Schwerbehinderteneigenschaft, GdB

Schwerbehinderteneigenschaft: GdB 50 sichert Kündigungsschutz und 1.140 Euro

Veröffentlicht am: 05.08.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Seit Oktober 2025 gelten strengere Maßstäbe für den Grad der Behinderung. Anträge können zu Neubewertungen führen, auch mit Risiko der Herabstufung.

Neue GdB-Regeln seit 2025: Was Betroffene zu Herabstufung und Anträgen wissen müssen
Dokumente und ein Füllfederhalter auf einem Schreibtisch als Symbol für rechtliche Verfahren zur Feststellung des GdB. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Seit Herbst 2025 gelten neue Maßstäbe für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB). Die verschärften Bewertungsregeln haben weitreichende Folgen für Betroffene – von Kündigungsschutz bis Steuervorteile.

Neue Systematik bei der GdB-Berechnung

Mit der sechsten Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung vom 3. Oktober 2025 steht nun die tatsächliche Beeinträchtigung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Mittelpunkt. Eine rein medizinische Diagnose reicht nicht mehr aus.

Die Zusammenführung mehrerer Einzel-GdB folgt dabei einer neuen Methodik. Eine bloße Addition der Werte bleibt untersagt. Stattdessen bewerten die Behörden das Zusammenspiel der Funktionsbeeinträchtigungen in vier Kategorien: besonders nachteilige Wechselwirkungen, unabhängige Auswirkungen, teilweise und vollständige Überschneidungen.

Für eine Erhöhung des Gesamt-GdB ist in der Regel eine wesentliche Verstärkung der Gesamtauswirkung nötig – mathematisch entspricht das einer Steigerung um mindestens zehn Punkte. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigte: Selbst vier Einzel-GdB von jeweils 20 führen nicht automatisch zu einem GdB von 50, wenn die Gesamtwirkung keine schweren Funktionsbeeinträchtigungen zeigt.

Änderungsantrag birgt Herabstufungsrisiko

Wer eine Neufeststellung beantragt, öffnet den gesamten bisherigen Bescheid zur Neubewertung. Die Behörden können nach den strengeren Maßstäben auch bestehende Einstufungen senken – selbst bei unbefristet erteilten Schwerbehindertenausweisen.

Das Bundessozialgericht bestätigt: Ein unbefristeter Ausweis bietet keinen dauerhaften Vertrauensschutz. Können die Behörden eine Besserung des Gesundheitszustands nachweisen, dürfen sie Nachprüfungen einleiten. Bei einer Herabstufung bleibt eine einmonatige Widerspruchsfrist. Zudem greift eine Schutzfrist nach dem Sozialgesetzbuch IX: Der bisherige Status entfällt erst drei Monate nach Unanfechtbarkeit des neuen Bescheids.

Mitwirkungspflichten und Verfahrenshürden

Der Erfolg eines Erhöhungsantrags hängt maßgeblich an der Mitwirkung der Antragsteller. Reichen Betroffene erforderliche Unterlagen trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht ein, kann das Versorgungsamt den Antrag versagen. Zwar ist die GdB-Feststellung keine klassische Sozialleistung, die allgemeinen Mitwirkungspflichten finden jedoch entsprechende Anwendung.

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Auch bei Leistungen gilt: Sie müssen oft separat beantragt werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte im Juni 2026 klar, dass das Merkzeichen „Bl“ (Blind) im Ausweis nicht automatisch einen Anspruch auf Landesblindenhilfe auslöst. Nötig ist ein gesonderter Antrag. Die Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII wurde zum 1. Juli 2026 auf 951,92 Euro monatlich angepasst.

Arbeitsrecht und finanzielle Perspektiven

Ein GdB von mindestens 50 ist für das Arbeitsverhältnis entscheidend. Neben fünf Tagen Zusatzurlaub und einem erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro jährlich greift der besondere Kündigungsschutz. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im Frühjahr 2026: Eine Kündigung ohne Zustimmung des Inklusionsamtes ist unwirksam, sofern der Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Kündigungserhalt über die Behinderung informiert wurde.

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Zunehmend wichtiger wird ein GdB von mindestens 60. Ab dem 1. Januar 2028 sieht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz einen Beitragszuschlag von 2,5 Prozentpunkten für familienversicherte Ehepartner vor. Die Befreiung von dieser Abgabe – bei entsprechenden Einnahmen bis zu 1.200 Euro jährlich – ist unter anderem an diesen GdB-Wert gebunden.

Parallel prüft das Arbeitsgericht Münster derzeit den Arbeitnehmerstatus von Menschen in Werkstätten. Streitpunkt ist der Anspruch auf den seit Anfang 2026 geltenden Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde. Das Verfahren stellt die bisherige Entlohnungspraxis in diesen Einrichtungen grundlegend infrage.

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