Rechenzentren: 3 Milliarden Euro Entlastung durch neue Effizienzregeln
Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 23:32 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundeskabinett hat einen Entwurf zur Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verabschiedet. Ziel ist die Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien in nationales Recht. Die Neuregelung bringt differenzierte Anforderungen für verschiedene Sektoren – mit deutlichen Erleichterungen für Rechenzentren und Kommunen.
Kommunen: Vorerst keine Pflicht zum Energiemanagement
Kommunen bleiben vorerst von der strikten Pflicht zur Einführung eines Energiemanagementsystems verschont. Die Ausnahme ist in Paragraph 6 Absatz 4 des Gesetzes verankert. Allerdings bestehen auf Länderebene bereits weitergehende Verpflichtungen.
In Niedersachsen etwa müssen Kommunen durch das dortige Klimagesetz alle drei Jahre Energieberichte vorlegen. Die nächste Frist endet im Dezember 2026. Zur Unterstützung gibt es kostenfreie Plattformen wie Kom.EMS, die den Aufbau eines systematischen Energiemanagements erleichtern.
Rechenzentren: Mehr Zeit für Effizienz und Ökostrom
Deutlich pragmatischer als ursprünglich geplant geht die Regierung bei Rechenzentren vor. Die Übergangsfristen für Mindesteffizienzanforderungen wurden von zwei auf vier Jahre verdoppelt. Zudem erhalten Betreiber drei Jahre extra, um die vollständige Versorgung mit Ökostrom sicherzustellen.
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Auch bei der Abwärmenutzung gibt es eine Lockerung: Sie wird nur dann verpflichtend, wenn vor Ort bereits ein Wärmenetz existiert. Wirtschaftsministerin Reiche (CDU) bezifferte die Entlastung für die Branche auf über drei Milliarden Euro. Die Opposition spricht dagegen von einem klimapolitischen Rückschritt.
Hintergrund: Vom Gebäudeenergiegesetz zur neuen Förderung
Die Novelle ist Teil eines dynamischen regulatorischen Umfelds. Erst kürzlich löste das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) das alte Gebäudeenergiegesetz ab. Die pauschale Pflicht zur Nutzung von 60 Prozent erneuerbaren Energien beim Heizungstausch entfällt. Stattdessen greift eine stufenweise Regelung: Ab 2029 sind zunächst 10 Prozent Biobrennstoffe oder Wasserstoff Pflicht, bis 2040 steigt der Anteil auf 60 Prozent.
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Die neue Förderung setzt die maximal förderfähigen Kosten auf 28.000 Euro fest. Je nach Einkommen gibt es Zuschläge von bis zu 40 Prozent.
Parallel dazu wies das Bundesverfassungsgericht am heutigen Donnerstag eine Klage gegen beschleunigte Gesetzgebungsverfahren ab. Die Richter stellten fest: Es gebe kein festes „Tempolimit“ für parlamentarische Verfahren, solange die Abgeordneten ihre Willensbildung nicht völlig aufgeben. Der Spielraum für zügige Energiegesetze bleibt damit erhalten.
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