Telefonische Krankschreibung: Bis zu fünf Tage bleiben vorerst möglich
Veröffentlicht am: 27.10.2026 um 20:30 Uhr | Redaktion boerse-global.deDie Anforderungen an ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sowie deren rechtlicher Beweiswert stehen derzeit im Fokus von Rechtsprechung und Arbeitsmarktpolitik. Neben Fragen zur Gültigkeit von Krankschreibungen bei streitigen Fehlzeiten wird auf politischer Ebene über eine striktere Nachweispflicht ab dem ersten Krankheitstag diskutiert.
Reformpläne der Koalition und Kritik der Verbände
Bereits Anfang Juli 2026 beschlossen Union und SPD im Koalitionsausschuss im Rahmen eines 34-Punkte-Programms, die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attests künftig auf den ersten Krankheitstag vorzuziehen.
Bislang regelt Paragraph 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes, dass Beschäftigte eine Bescheinigung erst vorlegen müssen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert – mithin ab dem vierten Krankheitstag. Allerdings können Arbeitgeber schon nach geltendem Recht eine frühere Vorlage verlangen.
Eine gesetzliche Umsetzung des Vorhabens steht jedoch aus. Das Bundesministerium für Arbeit verknüpft das Thema mit weiteren Initiativen des Gesundheitsministeriums, zu denen die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung, eine Termingarantie für Facharztbesuche und Maßnahmen zur Infarktvorsorge gehören.
Die ministerielle Prüfung ist demnach noch nicht abgeschlossen; ein Beschluss noch im laufenden Jahr gilt als äußerst unwahrscheinlich, und ein Verwerfen der Pläne wird nicht ausgeschlossen.
Gegenwind kommt von Arbeitnehmervertretern und aus der Ärzteschaft. Die IG Metall lehnt eine Attestpflicht ab Tag eins sowie das Ende der telefonischen Krankschreibung ab; Gewerkschaftsvertreter Ralf Reinstädler kritisierte das Vorhaben als Generalverdacht gegen Beschäftigte.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung stufte die Pläne als Irrsinn ein und warnte vor überlasteten Arztpraxen sowie einem Anstieg der Krankenstände. Eine Umfrage des Sozialverbands VdK ergab zudem, dass 14 Prozent der Befragten bei einer solchen Regelung eher krank arbeiten würden, während sich 21 Prozent vorsorglich für einen längeren Zeitraum krankschreiben lassen würden.
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Regelungen zur Krankschreibung und steigende Fehlzeiten
Nach dem Stand der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vom 22. Oktober 2026 bleibt die telefonische Krankschreibung vorerst uneingeschränkt möglich, da die Bundesregierung bislang keinen Gesetzentwurf zu deren Abschaffung vorgelegt hat.
Gemäß Paragraph 4 Absatz 5 und 5a der Richtlinie dürfen Ärzte bei leichten Symptomen eine Bescheinigung über bis zu fünf Kalendertage per Telefon ausstellen, sofern eine Videosprechstunde nicht durchführbar und die erkrankte Person in der Praxis bekannt ist. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht für Patienten nicht, und eine Folgebescheinigung setzt zwingend eine persönliche Untersuchung vor Ort voraus.
Die Diskussion fällt in eine Phase spürbar gestiegener Fehlzeiten. Aus Statistiken der Krankenkassen geht hervor, dass die registrierten Krankentage von durchschnittlich 11,2 Tagen im Jahr 2020 auf 14,6 Tage im Jahr 2025 zulegten. Gesundheitsexpertinnen führen diese Entwicklung überwiegend auf den administrativen Effekt der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurück, die zu einer deutlich lückenloseren Erfassung führt.
Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen und arbeitsrechtliche Vorgaben
Parallel zu den gesetzgeberischen Debatten konkretisieren Gerichte die Beweiskraft ärztlicher Bescheinigungen. Laut Branchenberichten ist der Beweiswert einer Krankschreibung etwa dann erschüttert, wenn Beschäftigte über viele Monate als durchgehend arbeitsunfähig attestiert sind, dazwischen jedoch wochenlang regulär arbeiten und sich bei einer späteren Fehlzeit erneut pauschal auf die Bescheinigung berufen.
Arbeitsrechtler verweisen in diesem Zusammenhang auf die Differenzierung zwischen einer Krankheit und einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Eine Krankschreibung stellt weder ein Tätigkeitsverbot noch eine Ausgangssperre dar. Eine Studie der Techniker Krankenkasse zeigt, dass lediglich 16,5 Prozent der Beschäftigten nie krank arbeiten, während über 43 Prozent angaben, trotz bestehender Krankschreibung am Arbeitsplatz aktiv zu sein.
Gleichzeitig verzeichnen Umfragen Fehlverhalten bei der Krankmeldung: Laut einer Erhebung von YouGov hat mehr als jeder vierte Befragte schon einmal unter falschen Angaben im Betrieb gefehlt. Eine Studie der Pronova BKK ergab, dass sich 60 Prozent der Beschäftigten bereits krankmeldeten, obwohl sie gesund waren; sieben Prozent taten dies nach eigenen Angaben häufig.
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Für Arbeitgeber, die krankheitsbedingte Kündigungen erwägen, gelten unterdessen strikte Maßstäbe. Sie müssen im Kündigungsschutzprozess Fehlzeiten von deutlich über 30 Tagen im Jahr, eine negative Gesundheitsprognose, eine umfassende Interessenabwägung sowie die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements nachweisen.
Müssen Beschäftigte für notwendige medizinische Untersuchungen freigestellt werden, begründet die reine Abwesenheit zudem nicht automatisch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
