Schwerbehinderung übersehen: 11.250 Euro Entschädigung vom ArbG Düsseldorf
Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 07:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die arbeitsrechtliche Praxis wird fortlaufend durch Urteile geschärft, die sowohl die Bedingungen für den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses als auch die Anforderungen an Auswahlprozesse bei Neueinstellungen konkretisieren. Aktuelle Entscheidungen befassen sich mit der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bei langjährigen Haftstrafen sowie mit den finanziellen Risiken, die durch Versäumnisse im Bewerbungsverfahren entstehen können.
Rechtliche Einordnung von Freiheitsstrafen als Kündigungsgrund
In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (Az. 28 Ca 887/25), dessen Entscheidung Anfang 2026 veröffentlicht wurde, stand die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung im Fokus. Hintergrund war die Verurteilung eines Arbeitnehmers zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Das Gericht bestätigte in seinem Urteil, dass eine solche Haftstrafe einen rechtmäßigen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen kann.
Die rechtliche Begründung stützt sich darauf, dass ein Arbeitnehmer aufgrund der Inhaftierung über einen erheblichen Zeitraum hinweg nicht in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
Da die Ursache für die Arbeitsverhinderung in der Person des Arbeitnehmers liegt und die Fehlzeiten für den Arbeitgeber zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe führen können, ist eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses in solchen Fällen oft nicht mehr geboten.
Das Urteil unterstreicht damit die gefestigte Rechtsprechung, nach der langjährige Haftstrafen das Austauschverhältnis eines Arbeitsvertrages grundlegend stören.
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Sorgfaltspflichten und Entschädigungsrisiken im Bewerbungsprozess
Ein weiterer Schwerpunkt aktueller arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen betrifft die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) im Recruiting. Das Arbeitsgericht Düsseldorf befasste sich im Sommer 2026 mit einem Fall (Az. 9 Ca 599/26), in dem ein Arbeitgeber aufgrund eines Fehlers in der Personalabteilung zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet wurde.
Ein Bewerber hatte sich auf eine Managerstelle beworben, die mit einem Bruttomonatsgehalt von 7.500 Euro ausgeschrieben war. Trotz deutlicher Hinweise auf eine Schwerbehinderung sowohl im Anschreiben als auch im Lebenslauf wurde diese Information von der zuständigen Personalverantwortlichen übersehen.
In der Folge wurde der Bewerber abgelehnt, ohne dass die besonderen Prüfungspflichten und Verfahrensvorschriften für schwerbehinderte Menschen berücksichtigt wurden.
Finanzielle Folgen bei Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot
Das Arbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass der Arbeitgeber in diesem Fall eine Entschädigung in Höhe von 11.250 Euro an den abgelehnten Bewerber zahlen muss. Die Richter sahen in dem Übersehen der Schwerbehinderung ein hinreichendes Indiz für eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung.
Nach geltender Rechtsprechung führt bereits die Nichtbeachtung formaler Schutzvorschriften für Schwerbehinderte im Bewerbungsprozess zu einer vermuteten Diskriminierung, die den Entschädigungsanspruch begründet.
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Diese Entscheidung verdeutlicht für Unternehmen die Notwendigkeit, Bewerbungsunterlagen mit höchster Sorgfalt zu prüfen. Insbesondere bei Positionen mit gehobener Vergütung können formale Fehler im Auswahlprozess zu erheblichen Schadensersatz- und Entschädigungsforderungen führen.
Experten weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass standardisierte Prüfprozesse im Personalwesen essenziell sind, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen und Haftungsrisiken zu minimieren.
