Online-Handel, Widerrufsfunktion

Online-Handel: Widerrufsfunktion seit 19. Juni Pflicht

22.06.2026 - 03:09:59 | boerse-global.de

Ab 19. Juni 2026 müssen Onlineshops eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Der Artikel fasst die neuen BGB-Vorgaben sowie parallele Neuerungen bei E-Rechnung und KI zusammen.

Neue Pflicht: Online-Händler müssen digitalen Widerruf anbieten
Online-Handel - Eine Hand klickt auf einem Tablet einen digitalen Button mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“, um den E-Rechnungsprozess zu veranschaulichen. 22.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Seit dem 19. Juni 2026 greift eine neue gesetzliche Regelung für Online-Händler. Der Paragraf 356a BGB verpflichtet Unternehmen, eine elektronische Widerrufsfunktion für Fernabsatzverträge bereitzustellen. Betroffen sind Onlineshops, Apps und große Marktplätze im B2C-Bereich.

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So funktioniert der digitale Widerruf

Die neue Vorgabe sieht einen zweistufigen Prozess vor. Verbraucher klicken zunächst auf eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“. Sie müssen Name, Vertragsidentifikation und eine E-Mail-Adresse angeben können. Im zweiten Schritt bestätigen sie den Widerruf per Klick auf „Widerruf bestätigen“.

Das Unternehmen muss dem Kunden unverzüglich eine elektronische Eingangsbestätigung übermitteln. Diese enthält den Widerrufsinhalt sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs. Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar und auf der Webseite hervorgehoben platziert sein. Ein Pflichtfeld für Widerrufsgründe ist nicht erlaubt.

Der Zugang zur Funktion darf keine vorherige Registrierung oder einen Login erfordern.

E-Rechnung: Neue Standards auf dem Weg

Parallel zum Widerrufsbutton schreitet die Standardisierung der E-Rechnung voran. Am 10. Juni 2026 wurde der Standard ZUGFeRD 2.5 veröffentlicht. Er enthält aktualisierte Codelisten, eine neue Bruttorechnungsfunktion und Anpassungen an das französische B2B-Mandat.

Bereits im März 2026 wurde der Standard XRechnung 4.0 angekündigt. Das finale Release ist für Ende 2026 geplant. Die Version 4.0 soll Sammelrechnungen ermöglichen und neue Datenfelder für das für 2030 geplante ViDA-Reporting der EU einführen.

Zum 1. August 2026 werden ältere Profile im Peppol-Netzwerk unter Version 3.0 abgeschaltet. Das Bundesministerium der Finanzen empfiehlt den Einsatz von Validierungssoftware und gewährt bei erfolgreicher Prüfung Vertrauensschutz.

Fristen für den B2B-Versand

Die Empfangspflicht für E-Rechnungen im inländischen B2B-Verkehr gilt bereits seit dem 1. Januar 2025 für alle Unternehmen. Für den Versand gelten noch Übergangsregelungen:

  • Bis 31. Dezember 2026: Unternehmen mit über 800.000 Euro Umsatz dürfen noch Papier oder PDF versenden
  • Ab 1. Januar 2027: Für diese Umsatzklasse ist nur noch E-Rechnung nach EN 16931 oder EDI zulässig
  • Bis 31. Dezember 2027: Kleinere Betriebe mit bis zu 800.000 Euro Umsatz haben länger Zeit
  • Ab 1. Januar 2028: E-Rechnungspflicht für den gesamten B2B-Versand

Ausnahmen gibt es für Kleinbeträge bis 250 Euro und Fahrausweise. Der XML-Datensatz einer E-Rechnung gilt als Original und muss acht bis zehn Jahre unveränderbar archiviert werden.

Kassenpflichten verschärfen sich

Seit dem 1. Januar 2025 gilt die ERiC-Meldepflicht für Kassendaten. Gastronomen und andere Gewerbetreibende müssen jede Kasse und jedes TSE-Modul einzeln über das Elster-Portal melden. Neugeräte und Außerbetriebnahmen sind binnen eines Monats zu melden. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.

Seit dem 1. Februar 2026 wird die E-Rechnung offiziell als Belegform im Rahmen der Kassensicherungsverordnung anerkannt. TSE-Daten müssen in den XML-Datenstrom integriert werden.

Der Deutsche Steuerberaterverband kritisierte im April 2026 die Pläne der Finanzbehörden, ab dem 1. Januar 2027 eine Registrierkassenpflicht für Betriebe mit über 100.000 Euro Umsatz einzuführen. Er mahnte mehr Rechtssicherheit an.

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