Solarverkauf: BFH erschwert Umsatzsteuerbefreiung bei Teilverkäufen
Veröffentlicht am: 10.08.2026 um 09:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) erschwert die umsatzsteuerfreie Veräußerung von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Wer nur Teile eines Solarparks verkauft, aber selbst weiter Strom einspeist, muss Umsatzsteuer zahlen.
Teilverkäufe sind keine Geschäftsveräußerung
Im November 2024 stellten die Richter klar: Der Verkauf einzelner Teilanlagen an unterschiedliche Erwerber fällt nicht unter die Geschäftsveräußerung im Ganzen, wenn der Verkäufer die operative Kontrolle behält. Konkret ging es um die Veräußerung von zehn beziehungsweise fünf Teilanlagen. Die wirtschaftliche Tätigkeit sei nicht in der Weise übergegangen, dass die Erwerber die unternehmerische Funktion unmittelbar fortführen konnten. Es fehlte die Übertragung eines organischen Unternehmenseils.
Unternehmensbewertung: Einmalige Kosten zählen nicht
Ein zweites Urteil vom Mai 2026 betrifft das vereinfachte Ertragswertverfahren. Einmalige Aufwendungen mindern den Unternehmenswert demnach nicht automatisch. Die Richter entwickelten einen Drei-Faktoren-Test: Rechtsgrund, Häufigkeit und relative Höhe des Aufwands entscheiden, ob er den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag beeinflusst. Verzugszinsen aus einem langjährigen Zollkomplex stuften sie als außerordentlich und damit nicht nachhaltig ein.
Streit um Jahressteuergesetz 2026
Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) kritisiert das geplante Jahressteuergesetz 2026: Strukturelle Entlastungen fehlten. Besonders bei der Kaufpreisaufteilung von Immobilien und der verpflichtenden Immobilienwertermittlungsverordnung sieht der Verband Nachbesserungsbedarf. Experten fordern zudem ein Antragsverfahren mit Feststellungsbescheid bei der Organschaft und lehnen die Wirksamkeitsfiktion bei digitalen Steuerbescheiden ab.
Klingbeil plant drastische Senkung des Freibetrags
Bundesfinanzminister Klingbeil will den Körperschafts-Freibetrag ab 2027 von 5.000 auf 1.000 Euro senken. Gemeinnützige Vereine bleiben ausgenommen. Der Fiskus erwartet dadurch zusätzliche Einnahmen von rund 300 Millionen Euro. Bayern stemmt sich dagegen: Das Land will im Bundesrat eine Verdopplung auf 10.000 Euro durchsetzen.
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Einspeisevergütung sinkt weiter
Seit dem 1. August gelten neue Fördersätze: Für Anlagen bis 10 kWp gibt es 7,70 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 12,22 Cent bei Volleinspeisung. Größere Anlagen zwischen 40 und 100 kWp erhalten 5,44 beziehungsweise 10,24 Cent. Bestandsanlagen bleiben unberührt.
Die Marktdynamik zwingt Unternehmen zum Umdenken. ABO Energy verkaufte Anfang August seine Töchter in Polen und Ungarn an einen griechischen Konzern. Die Transaktion umfasst eine Projektpipeline von zwei Gigawatt und fünst laufende Solarparks.
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EEG 2027: Das Ende der festen Vergütung
Das Bundeskabinett plant eine radikale Wende: Neue Solaranlagen sollen keine feste Einspeisevergütung mehr erhalten. Stattdessen gibt es eine Übergangszahlung von maximal 5,2 Cent für 36 Monate, während die Direktvermarktung zur Pflicht wird. Branchenvertreter kritisieren besonders die geplante Wirkleistungsbegrenzung auf 50 Prozent – das könnte den Speicherausbau ausbremsen.
Auch beim Netzanschluss ändert sich einiges: Ab 2027 dürfen Netzbetreiber Anträge in Gebieten mit hoher Abregelungsquote ablehnen. Die Entschädigung für abgeregelten Strom soll dort teilweise entfallen. Und ab 2029 plant die Bundesnetzagentur eine neue Netzentgelt-Systematik, die Prosumer mit höheren Grundpreisen belasten könnte. Der Beschluss wird für Ende 2026 erwartet.
