Spanien, Räumungsschutz

Spanien: Räumungsschutz bis 2030 greift für Untermieterin nicht

Veröffentlicht am: 21.10.2026 um 13:14 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein Gericht verweigerte den Aufschub, da der Mutter als Nicht-Vertragspartei die rechtliche Grundlage für den Schutz fehlte.
Leere, schmale Wohnstraße im Stadtteil El Clot in Barcelona mit traditionellen Fassaden und geschlossenen Fensterläden. Illustration mit AI erstellt.

Im Barceloneser Stadtteil El Clot ist die Zwangsräumung einer alleinerziehenden Mutter und ihres neunjährigen Sohnes im dritten Anlauf vollstreckt worden. Wie Medien am 20. Oktober 2026 berichteten, lebte die Betroffene namens Ghariba gemeinsam mit ihrem Kind seit zwei Jahren in einem Zimmer einer Wohngemeinschaft.

Die katalanische Polizei Mossos d'Esquadra rückte mit rund 10 Transportern an, um den gerichtlich angeordneten Beschluss durchzusetzen. Vor Ort versammelten sich rund 70 Demonstrierende der Mieterorganisationen Sindicat d'Habitatge Clot-Camp de l'Arpa und COSHAC, um gegen den Polizeieinsatz zu protestieren.

Vorherige Versuche wegen Wetter und Polizeimangel verschoben

Der Vollstreckung waren bereits zwei gescheiterte Termine vorausgegangen. Ein erster Räumungsversuch am 5. Oktober war infolge einer Regenwarnung verschoben worden, ein weiterer Anlauf am 14. Oktober scheiterte an einem unzureichenden Polizeiaufgebot.

Ursache des Verfahrens war ein aufgelaufener Mietrückstand gegenüber der Eigentümerin Rambert 2001 SL. Die betroffene Bewohnerin berief sich in dem Konflikt auf einen Betrug durch einen Untervermieter. Dieser habe die von ihr über zwei Jahre hinweg gezahlten Mietbeträge nicht an die Eigentümerin weitergeleitet. Die Eigentümergesellschaft Rambert 2001 SL lehnte Verhandlungen über den Fall ab und verweigerte das Angebot einer Sozialmiete.

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Fehlende Legitimation blockiert rechtlichen Räumungsschutz

Obwohl ein behördlicher Bericht der Sozialdienste über die soziale Vulnerabilität der Familie vorlag, stand keine alternative Unterkunft zur Verfügung. Die Betroffene war bereits seit über drei Jahren auf der kommunalen Notfallliste Mesa de Emergencia registriert.

Dennoch lehnte das zuständige Zivilgericht Sección Civil 31 eine Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 2 des Wohnungsdekrets ab. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Frau als dritte Partei keine formale Vertragspartei sei und ihr somit die rechtliche Legitimation fehle. In den Berichten wurde sie verfahrensrechtlich lediglich als besitzende Partei geführt.

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Durch diese rechtliche Einordnung griff auch das am 8. Oktober 2026 erlassene königliche Gesetzesdekret 12/2026 nicht. Die Regelung sieht eigentlich einen Räumungsschutz bis zum 31. Dezember 2030 für vulnerable Personen ohne Alternativwohnung vor.

Der Fall verdeutlicht die juristischen Hürden der jüngsten spanischen Wohnungsgesetzgebung. Die Regierung hatte die sogenannten Maricarmen-Dekrete am 6. Oktober 2026 erlassen, wobei die formale Bestätigung durch den ständigen Parlamentsausschuss Diputación Permanente noch aussteht.

Während Mieterbündnisse monieren, dass Untermieter und informell Wohnende durch das Raster der Schutzmaßnahmen fallen, verweisen Eigentümerverbände auf zunehmende Rechtsunsicherheiten bei der Einstufung von Härtefällen und den daraus folgenden Verfahrensverzögerungen.

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