Schwerbehindertenrecht: Neue Bewertungsregeln gelten für alle GdB-Verfahren
Veröffentlicht am: 02.10.2026 um 19:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die rechtlichen Vorgaben zur Feststellung einer Schwerbehinderung stellen die tatsächliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in den Vordergrund. Seit dem 3. Oktober 2025 ist die Sechste Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung in Kraft und gilt im Jahr 2026 für sämtliche Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB).
Während die Erkrankungstabellen in Teil B weitgehend ohne umfassende Änderungen blieben, betreffen die Neuerungen primär die Bewertungsmethoden in Teil A. Eine pauschale Absenkung bestehender GdB-Werte sieht die Verordnung nicht vor; die Schwerbehinderteneigenschaft beginnt weiterhin ab einem GdB von 50.
Grundsätze: Teilhabebeeinträchtigung im Mittelpunkt der Bewertung
Für die Feststellung des GdB ist eine medizinische Diagnose allein nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr die Darlegung konkreter Beeinträchtigungen im Alltag. Zudem lässt der festgestellte Wert keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit oder eine Erwerbsminderung zu, weshalb Beruf und Wohnsituation bei der Bemessung unberücksichtigt bleiben.
Verschiedene Einzel-GdB dürfen nicht einfach rechnerisch addiert werden. Eine Anhebung des Gesamtwerts erfolgt nur dann, wenn eine zusätzliche Störung das Gesamtergebnis um mindestens 10 Punkte beeinflusst.
Schmerzen sowie psychische Begleiterscheinungen werden zudem nur dann gesondert berücksichtigt, wenn sie erheblich stärker ausgeprägt sind und eine eigenständige Diagnose nach dem ICD-Klassifikationssystem vorliegt. Nach einer Heilungsbewährung – insbesondere bei Krebserkrankungen – erfolgt eine Nachprüfung, deren Frist sich nach dem Krankheitsbild richtet und nicht automatisch fünf Jahre beträgt.
Bundessozialgericht: Keine rein schematische Festlegung
Dass Grenz- oder Laborwerte nicht isoliert über die Höhe des GdB entscheiden, unterstrich das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 11. Dezember 2025 (Az. B 9 SB 3/24 R). Der 9. Senat hob eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies das Verfahren zurück.
Gegenstand war die Klage eines 2017 geborenen Jungen mit schwerer Hämophilie A, bei dem die Faktor-VIII-Restaktivität unter 1 Prozent lag, kombiniert mit einer Verhaltensstörung.
Nachdem das Versorgungsamt zunächst einen GdB von 30 mit dem Merkzeichen H zuerkannt und der Wert im Klageverfahren schrittweise auf 50 angehoben worden war, hatte das Sozialgericht Neuruppin rückwirkend ab dem 31. Juli 2018 einen GdB von 80 und ab dem 25. März 2019 einen GdB von 90 zuerkannt.
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Das Landessozialgericht bestätigte diese Werte. Das Bundessozialgericht stellte jedoch klar, dass Teil B Nr. 16.10 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze zwar eine Spanne von GdB 80 bis 100 vorsehe, diese jedoch nicht schematisch anhand des Laborwerts angewendet werden dürfe.
Vielmehr seien die konkrete Blutungsneigung, der therapeutische Aufwand und die tatsächlichen Alltagsfolgen zu prüfen. Das Bundessozialgericht setzte keinen eigenen Wert fest und verwies auf die gerichtliche Amtsermittlung nach § 20 SGB X. Gegen behördliche Bescheide gilt nach § 84 SGG eine einmonatige Widerspruchsfrist.
Auslandsaufenthalt und erforderlicher Inlandsbezug
Mit den Voraussetzungen bei einem Wohnsitz im Ausland befasste sich das Bayerische Landessozialgericht in einem Urteil vom 16. April 2026 (Az. L 2 SB 140/20). Ein 1967 geborener, in Frankreich lebender Kläger forderte erfolglos einen höheren GdB sowie die Merkzeichen G und RF.
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hatte am 28. November 2011 einen GdB von 40 festgestellt; die Klage aus dem November 2016 wies das Sozialgericht München am 9. Oktober 2018 ab (Az. S 11 SB 276/17). Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu.
Gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX setzt die Schwerbehinderteneigenschaft neben einem GdB von mindestens 50 einen rechtmäßigen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung in Deutschland voraus.
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Die europäische Freizügigkeit nach Art. 18 AEUV ersetzt diese Kriterien nicht, und ausländische Einstufungen – wie ein französischer Grad von 80 Prozent – sind nicht übertragbar. Eine GdB-Feststellung für Personen im Ausland kommt jedoch in Betracht, wenn damit konkrete inländische Vergünstigungen eröffnet werden.
Als Inlandsbezug gelten etwa der bei der deutschen Einkommensteuer nutzbare Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG – der seit 2026 digital abgewickelt wird und bei einem GdB von 40 bei 860 Euro sowie bei einem GdB von 50 bei 1.140 Euro pro Jahr liegt – oder eine nachgewiesene Anwartschaft auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit einer Wartezeit von 35 Jahren.
Diese Linie folgt früheren Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 5. Juli 2007 (Az. B 9/9a SB 2/07 R und B 9/9a SB 2/06 R) sowie vom 12. April 2017 (Az. B 13 R 15/15 R zu einem Fall in Paraguay).
Voraussetzungen für eine Nachprüfung durch Versorgungsämter
Ein unbefristet ausgestellter Schwerbehindertenausweis bietet keinen dauerhaften Schutz vor einer Herabsetzung. Ämter dürfen Einstufungen überprüfen, wenn eine wesentliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist und der Gesamt-GdB um mindestens 10 Punkte geringer ausfällt.
Sinkt die Bewertung von 50 auf 40, geht der Schwerbehindertenstatus samt arbeitsrechtlichen Nachteilsausgleichen, Steuervorteilen und Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen verloren. Bei einer Reduzierung von 80 auf 70 bleibt der Status zwar erhalten, bestimmte Merkzeichen können jedoch entfallen.
Die Beweislast für eine Besserung trägt das Versorgungsamt, das hierfür belastbare medizinische Befunde vorlegen muss. Betroffenen wird im Regelfall eine Anhörungsfrist von vier Wochen eingeräumt. Um den aktuellen Zustand im Verfahren zu belegen, sollten herangezogene ärztliche Berichte möglichst nicht älter als sechs Monate sein.
