SÀumniszuschlÀge, FinanzÀmter

SĂ€umniszuschlĂ€ge: Wann FinanzĂ€mter den Erlass gewĂ€hren mĂŒssen

Veröffentlicht am: 30.08.2026 um 19:49 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Urteile und GesetzesÀnderungen prÀzisieren Erlassmöglichkeiten, PfÀndungsfreigrenzen und Schutzvorgaben bei Energiesperren und Mietschulden.

Steuerrecht und PfĂ€ndung: Neue Schutzregeln fĂŒr Schuldner
Ein minimalistischer, leerer Schreibtisch mit einem Notizbuch und einem FĂŒllfederhalter in einem hellen, professionellen BĂŒro. Illustration mit AI erstellt.

Steuerpflichtige und Schuldner sehen sich bei Zahlungsverzögerungen oft mit automatischen Sanktionen konfrontiert. WĂ€hrend SĂ€umniszuschlĂ€ge im Steuerrecht kraft Gesetzes entstehen, bietet die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen Spielraum fĂŒr einen Erlass. Aktuelle Urteile und gesetzliche Anpassungen konkretisieren zudem den Schutz von Betroffenen bei PfĂ€ndungen und drohenden Versorgungssperren.

Gesetzliche Automatik und Möglichkeiten des Erlasses

SĂ€umniszuschlĂ€ge entstehen nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) allein durch den Zeitablauf und setzen kein Verschulden des Steuerpflichtigen voraus. Grundlage hierfĂŒr ist eine Entscheidung vom Juli 1985 (Az. I R 172/79). Dennoch sieht die Abgabenordnung nach § 227 AO Möglichkeiten vor, diese ZuschlĂ€ge bei sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.

Ein solcher Erlass kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen fĂŒr einen Erlass der Hauptschuld oder fĂŒr eine zinslose Stundung vorliegen. Die Rechtsprechung hat hierfĂŒr ĂŒber die Jahrzehnte verschiedene Fallgruppen definiert. So bestĂ€tigte der BFH im Mai 1985 (Az. V R 124/79), dass ein Erlass bei Vorliegen dieser spezifischen Bedingungen möglich ist.

Auch ein offenbares Versehen (Az. VII R 7/88) oder eine schwere Erkrankung sowie Überschuldung und ZahlungsunfĂ€higkeit können GrĂŒnde fĂŒr eine Reduzierung der Forderung sein. In derartigen FĂ€llen wird in der Regel ein hĂ€lftiger Erlass gewĂ€hrt. Zudem kann ein Erlass ausgesprochen werden, wenn die steuerliche LeistungsfĂ€higkeit des Betroffenen vollstĂ€ndig ausgeschöpft ist (Az. III R 150/85).

Fristen und ZuschlÀge in der Einkommensteuer

FĂŒr das Steuerjahr 2025 gelten fĂŒr nicht beratene Steuerpflichtige klare Abgabefristen. Die EinkommensteuererklĂ€rung muss regulĂ€r bis zum 31.07.2026 eingereicht werden. Werden Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine hinzugezogen, verlĂ€ngert sich diese Frist bis zum 01.03.2027. Eine rĂŒckwirkende FristverlĂ€ngerung ist gemĂ€ĂŸ § 109 AO unter bestimmten UmstĂ€nden möglich.

Sollte die Abgabe verspÀtet erfolgen, drohen VerspÀtungszuschlÀge. Ab dem 01.03.2027 belaufen sich diese auf mindestens 25 Euro pro Monat. Bei einer verspÀteten Abgabe, die beispielsweise acht Monate nach Fristende erfolgt, kann die Summe mindestens 200 Euro betragen.

FĂŒr das Steuerjahr 2025 ist zudem der Grundfreibetrag von Bedeutung, der fĂŒr Alleinstehende bei 12.096 Euro und fĂŒr Zusammenveranlagte bei 24.192 Euro liegt. Der steuerpflichtige Rentenanteil bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 betrĂ€gt 83,5 Prozent.

PfÀndungsschutz und soziale Sicherung

Im Bereich der Zwangsvollstreckung gelten seit dem 01.07.2026 neue PfĂ€ndungsfreigrenzen. Nach § 850c ZPO liegt der unpfĂ€ndbare Grundbetrag bei 1.587,40 Euro. Auf einem PfĂ€ndungsschutzkonto (P-Konto) sind automatisch 1.590 Euro geschĂŒtzt.

FĂŒr Unterhaltsverpflichtungen erhöhen sich diese BetrĂ€ge deutlich: FĂŒr die erste unterhaltsberechtigte Person wird ein Zuschlag von 597,42 Euro gewĂ€hrt, fĂŒr jede weitere bis zur fĂŒnften Person jeweils 332,83 Euro.

Das Bayerische Landessozialgericht befasste sich in einem Urteil vom 21.05.2026 (Az. L 16 AS 389/22) mit der RĂŒckforderung von Mietkautionsdarlehen durch das Jobcenter. Das Gericht entschied, dass eine RĂŒckforderung innerhalb von drei Wochen nach Ende des Leistungsbezugs ohne PrĂŒfung der wirtschaftlichen VerhĂ€ltnisse unzulĂ€ssig ist.

Zwar ist das Darlehen nach § 42a SGB II sofort fĂ€llig, doch muss eine RĂŒckzahlungsvereinbarung die finanzielle Situation des Betroffenen berĂŒcksichtigen. Bei laufendem Leistungsbezug ist die Aufrechnung zudem auf 5 Prozent des Regelbedarfs begrenzt.

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Schutz vor Energiesperren und Insolvenzfolgen

Beim Zahlungsverzug gegenĂŒber Energieversorgern hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 17.08.2026 (Az. 5 W 18/26) die Informationspflichten der Anbieter verschĂ€rft.

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