Paragraf, SGB

Paragraf 104 SGB VII: Wann Arbeitgeber nach einem Arbeitsunfall haften

Veröffentlicht am: 17.10.2026 um 11:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Haftungsprivileg kann Schadensersatzklagen ausschließen; WegeunfĂ€lle und vorsĂ€tzlich verursachte SchĂ€den sind davon ausgenommen.
Ein nasser, gefliester Boden in einem gewerblichen Waschraum mit spiegelnden Lichtreflexionen. Illustration mit AI erstellt.

Rutscht ein BeschĂ€ftigter im Betrieb auf nassem Boden aus und verletzt sich, stellt sich unmittelbar die Frage nach zivilrechtlichen SchadensersatzansprĂŒchen gegen das Unternehmen.

Wie eine juristische Fallkonstellation zeigt, ĂŒber die das Fachportal jurafuchs.de in einem Bericht vom 16. Oktober 2026 informierte, prallen in der Praxis hĂ€ufig vertragliche FĂŒrsorgepflichten und das gesetzliche Haftungsprivileg aufeinander.

In dem behandelten Sachverhalt stĂŒrzte ein Arbeitnehmer auf dem feuchten Boden der Personaltoiletten und erlitt einen Armbruch, weil der Arbeitgeber das Aufstellen vorgeschriebener Warntafeln versĂ€umt hatte. WĂ€hrend der verletzte Mitarbeiter Schadensersatz verlangte, berief sich das Unternehmen auf den Haftungsausschluss nach Paragraf 104 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Das mehrstufige PrĂŒfungsschema des Paragrafen 104 SGB VII

Die gesetzliche Haftungsbefreiung soll Arbeitgeber vor direkten zivilrechtlichen Klagen ihrer Belegschaft schĂŒtzen, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, da die Folgen in der Regel durch die gesetzliche Unfallversicherung abgefedert werden. Wie aus der Fallanalyse von jurafuchs.de hervorgeht, setzt die Anwendung dieses Haftungsausschlusses eine PrĂŒfung in vier Schritten voraus:

ZunĂ€chst muss dem Grunde nach ĂŒberhaupt ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch bestehen. In Betracht kommen hierbei insbesondere vertragliche Pflichtverletzungen nach den Paragrafen 280 Absatz 1 und 241 Absatz 2 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder deliktische AnsprĂŒche wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gemĂ€ĂŸ Paragraf 823 Absatz 1 BGB.

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Im zweiten Schritt muss der Arbeitgeber einen Versicherungsfall im Sinne der Paragrafen 7 und 8 SGB VII verursacht haben. Drittens verlangt das Gesetz, dass die verletzte Person zum Unfallzeitpunkt im Rahmen einer versicherungspflichtigen TĂ€tigkeit fĂŒr das Unternehmen handelte, geregelt in Paragraf 2 SGB VII.

Als vierte Voraussetzung darf der Arbeitgeber den Unfall weder vorsĂ€tzlich herbeigefĂŒhrt haben, noch darf sich das Ereignis auf einem gesetzlich versicherten Weg zugetragen haben.

Besonderheiten bei Wegen und Ausnahmen vom Schutz

Das Haftungsprivileg greift nicht uneingeschrĂ€nkt. Ein wesentlicher Aspekt des PrĂŒfungsrahmens betrifft WegeunfĂ€lle: UnfĂ€lle, die sich auf einem nach Paragraf 8 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignen, sind explizit vom Haftungsausschluss ausgenommen.

In solchen FĂ€llen können zivilrechtliche AnsprĂŒche gegen den Arbeitgeber weiterhin bestehen, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfĂŒllt sind. In der arbeitsrechtlichen Fachliteratur wird diese Ausnahme durch Standardwerke gestĂŒtzt, darunter Kommentierungen und LehrbĂŒcher zum Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Liegt hingegen kein Wegeunfall und kein vorsĂ€tzliches Handeln vor, fĂŒhrt das Eingreifen der gesetzlichen Unfallversicherung dazu, dass persönliche SchadensersatzansprĂŒche der BeschĂ€ftigten gegen das Unternehmen gesperrt sind.

PrÀvention und organisatorische Vorgaben im Betrieb

UnabhĂ€ngig von der Frage der Haftungsbefreiung im Schadensfall verbleiben weitreichende Pflichten zur betrieblichen Gefahrenabwehr. GemĂ€ĂŸ Paragraf 3 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes ist die Unternehmensleitung verpflichtet, eine geeignete Organisation zur Umsetzung des Arbeitsschutzes sicherzustellen.

Dazu gehören regelmĂ€ĂŸige Arbeitsplatzbegehungen sowie die Erstellung und Aktualisierung von GefĂ€hrdungsbeurteilungen nach den Paragrafen 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes.

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Zudem regelt das Arbeitssicherheitsgesetz die betriebliche Zusammenarbeit zwischen BetriebsĂ€rzten und FachkrĂ€ften fĂŒr Arbeitssicherheit. In Betrieben mit mehr als 20 BeschĂ€ftigten sind diese Funktionen auch im Arbeitsschutzausschuss vertreten, um Gefahrenquellen im Arbeitsalltag – wie ungesicherte, feuchte Böden oder fehlende Sicherheitshinweise – frĂŒhzeitig zu identifizieren und Risiken systematisch zu minimieren.

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