Straßenbau, Bitumen-Grenzwerte

Straßenbau: Neue Bitumen-Grenzwerte ab Januar 2027 verschärfen Arbeitsschutz

Veröffentlicht: 07.07.2026 um 19:33 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Ab 2027 gelten strengere Bitumen-Grenzwerte im Straßenbau. Die elektronische Arbeitszeiterfassung wird Pflicht, und Neuwagen benötigen serienmäßige Assistenzsysteme.

Neue Pflichten für Firmen: Straßenbau, Arbeitszeit & Auto-Assistenten
Straßenbau - Ein Bauarbeiter in Schutzkleidung überwacht auf einer Baustelle eine Asphaltiermaschine, im Vordergrund ein Tablet mit Daten. 07.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Im Straßenbau gelten bald strengere Grenzwerte, das Arbeitsrecht verschärft die Zeiterfassung, und für Neuwagen greifen neue EU-Vorschriften.

Straßenbau: Schluss mit alten Bitumen-Grenzwerten

Für die Straßenbaubranche endet die Schonfrist. Ab Januar 2027 gilt ein verbindlicher Grenzwert von 1,5 Milligramm Bitumendämpfe pro Kubikmeter – festgelegt in den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 900).

Die Lösung: temperaturabgesenkter Asphalt (TA). Durch eine um mindestens 20 Grad niedrigere Verarbeitungstemperatur sinkt die Belastung für die Arbeiter deutlich. Die neuen Regelwerke ZTV Asphalt-StB 25 schreiben diesen verstärkten Arbeitsschutz vor.

Betroffen sind Fertiger, Walzen und Beschicker. Digitale Prozesskontrollen wie das System QAA 4.0 unterstützen die Einhaltung der Standards. Bei Recycling-Materialien bleiben zusätzliche Prüfungen auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) Pflicht.

Arbeitszeit: Elektronische Erfassung wird Pflicht

Die Dokumentationspflichten für Arbeitgeber verschärfen sich. Ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums (BMAS) sieht vor: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen grundsätzlich elektronisch aufgezeichnet werden.

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber – auch wenn er die Erfassung an die Mitarbeiter delegiert. Die Nachweise sind zwei Jahre lang aufzubewahren.

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Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits im September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich direkt aus dem Arbeitsschutzgesetz. Der Betriebsrat kann zwar das konkrete System mitbestimmen, die Einführung als solche ist nicht verhandelbar.

Die Übergangsfristen sind gestaffelt:
- Ein Jahr nach Inkrafttreten für die meisten Betriebe
- Zwei Jahre für Betriebe mit unter 250 Mitarbeitern
- Fünf Jahre für Betriebe mit unter 50 Mitarbeitern

Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten und tarifvertragliche Ausnahmen können von der elektronischen Form befreit bleiben. Zudem soll der Ausgleichszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit von sechs auf vier Monate sinken.

Auto-Pflicht: Diese Assistenten müssen jetzt serienmäßig sein

Seit heute gelten verschärfte Sicherheitsvorschriften der EU-Verordnung 2019/2144 für Neuwagen. Hersteller müssen folgende Assistenzsysteme serienmäßig einbauen:
- Notbremsassistent
- Spurhalteassistent
- Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA)
- Müdigkeits- und Ablenkungswarner

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Die Regeln betreffen auch Wohnmobile bis 3,5 Tonnen. Für schwerere Fahrzeuge gelten teils weitergehende Anforderungen. Selbstausbauer von Campern sind nur betroffen, wenn die Erstzulassung nach dem heutigen Stichtag erfolgt.

Gebäude und Gas: Auch ortsfeste Anlagen im Fokus

Neben Fahrzeugen rücken ortsfeste Anlagen in den Fokus. Bei Aufzügen sind die Betriebssicherheitsverordnung und die Normen DIN EN 81-20/50 maßgeblich. Redundante Bremsen und aktuelle Notrufsysteme spielen eine zentrale Rolle für die Gebäudesicherheit.

Für mobile Gasversorgung in Wohnwagen und Wohnmobilen definiert ein neues DVGW-Arbeitsblatt (G 607) die Anforderungen: Tankflaschen müssen werkzeuglos fixiert sein, einen externen Füllanschluss und eine Sicherheitskupplung haben. Die Prüffrist beträgt zehn Jahre. Das Betanken an öffentlichen Tankstellen bleibt in Deutschland weiterhin verboten.

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