Steuerflucht: 165.000 Vermögende verlassen Deutschland 2025
06.06.2026 - 00:48:25 | boerse-global.de
Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Außensteuergesetz greift bereits bei einer Beteiligung von einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft. Und die betriebliche Entstrickung nach § 4 Abs. 1 EStG trifft Einzelunternehmer, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht verliert. Aktuelle Entwicklungen Anfang Juni 2026 zeigen: Die Fallstricke werden immer komplexer.
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Das Problem mit dem Faktor 13,75
In der Beratungspraxis sorgt vor allem die Unternehmensbewertung für Frust. Das vereinfachte Ertragswertverfahren arbeitet mit einem Multiplikator von 13,75 – und der führt bei digitalen Geschäftsmodellen oft zu einer krassen Überbewertung der stillen Reserven. Die Steuerlast beim Wegzug schießt dadurch in die Höhe.
Eine mögliche Abmilderung: die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG. Sie kann bei der Betriebsaufgabe die finanzielle Belastung zumindest strecken.
Dazu kommen neue Transparenzpflichten. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) – besser bekannt als DAC7-Meldepflicht – zwingt Unternehmer zu zusätzlichen Offenlegungen. Und die Bilanzpflichtgrenzen liegen bei 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn. Wer die überschreitet, muss mit noch schärferen Prüfungen rechnen.
Die Finanzbehörden haben grenzüberschreitende Sachverhalte fest im Visier. Ein aktuelles Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs Ende Mai 2026 zeigt aber: Es gibt Hoffnung. Demnach können im Ausland gezahlte Steuern auch dann angerechnet werden, wenn keine formale Steuererklärung im Inland abgegeben wurde – sofern eine Steuerfestsetzung erfolgt.
Brüssel greift durch
Die deutsche Steuergesetzgebung gerät zunehmend unter Druck aus Europa. Anfang Juni 2026 leitete die EU-Kommission gleich drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein.
Der zentrale Kritikpunkt: diskriminierende Bedingungen bei Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG. Die Kommission bemängelt, dass Investitionen im EU- oder EWR-Ausland gegenüber inländischen benachteiligt werden. Deutschland hat jetzt zwei Monate Zeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Auch die Rechtsprechung entwickelt sich weiter. Das Finanzgericht Münster urteilte im Februar 2026 zum Korrespondenzprinzip bei Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG). Die Richter entschieden: Die Steuerfreistellung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nicht ausgeschlossen, wenn die Zuwendung im Ausland wirtschaftlich keine Einkommensminderung bewirkte – etwa weil ein Veräußerungsgewinn nach lokalem Recht ohnehin steuerfrei war.
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Vermögensteuer-Debatte heizt Abwanderung an
Die Diskussion um eine Wiedereinführung der Vermögensteuer verschärft die Lage. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) plädierte im Juni 2026 für eine zweiprozentige Steuer auf Nettovermögen ab 20 Millionen Euro. Die möglichen Mehreinnahmen: rund 42 Milliarden Euro pro Jahr. DIW-Präsident Marcel Fratzscher will das Geld für die Entlastung bei der Einkommensteuer nutzen.
Die schwarz-rote Koalition plant derweil eine umfassende Einkommensteuer-Reform zum 1. Januar 2027. Ziel: kleine und mittlere Einkommen entlasten. Ob das reicht, um die Abwanderung zu stoppen, ist fraglich.
Denn die Zahlen sprechen eine klare Sprache. Beobachter rechnen für 2025 mit über 165.000 vermögenden Privatpersonen mit liquiden Mitteln von mehr als einer Million US-Dollar, die ihren wohnsitz ins Ausland verlegen. 2024 war mit 142.000 Abwanderungen bereits ein Rekordwert. Neben politischen Umbrüchen gelten steuerliche Erwägungen als Hauptmotiv für den Wegzug.
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