SteuererklÀrung 2025: VerspÀtungszuschlag droht ab Februar 2027
Veröffentlicht am: 03.08.2026 um 12:01 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die allgemeine gesetzliche Frist zur Abgabe der EinkommensteuererklĂ€rung fĂŒr das Jahr 2025 ist am 31. Juli 2026 abgelaufen. FĂŒr Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet sind und diese Frist versĂ€umt haben, können nun finanzielle Sanktionen durch die Finanzbehörden entstehen. Werden keine rechtzeitigen GegenmaĂnahmen ergriffen, drohen VerspĂ€tungszuschlĂ€ge, die sich nach der Dauer der Verzögerung und der Höhe der festgesetzten Steuer richten.
Berechnung und Automatik der VerspÀtungszuschlÀge
Die Höhe eines möglichen VerspĂ€tungszuschlags ist gesetzlich festgeschrieben. Dieser betrĂ€gt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der VerspĂ€tung. Die Obergrenze fĂŒr diese Sanktion liegt bei 25.000 Euro. WĂ€hrend das Finanzamt in den ersten Monaten nach Fristablauf noch ĂŒber einen gewissen Ermessensspielraum verfĂŒgt, Ă€ndert sich die Rechtslage bei einer dauerhaften SĂ€umnis.
Sobald die VerspĂ€tung mehr als 14 Monate betrĂ€gt, wird die Erhebung des Zuschlags zwingend. FĂŒr die SteuererklĂ€rung 2025 bedeutet dies, dass ab dem 28. Februar 2027 kein behördlicher Ermessensspielraum mehr besteht und der Zuschlag in jedem Fall erhoben werden muss. Dass sich langes Abwarten finanziell erheblich auswirken kann, zeigen Berechnungen fĂŒr AltfĂ€lle: Bei einer Einreichung im August 2026 fĂŒr bereits weit ĂŒberfĂ€llige ErklĂ€rungen mit einer VerspĂ€tung von 13 Monaten belĂ€uft sich der Zuschlag bereits auf mindestens 325 Euro.
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FristverlĂ€ngerung und Ausnahmeregelungen bei technischer Ăberlastung
Steuerpflichtige, die den Termin am 31. Juli nur knapp versĂ€umt haben, können unter UmstĂ€nden noch ohne Sanktionen reagieren. Sollte beispielsweise am Tag des Fristablaufs eine technische Ăberlastung des Elster-Portals vorgelegen haben, muss die ErklĂ€rung unverzĂŒglich am darauffolgenden Tag eingereicht werden.
GrundsĂ€tzlich besteht die Möglichkeit, eine nachtrĂ€gliche FristverlĂ€ngerung zu beantragen. Bei einer Verzögerung von lediglich ein bis zwei Tagen ist nach EinschĂ€tzung von Fachleuten kein formaler Antrag erforderlich. FĂŒr lĂ€ngere ZeitrĂ€ume muss jedoch ein begrĂŒndeter Antrag unter Angabe eines neuen Abgabedatums eingereicht werden. Als anerkannte GrĂŒnde gelten etwa eine schwere Krankheit oder ein lĂ€ngerer Auslandsaufenthalt. Ein Aufschub von vier bis sechs Wochen gilt oft als unproblematisch, sofern der Steuerpflichtige in der Vergangenheit durch ein gutes Vorverhalten aufgefallen ist und seine ErklĂ€rungen stets pĂŒnktlich eingereicht hat.
Rechtsmittel und Konsequenzen bei dauerhafter Nichtabgabe
Reagiert ein Steuerpflichtiger nicht auf den Ablauf der Frist, leitet die Finanzbehörde weitere Schritte ein. ZunÀchst erfolgt in der Regel eine Mahnung mit einer neuen Fristsetzung. Wird auch diese ignoriert, drohen eine amtliche SchÀtzung der Besteuerungsgrundlagen sowie die Festsetzung von Zwangsgeldern.
Gegen einen bereits festgesetzten VerspĂ€tungszuschlag kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Zudem besteht die Option, einen Erlassantrag zu stellen. Ein Erlass des Zuschlags ist aus sogenannten BilligkeitsgrĂŒnden möglich, wobei die Behörden hierbei den Einzelfall prĂŒfen. Trotz der drohenden Kosten sollten Steuerpflichtige die Abgabe nicht scheuen, da laut aktuellen Daten die durchschnittliche Steuererstattung bei 1.095 Euro liegt, was mögliche ZuschlĂ€ge oft deutlich ĂŒbersteigt.
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Besondere Fristen bei Beauftragung eines Steuerberaters
Eine wesentliche Ausnahme von der am 31. Juli 2026 abgelaufenen Frist gilt fĂŒr Personen, die ihre SteuererklĂ€rung durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellen lassen. In diesen FĂ€llen verlĂ€ngert sich die regulĂ€re Abgabefrist deutlich. FĂŒr die EinkommensteuererklĂ€rung 2025 endet die Frist bei professioneller Erstellung erst Ende Februar 2027. Steuerpflichtige, die den Termin zur Eigenabgabe versĂ€umt haben, können durch die zeitnahe Beauftragung eines Beraters somit die drohenden SĂ€umnisfolgen der allgemeinen Frist umgehen.
