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Rail & Fly: Gericht lehnt 567 Euro Erstattung für Ersatzflug ab

Veröffentlicht am: 13.10.2026 um 04:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Amtsgericht München verneinte einen Reisemangel: Zwei Minuten Anreisepuffer reichten trotz Zugausfalls nicht für einen Erstattungsanspruch.

Rail & Fly: Münchner Gericht lehnt Erstattung nach verpasstem Flug ab
Ein verlassener Bahnsteig in den frühen Morgenstunden mit modernen Betonstrukturen und Gleisen in der Ferne. Illustration mit AI erstellt.

Wer eine Pauschalreise mit einem Zugticket zum Flug bucht, muss bei der Anreise ausreichende Zeitpuffer einplanen. Das Amtsgericht München entschied am 17. September 2026 (Az. 112 C 11815/26, nicht rechtskräftig), dass Reisende bei einer zu knapp kalkulierten Fahrt zum Flughafen keinen Anspruch auf die Erstattung selbst gebuchter Ersatzflüge gegen den Reiseveranstalter haben.

Zwei Minuten Puffer bis zum Meldeschluss

Dem Verfahren lag die Klage eines Ehepaars aus dem südlichen Oberbayern zugrunde. Die Urlauber hatten über ein Vergleichsportal eine zweiwöchige Pauschalreise nach Ägypten gebucht, die das Bahnticketangebot „Rail & Fly Flex“ beinhaltete. Der Flug von München nach Hurghada war für den 26. September 2025 um 13:30 Uhr angesetzt.

Die Reiseunterlagen des Veranstalters verlangten ausdrücklich, dass sich die Fluggäste spätestens 120 Minuten vor dem Abflug am Abfertigungsschalter einzufinden hatten, was der Uhrzeit 11:30 Uhr entsprach.

Das Ehepaar wählte eine Verbindung, die zunächst mit dem Zug zum Münchner Hauptbahnhof und von dort mit der S-Bahn zum Flughafen führte. Der Fahrplan sah eine Ankunft am Flughafen um 11:28 Uhr vor – lediglich zwei Minuten vor dem geforderten Zeitpunkt.

Bahnausfall und geschlossener Abfertigungsschalter

Auf der Fahrt kam es jedoch zu erheblichen Behinderungen. Wegen Personen im Gleis stand der Zug zwischen Tutzing und Pasing über eine Stunde lang still. Als die Reisenden schließlich am Flughafen eintrafen, war der zuständige Gepäckschalter bereits geschlossen, sodass sie den gebuchten Flug verpassten.

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Das Amtsgericht München hat die Klage eines Ehepaars abgewiesen, das wegen einer Zugverspätung den Flug verpasst hatte — der Puffer betrug nur zwei Minuten. Wer mit Rail und Fly anreist, sollte wissen, wie viel Zeit vor dem Abfertigungsschalter wirklich einzuplanen ist. Jetzt kostenlosen Leitfaden zur Anreise-Planung anfordern

Um den Urlaub dennoch antreten zu können, buchte das Paar eigenständig einen Ersatzflug am Abend, für den Kosten in Höhe von 567 Euro anfielen. Für die anschließende Taxifahrt zum Hotel entstanden weitere 10,80 Euro. Diese Aufwendungen sowie eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651n Abs. 2 BGB forderten die Urlauber daraufhin vom Reiseveranstalter zurück.

Gericht sieht keinen Reisemangel des Veranstalters

Das Amtsgericht München wies die Klage vollständig ab und verneinte das Vorliegen eines Reisemangels. Nach Auffassung des Gerichts bezog sich die Vorgabe von 120 Minuten nicht auf die Ankunft am Flughafenbahnhof, sondern zwingend auf das Erscheinen am Abfertigungsschalter. Zudem handele es sich bei dieser Zeitspanne lediglich um eine Mindestangabe.

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Viele Reisende gehen davon aus, dass der Reiseveranstalter für einen selbst gebuchten Ersatzflug aufkommt — das Gericht sah das anders. Unser Leitfaden zeigt, wann ein Erstattungsanspruch überhaupt in Betracht kommt und wann nicht. Erstattungsanspruch jetzt prüfen — kostenloser Leitfaden

In der Urteilsbegründung hieß es, Störungen und Verspätungen im deutschen Schienennetz seien insbesondere im Ballungsraum München allgemein bekannt. Derartige Verzögerungen müssten von Reisenden bei der Auswahl der Verbindung einkalkuliert werden.

Mit einem Puffer von lediglich zwei Minuten hätte bereits eine minimale S-Bahn-Verspätung genügt, um die Vorgabe zu verfehlen. Die zeitliche Planung müsse so gestaltet sein, dass die Anreise auch bei typischerweise auftretenden Verzögerungen gewährleistet bleibe.

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