Steuern 2026: Kassenpflicht ab 2028 für Betriebe ab 100.000 Euro
Veröffentlicht am: 09.08.2026 um 08:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Im Rahmen aktueller steuerrechtlicher Analysen im August 2026 rückt die Dokumentation der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) verstärkt in den Fokus. Experten weisen darauf hin, dass die Nachweispflichten für Unternehmen zu einem zentralen Prüfungspunkt der Finanzverwaltung geworden sind. Diese Verschärfung ist Teil eines umfassenden Wandels im Steuer- und Investitionsrecht, der weitreichende Änderungen bei Förderinstrumenten, Belegpflichten und Abschreibungsmöglichkeiten umfasst.
Erweiterte Investitionsförderung und degressive Abschreibung
Flankierend zu den strengeren Anforderungen beim IAB treten ab 2026 Maßnahmen in Kraft, die als Investitionsbooster fungieren sollen. Die Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage steigt pro Unternehmensverbund von 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist dabei ein Fördersatz von 35 Prozent vorgesehen, was einer maximalen Förderung von 4,2 Millionen Euro entspricht. Größere Unternehmen können maximal 3 Millionen Euro in Anspruch nehmen. Zusätzlich wird ab 2026 eine Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent eingeführt.
Im Bereich der beweglichen Wirtschaftsgüter ermöglicht der Gesetzgeber für den Zeitraum von 2025 bis 2027 eine degressive Abschreibung (AfA) von bis zu 30 Prozent. Besondere Anreize bestehen für die Elektromobilität: Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 100.000 Euro kann zwischen Juli 2025 und Ende 2027 im ersten Jahr eine Sonderabschreibung von 75 Prozent geltend gemacht werden. Langfristig ist zudem eine Senkung der Körperschaftsteuer geplant, die ab 2028 schrittweise von 15 Prozent auf 10 Prozent bis zum Jahr 2032 reduziert werden soll.
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Neue Anforderungen an die Belegführung und Kassenpflicht
Ein wesentlicher Teil der steuerlichen Neugestaltung betrifft die Nachweis- und Vorhaltepflichten. Ab 2026 gilt grundsätzlich eine Belegvorhaltepflicht. Steuerpflichtige müssen Belege damit nur noch auf explizite Anfrage des Finanzamts vorlegen. Die Finanzverwaltung definiert jedoch 16 Ausnahmefälle, in denen weiterhin direkte Nachweise erforderlich sind. Dazu zählen unter anderem Spendenbescheinigungen, Nachweise bei Auslandsbezug sowie Belege für energetische Sanierungsmaßnahmen oder den Behinderten-Pauschbetrag.
Hinsichtlich der Kassenführung liegt seit August 2026 ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vor. Dieser sieht ab dem 1. Januar 2028 eine allgemeine Kassenpflicht für Betriebe mit einem Gesamtumsatz ab 100.000 Euro vor. Im Gegenzug soll zum selben Datum die papierhafte Belegausgabepflicht abgeschafft werden. Zur Bekämpfung von Steuerkriminalität werden zudem die Ermittlungskompetenzen bei der Fälschung technischer Aufzeichnungen ausgeweitet und die Koordinierung durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestärkt.
Rechtsprechung und Haftungsrisiken für Berater
Aktuelle Urteile präzisieren den rechtlichen Rahmen für Unternehmen und deren Berater. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied im Mai 2026 (Az. V R 15/24), dass ein Vorsteuerabzug für Beratungskosten zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen auch dann möglich ist, wenn die ursprünglich geplante unternehmerische Tätigkeit nie ausgeführt wurde. In einem beispielhaften Fall konnten Anwaltskosten von netto 50.000 Euro und die darauf entfallende Umsatzsteuer von 9.500 Euro abgesetzt werden.
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In Bezug auf die Haftung von Steuerberatern stellte das Bayerische Oberste Landesgericht im Frühjahr 2026 fest, dass eine Verantwortlichkeit bei Subventionsbetrug lediglich bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit gegeben ist. Damit wurde eine vorangegangene Verurteilung aufgehoben. Gleichzeitig mahnt die Rechtsprechung zur Sorgfalt: Das Landgericht Hildesheim betonte bereits in einem Urteil, dass erkennbar fragwürdige Angaben in Förderanträgen nicht an die Behörden weitergereicht werden dürfen.
Pauschbeträge und Prüfungspflichten ab 2026
Für Steuerpflichtige gelten ab 2026 aktualisierte Pauschbeträge. Die Werbungskostenpauschale beläuft sich auf 1.230 Euro, während für Arbeitsmittel pauschal 110 Euro angesetzt werden können. Das häusliche Arbeitszimmer kann mit 1.260 Euro pauschal oder mit den tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden. Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag, gedeckelt auf jährlich 1.260 Euro. Bei der Pendlerpauschale bleiben 0,30 Euro pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) sowie Verpflegungspauschalen von 14 beziehungsweise 28 Euro maßgeblich.
Zudem greifen für große Unternehmen mit einem Umsatz von über 750 Millionen Euro neue Transparenzregeln. Abschlussprüfer müssen ab den Geschäftsjahren, die nach dem 30. Juni 2026 enden, beurteilen, ob diese Unternehmen ihrer Pflicht zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts nachgekommen sind.
