Teilarbeitsunfähigkeit: Gesetzgeber plant Reform für 2027
Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 17:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem aktuellen Urteil hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg die rechtlichen Grenzen für den Bezug von Verletztengeld präzisiert. Die Richter am LSG entschieden unter dem Aktenzeichen L 10 U 135/25, dass Arbeitnehmer, die ihre volle vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, keinen Anspruch auf Verletztengeld haben. Dies gilt auch dann, wenn sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage sind, zusätzliche Leistungen wie Bereitschaftsdienste oder Nachtschichten zu übernehmen.
Der Fall: Assistenzärztin mit COVID-19 als Berufskrankheit
Hintergrund des Verfahrens war die Klage einer Assistenzärztin, die an den Folgen einer COVID-19-Infektion litt, welche als Berufskrankheit anerkannt worden war. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen war die Medizinerin weiterhin im Umfang von 40 Stunden pro Woche tätig und erfüllte damit ihr vertragliches Pensum in Vollzeit.
Die Klägerin sah sich jedoch aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung außerstande, die im Krankenhausbetrieb üblichen Bereitschaftsdienste und Nachtschichten zu leisten. Sie forderte daher die Zahlung von Verletztengeld als Ausgleich für die durch den Wegfall dieser Dienste entstandenen finanziellen Einbußen.
Rechtliche Begründung: Keine Teilarbeitsunfähigkeit im aktuellen Recht
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Das Landessozialgericht wies die Klage ab und begründete dies mit der geltenden Rechtslage. Wer seine volle vertragliche Arbeitszeit erbringe, könne nicht gleichzeitig als arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gelten. Eine sogenannte Teilarbeitsunfähigkeit ist nach Ansicht der Richter im derzeitigen Rechtssystem nicht vorgesehen.
Die rechtliche Einordnung folgt dem Grundsatz, dass Arbeitsunfähigkeit nur dann vorliegt, wenn der Versicherte seine vertraglich geschuldete Tätigkeit gar nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlechterung seines Zustands ausüben kann. Da die Ärztin jedoch 40 Stunden pro Woche arbeitete, sah das Gericht die Voraussetzungen für den Bezug von Verletztengeld als nicht gegeben an. Die Unfähigkeit, zusätzliche Schichten oder Dienste zu leisten, führt demnach nicht zu einem teilweisen Entschädigungsanspruch, solange die Basisarbeitszeit vollständig abgedeckt wird.
Geplante Gesetzesänderungen für das Jahr 2027
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Die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg verdeutlicht eine bestehende Lücke in der sozialen Absicherung von Beschäftigten, die zwar arbeiten können, aber in ihrer Leistungsfähigkeit begrenzt sind. Diese Problematik hat auch den Gesetzgeber erreicht.
In der politischen Debatte sind bereits Pläne für eine Reform gereift. Der Gesetzgeber plant für das Jahr 2027 die Einführung einer echten Teilarbeitsunfähigkeit. Dieses neue Modell soll es ermöglichen, Arbeitsunfähigkeit in abgestuften Prozentsätzen von 25, 50 oder 75 Prozent festzustellen. Mit einer solchen Regelung könnten Versicherte in Zukunft auch dann Unterstützung erhalten, wenn sie zwar einen Teil ihrer Arbeit leisten, aber gesundheitsbedingt nicht mehr das volle Pensum oder alle spezifischen Anforderungen ihres Arbeitsplatzes erfüllen können. Bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung bleibt es jedoch bei der strikten Trennung zwischen voller Arbeitsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit.
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