Sonderurlaub beim Umzug: Tarifverträge regeln klare Ansprüche
Veröffentlicht: 16.07.2026 um 19:22 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Viele Beschäftigte gehen fälschlich davon aus, dass ihnen bei einem privaten Umzug automatisch ein bezahlter freier Tag zusteht. Die Rechtslage ist jedoch klar: Einen generellen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub gibt es nicht.
Ob Arbeitnehmer für den Umzug freigestellt werden, hängt von der Art des Umzugs, Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ab.
Was sagt das Gesetz?
Die entscheidende Regelung findet sich in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach verlieren Beschäftigte ihren Vergütungsanspruch nicht, wenn sie für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit durch einen persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeit gehindert sind.
Ein privater Umzug fällt laut Fachleuten in der Regel nicht unter diese Bestimmung. Der Grund: Er ist planbar und liegt in der Verantwortung des Arbeitnehmers.
Anders sieht es bei betrieblich veranlassten Umzügen aus. Ordnet der Arbeitgeber eine Versetzung an, die einen Wohnortwechsel erfordert, besteht meist Anspruch auf ein bis zwei Tage Sonderurlaub. Allerdings schließen viele Arbeitsverträge diesen Paragraphen explizit aus oder schränken ihn ein.
Tarifverträge regeln klare Ansprüche
Eindeutigere Regelungen finden sich häufig in Tarifverträgen. Der öffentliche Dienst (TVöD) gewährt bei einem dienstlich veranlassten Umzug einen Tag Sonderurlaub. Bei wiederholten Versetzungen innerhalb kurzer Zeit kann der Anspruch auf bis zu drei Tage steigen.
Auch die Industrie hat feste Zusagen: Im Bereich der IG Metall erhalten Beschäftigte bei einem Umzug mit eigenem Hausstand einen freien Tag.
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In der Pflegebranche gelten seit dem 1. Juli 2026 spezifische Regelungen. Die Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) sieht für Pflegekräfte ohne tariflichen Schutz zusätzliche Urlaubstage vor. Die Regelung ist bis zum 30. September 2028 befristet.
Unternehmen setzen auf Sonderurlaub als Benefit
Abseits gesetzlicher Mindeststandards nutzen Firmen Sonderurlaub zunehmend als Instrument der Mitarbeiterbindung. In aktuellen Stellenausschreibungen, etwa bei der TAG Immobilien AG, werden neben 30 regulären Urlaubstagen explizit Sonderurlaubstage für Umzug, Hochzeit oder ehrenamtliches Engagement beworben.
Ein anderer Bereich wird oft vernachlässigt: der Bildungsurlaub. In den meisten Bundesländern haben Beschäftigte Anspruch auf bis zu fünf Tage pro Jahr für berufliche oder politische Weiterbildung. Bayern hat kein entsprechendes Gesetz, Sachsen plant die Einführung erst für 2027.
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Neue Flexibilität am Arbeitsmarkt
Die rechtlichen Rahmenbedingungen verändern sich. Mitte Juli 2026 beschloss das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur „Job-to-Job-Erprobung“. Beschäftigte sollen künftig bis zu vier Wochen – in Ausnahmefällen bis zu sechs Wochen – bei einem neuen Arbeitgeber zur Probe arbeiten können, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen.
Der Koalitionsausschuss konkretisierte zudem Pläne zur Reform der Befristungsregeln. Ab Anfang 2027 soll die sachgrundlose Befristung von derzeit zwei auf bis zu vier Jahre verlängert werden können.
Die Entwicklungen zeigen einen Trend zu flexibleren Arbeitsverhältnissen. Klassische Freistellungsansprüche wie beim Umzug bleiben dagegen von der individuellen Vertragssituation und der Branchenzugehörigkeit abhängig.
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