Umsatzsteuer-Befreiung: Bundesfinanzministerium konkretisiert Regeln fĂŒr Bildung
Veröffentlicht am: 23.06.2026 um 06:07 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Zeitgleich sorgt ein EuGH-Urteil fĂŒr neue Spielregeln bei Immobiliengesellschaften.
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Steuerfrei nur fĂŒr staatliche PrĂŒfungen
Die neuen ErlĂ€uterungen vom 22. Juni stellen klar: Umsatzsteuerfrei bleibt nur, was direkt auf eine staatliche PrĂŒfung oder einen Beruf vorbereitet. Dazu zĂ€hlen staatlich geregelte AusbildungsgĂ€nge sowie Musik-, Tanz- und Ballettschulen.
Gewerbliche Anbieter brauchen fĂŒr die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG eine Bescheinigung der zustĂ€ndigen Landesbehörde. Klar abgegrenzt werden reine Freizeitangebote: Schwimmunterricht und Fahrstunden der Klassen B und C1 sind explizit nicht befreit.
Eine wesentliche Neuerung betrifft den digitalen Bildungssektor. Aufgezeichnete Online-Kurse, Streaming-Angebote und Lern-Apps gelten kĂŒnftig nicht als steuerfreie Bildungsleistung. FĂŒr betroffene Anbieter gibt es eine Ăbergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027.
EuGH bremst Grunderwerbsteuer aus
Der EuropĂ€ische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni die Reichweite nationaler Steuervorschriften eingeschrĂ€nkt. In der Rechtssache Nova Iberomoldes (Rs. C-837/24) stellten die Richter fest: Nationale ErgĂ€nzungstatbestĂ€nde, die AnteilskĂ€ufe an Immobiliengesellschaften einer direkten GrundstĂŒcksĂŒbertragung gleichstellen, können gegen das absolute Besteuerungsverbot der Richtlinie 2008/7/EG verstoĂen.
Besonders betroffen sind konzerninterne Umstrukturierungen. Der EuGH kritisierte zudem pauschale Missbrauchsvermutungen als unverhĂ€ltnismĂ€Ăig. FĂŒr die deutsche Praxis hat das erhebliche Bedeutung â zentrale Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG) sind betroffen.
Experten warnen: Die bestehende VergĂŒnstigung fĂŒr Konzernumbildungen nach § 6a GrEStG (95 Prozent Beteiligung, fĂÂŒnf Jahre Haltefrist) kann die entstehenden LĂŒcken nicht vollstĂ€ndig schlieĂen.
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Neuregelung fĂŒr Share Deals
Das 9. SteuerberatungsĂ€nderungsgesetz bringt strukturelle Ănderungen bei ImmobiliengeschĂ€ften. Ein neu eingefĂŒhrter Paragraf (§ 1 Abs. 3b GrEStG) soll kĂŒnftig Doppelbesteuerung verhindern, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen. Der Besteuerungsvorrang liegt beim Signing â ein Systemwechsel hin zu einer tatbestandlichen Lösung.
Die Anzeigefristen fĂŒr steuerrelevante VorgĂ€nge wurden von zwei Wochen auf einen Monat verlĂ€ngert. Eine weitere Entlastung: Die Entfristung des Paragrafen 24 GrEStG, der die transparente Behandlung von Personengesellschaften regelt.
Weitere Reformen in der Pipeline
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil stellte im Juni PlĂ€ne fĂŒr eine umfassende Steuervereinfachung vor. Vorgesehen sind unter anderem die Zusammenlegung verschiedener Pauschalen zu einer einheitlichen Arbeitstagspauschale sowie ein Wahlrecht fĂŒr Unternehmen zwischen Körperschaft- und Mitunternehmerbesteuerung.
Bereits zum 1. Januar sollen GewerkschaftsbeitrĂ€ge zusĂ€tzlich zur Werbungskostenpauschale absetzbar sein. FĂŒr 2027 sind zudem sukzessive Erhöhungen der Tabaksteuer geplant â zur Generierung zusĂ€tzlicher Bundeseinnahmen.
