen. Auch das Heck des Fahrzeugs war dadurch beschĂ€digt worden. Der am Ende des Dachs angebrachte Spoiler gehörte zur serienmĂ€ĂŸigen Ausstattung des Autos. Das höchste deutsche Zivilgericht gab dem klagenden Autofahrer nun recht - und urteilte, dass die beklagte Tankstelle, die die Waschanlage betreibt, ihm den geforderten Schadenersatz von mehr als 3.200 Euro in voller Höhe zahlen muss.

Der KlĂ€ger aus dem nordrhein-westfĂ€lischen Rheine konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschĂ€digt aus der Waschanlage kommt, sagte der Vorsitzende Richter, RĂŒdiger Pamp, bei der UrteilsverkĂŒndung. Die Waschanlage war demnach in einem ordnungsgemĂ€ĂŸen Zustand, aber nicht fĂŒr das Auto des KlĂ€gers geeignet. DafĂŒr muss die Tankstelle nach Ansicht des Zivilsenats haften.

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