Teilzeitanspruch, Köln

Teilzeitanspruch: LAG Köln verlangt konkrete Gründe für Ablehnungen

Veröffentlicht am: 24.09.2026 um 02:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Kölner Gericht verlangt belegte interne und externe Lösungsversuche, bevor Arbeitgeber Teilzeitanträge ablehnen. Frühere befristete Modelle begründen keine Wartezeit.

LAG Köln stärkt Anspruch auf unbefristete Teilzeit für Beschäftigte
Ein heller, minimalistisch eingerichteter Büroraum mit einem leeren Schreibtisch und einer grünen Zimmerpflanze. Illustration mit AI erstellt.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Rechte von Beschäftigten bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit gestärkt. In einer aktuellen Entscheidung mit dem Aktenzeichen 7SLa 387/25 bestätigten die Richter den Anspruch einer Arbeitnehmerin auf unbefristete Teilzeit.

Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber hohe Hürden überwinden müssen, wenn sie derartige Anträge aus betrieblichen Gründen ablehnen wollen. Der bloße Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Personalbeschaffung reicht hierfür nicht aus.

Nachweispflichten für Arbeitgeber verschärft

Wie aus Berichten vom 23. September 2026 hervorgeht, stellt das Gericht klar, dass ein Teilzeitantrag nur dann abgelehnt werden darf, wenn konkrete betriebliche Gründe der Arbeitszeitverkürzung entgegenstehen. Die pauschale Begründung, es ließen sich am Arbeitsmarkt keine geeigneten Ersatzkräfte für die wegfallenden Stunden finden, wertete das Landesarbeitsgericht als unzureichend.

Das Gericht verlangt von Unternehmen stattdessen den Nachweis einer ernsthaften Suche nach Lösungen. Hierzu gehört laut den Entscheidungsgründen nicht nur die Suche auf dem externen Arbeitsmarkt, sondern auch die Prüfung innerbetrieblicher Optionen.

Arbeitgeber müssen demnach belegen, dass sie eine interne Stellenausschreibung durchgeführt oder versucht haben, die Aufgaben durch eine Umverteilung innerhalb der bestehenden Belegschaft aufzufangen. Erst wenn diese Bemühungen nachweislich erfolglos geblieben sind, kann eine Ablehnung rechtlich Bestand haben.

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Gesetzliche Voraussetzungen für den Teilzeitanspruch

Der gesetzliche Anspruch auf eine unbefristete Verringerung der Arbeitszeit ist an klare Bedingungen geknüpft. Grundsätzlich haben Beschäftigte diesen Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs Monaten besteht. Eine weitere Voraussetzung ist die Größe des Unternehmens: Der Betrieb muss in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Arbeitnehmer ihren Antrag spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform einreichen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) wies in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Kölner Entscheidung hin, da sie die Position von Beschäftigten in Verhandlungen über flexible Arbeitszeitmodelle festigt.

Keine Sperrfrist durch vorherige Befristungen

Ein wesentlicher Aspekt des Urteils betrifft das Verhältnis zu vorangegangenen Teilzeitmodellen. Oftmals vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer zunächst freiwillig eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit. Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass solche früheren freiwilligen Vereinbarungen keine Sperrfrist für einen späteren Antrag auf unbefristete Teilzeit auslösen.

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In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitnehmer auch nach dem Ende einer befristeten Teilzeitphase unmittelbar einen Antrag auf dauerhafte Reduzierung stellen können. Die gesetzlichen Regelungen sehen in diesem Fall keine Wartefristen vor, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Unternehmen können sich somit nicht darauf berufen, dass durch eine vorangegangene Befristung der Anspruch auf eine dauerhafte Lösung zunächst ruht.

Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Personalabteilungen, Ablehnungsbescheide sorgfältig vorzubereiten und die Bemühungen um Ersatzkräfte oder organisatorische Umstrukturierungen lückenlos zu dokumentieren. Ohne diesen Nachweis riskieren Arbeitgeber, dass Teilzeitbegehren gerichtlich durchgesetzt werden.

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