Organschaft-Reform, Erklärungspflicht

Organschaft-Reform: Neue Erklärungspflicht ab Januar 2029

Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 01:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Bundeskabinett plant eine grundlegende Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft: Unternehmen sollen sie künftig aktiv erklären müssen. Zudem schaffen neue BMF-Schreiben und BFH-Urteile Klarheit bei Innenleistungen und Immobilien.

Umsatzsteuer-Organschaft: Kabinett beschließt neues Erklärungsmodell ab 2029
Eine Person liest in einem modernen Büro Unterlagen an einem Schreibtisch. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundeskabinett hat am 12. August den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 beschlossen. Kernstück: die umsatzsteuerliche Organschaft wird grundlegend neu aufgestellt.

Erklärungsmodell statt Automatismus

Bislang entstand die Organschaft automatisch, sobald die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt waren. Das soll sich ändern: Künftig müssen Unternehmen die Organschaft ausdrücklich beim Finanzamt erklären.

Der neue § 2c UStG-E ersetzt die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Die Erklärung wirkt dabei stets nur für die Zukunft. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2029 in Kraft treten.

Der Vorteil für Unternehmen: mehr Rechtssicherheit. Bisher entstanden oder entfielen Organschaften bei komplexen Konzernumstrukturierungen oft unbemerkt – mit teuren Korrekturen und Haftungsrisiken. Künftig steuern Firmen Zeitpunkt und Umfang aktiv selbst.

Klarstellung bei Innenleistungen

Schon im Frühjahr hat die Finanzverwaltung reagiert: Zwei BMF-Schreiben vom 1. April 2026 bestätigen, dass Leistungen zwischen Organkreis-Mitgliedern nicht steuerbar sind – auch wenn der Empfänger keinen oder nur eingeschränkten Vorsteuerabzug hat.

Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH (C-184/23) und des BFH (V R 14/24). Die deutsche Praxis, den Organträger als einzigen Steuerpflichtigen zu sehen, ist damit unionsrechtskonform.

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Für Banken, Versicherungen sowie Gesundheits- und Bildungssektor ist das eine erhebliche Erleichterung: Interne Dienstleistungen werden nicht durch Umsatzsteuer verteuert.

Immobilien: Weite Auslegung der wirtschaftlichen Eingliederung

Der BFH hat zudem seine Linie bei Betriebsgrundstücken bestätigt. Im Beschluss vom 29. April 2026 (V B 90/25) stellt das Gericht klar: Die Vermietung eines Grundstücks kann eine wirtschaftliche Eingliederung begründen, wenn das Objekt für die Organgesellschaft von nicht nur geringer Bedeutung ist.

Das gilt selbst bei überdimensionierten Gebäuden. Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse und die Eignung für den Betriebsablauf.

Öffentliche Hand und Personengesellschaften

Auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts gibt es Klarheit: Leistungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger sind nicht steuerbar, selbst wenn dieser sie hoheitlich nutzt. Die Korrektur erfolgt dann über die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.

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Zudem sollen Personengesellschaften künftig ausdrücklich als Organgesellschaften im Gesetz verankert werden. Bislang ermöglichte das nur die Patentierung – etwa für die GmbH & Co. KG. Die gesetzliche Fixierung vereinfacht die Rechtsanwendung für mittelständische Konzerne.

Unternehmen sollten jetzt handeln

Der Systemwechsel kommt erst 2029. Fachberater raten aber, bestehende Strukturen bereits jetzt zu prüfen. Die Eingliederungsvoraussetzungen bleiben bestehen und müssen auch im Erklärungsmodell laufend überwacht werden.

Fallen die Voraussetzungen weg, endet die Organschaft trotz bestehender Erklärung. Dann gilt eine unverzügliche Anzeigepflicht gegenüber den Behörden.

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