Reparaturrecht: Neue Pflichten für Hersteller ab Oktober
Veröffentlicht am: 09.08.2026 um 09:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland ein neues Reparaturrecht. Es verlängert die Lebensdauer von Produkten und reduziert Abfallmengen. Für Hersteller bedeutet das deutlich mehr Pflichten.
Reparieren statt neu kaufen
Erstmals ist die Reparierbarkeit nun fester Bestandteil des Sachmangelbegriffs im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 434 BGB). Entscheidet sich ein Kunde für eine Reparatur statt eines Neukaufs, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um zwölf Monate. Der Schutzzeitraum kann sich damit auf bis zu drei Jahre ausdehnen.
Hersteller müssen für bestimmte Produktgruppen Reparaturen anbieten. Dazu zählen Waschmaschinen, Trockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Fernseher, Smartphones, Tablets und Staubsauger. Die Pflicht zur Vorhaltung von Ersatzteilen gilt je nach Produktart fünf bis zehn Jahre nach Produktions- oder Verkaufsende. Zudem müssen Hersteller Richtpreise für Reparaturen veröffentlichen – die Instandsetzung außerhalb der Gewährleistung bleibt aber kostenpflichtig.
Mehr Transparenz ab Oktober
Im Oktober 2026 folgt die nächste Stufe: Hersteller von Großgeräten müssen dann detaillierte Reparatur- und Wartungsunterlagen bereitstellen. Das ermöglicht auch unabhängigen Werkstätten den Zugang zu wichtigen Informationen.
Handelsverbände wie der HDE warnen vor hohem Umsetzungsaufwand für die Betriebe. Besonders der Fachkräftemangel im Handwerk erschwere die flächendeckende Umsetzung der Reparaturansprüche. Um Kunden die Suche nach Dienstleistern zu erleichtern, listen Portale bereits über 1.500 Reparaturbetriebe. Auf europäischer Ebene ist zudem bis Juli 2027 eine zentrale Plattform zur Werkstattsuche geplant.
Was bedeutet das für den Markt?
Die wirtschaftlichen Folgen könnten gravierend sein. Analysen der Circular Valley Stiftung erwarten, dass die Umsätze mit Neuprodukten in betroffenen Segmenten um bis zu 30 Prozent sinken. Der Verkauf von Ersatzteilen kann diesen Rückgang nur zu einem geringen Teil kompensieren – etwa 10 bis 15 Prozent.
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Doch es gibt auch Gewinner: Die Verschiebung der Wertschöpfung von der Produktion zur Instandhaltung könnte neue Arbeitsplätze im Dienstleistungssektor schaffen. Frankreich, wo ähnliche Regeln bereits gelten, verzeichnet deutliche Zuwachsraten beim Reparaturmarkt.
BGH stärkt Kundenrechte
Flankiert wird die Gesetzesänderung durch die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof entschied am 27. November 2025 (Az. VII ZR 112/24), dass ein Abzug „Neu für Alt“ bei der Mangelbeseitigung nicht mehr zulässig ist. Kunden müssen bei einer Nachbesserung also keinen finanziellen Ausgleich leisten, nur weil das reparierte Werk durch neue Teile an Wert gewinnt.
Während neue Urteile die Kundenrechte stärken, rücken für viele Betriebe auch die rechtlichen Pflichten beim Risikomanagement in den Fokus. Dieser kostenlose Report klärt darüber auf, welche Cyberrisiken und gesetzlichen Meldepflichten Unternehmer jetzt kennen müssen. Jetzt kostenlosen Cyber-Security-Report anfordern
Parallel endete am 31. Juli 2026 die Registrierungsfrist für die NIS2-Richtlinie zur Cybersicherheit. Viele Unternehmen haben die Meldung versäumt – das kann Bußgelder in Millionenhöhe nach sich ziehen. Die Branche sieht die hohen Anforderungen an Risikomanagement und Meldewesen kritisch.
