Teilarbeitsunfähigkeit: Neue 25/ 50/ 75-Prozent-Regeln ab Januar 2027
Veröffentlicht: 14.07.2026 um 13:50 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Die Reform bringt tiefgreifende Änderungen für Unternehmen und Arbeitnehmer – die meisten davon ab 2027.
Teilarbeitsunfähigkeit kommt zum Jahreswechsel
Ein Kernstück der Reform ist die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU) ab dem 1. Januar 2027. Bisher galt man entweder als arbeitsfähig oder arbeitsunfähig. Künftig können Ärzte eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen – allerdings nur bei einer prognostizierten Erkrankungsdauer von mehr als vier Wochen.
Arbeitgeber erhalten ein Widerspruchsrecht. Nach der ärztlichen Feststellung haben Unternehmen sieben Kalendertage Zeit, der Teil-AU zu widersprechen. Erfolgt keine Rückmeldung, gilt die Zustimmung als erteilt. Während der ersten sechs Wochen gibt es volle Entgeltfortzahlung, danach anteiliges Krankengeld. Ausgenommen sind Privatversicherte und geringfügig Beschäftigte.
Höhere Beiträge und neue Grenzen
Die Reform soll die gesetzliche Krankenversicherung stabilisieren – mit deutlichen finanziellen Anpassungen. Ab Anfang 2027 steigen sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch die Versicherungspflichtgrenze um monatlich 300 Euro. Für Minijobber erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung von 13 auf 17,5 Prozent.
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Der Handelsverband Deutschland (HDE) warnt vor jährlichen Mehrkosten von rund 1,9 Milliarden Euro. Für 2028 ist ein weiterer Beitragszuschlag von 2,5 Prozent für die Familienversicherung angekündigt. Ausnahmen gibt es unter anderem für Rentner und Eltern mit Kindern unter sieben Jahren. Auf der Leistungsseite entfällt die Kostenübernahme für Homöopathie und Cannabis durch die GKV. Die Zuzahlungen für Medikamente steigen auf 7,50 bis 15 Euro.
Streit um Attestpflicht ab dem ersten Tag
Zusätzlich sorgt ein Koalitionsbeschluss vom 2. Juli für Diskussionen. Die Bundesregierung plant eine generelle Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag und das Ende der telefonischen Krankschreibung. Nach heftiger Kritik wurde das Vorhaben relativiert: Unternehmen können weiterhin individuelle Abweichungen zulassen.
Die Reaktionen aus der Wirtschaft sind gespalten. Airbus und Everllence begrüßen die Pläne. Audi und Kuka halten dagegen an ihren internen Regelungen fest: Bei ihnen muss ein Attest erst ab dem vierten Krankheitstag vorgelegt werden. Juristen raten Arbeitgebern, bestehende Arbeitsverträge zu prüfen und die Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten zu beachten.
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Neue Klarheit bei Steuerfreibeträgen
Das Expertenforum der AOK bietet Unterstützung bei Fragen zum Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht. Aktuell gibt es eine wichtige Klärung: Ein zum 1. Januar 2026 eingeführter Freibetrag von 275 Euro für ehrenamtliche Ortsbürgermeister in Rheinland-Pfalz kann nachträglich mit Minijob-Abrechnungen verrechnet werden.
Auch bei Statusfeststellungsverfahren gibt es neue Erkenntnisse. In der Fachzeitschrift GmbH-Rundschau weisen Thilo Tesing und Samir Bitzer auf die begrenzte Publizitätswirkung des Handelsregisters hin. Das betrifft vor allem die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von GmbH-Geschäftsführern.
Für die kommenden Monate wird eine weitere Arbeitsmarktreform erwartet. Sie sieht unter anderem eine Ausweitung der sachgrundlosen Befristung auf bis zu 48 Monate sowie Erleichterungen beim Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen über 180.000 Euro vor. Zudem soll die Textform künftig die Schriftform bei Arbeitsverträgen ersetzen.
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