Umsatzsteuer-Befreiung, Bundesfinanzministerium

Umsatzsteuer-Befreiung: Bundesfinanzministerium konkretisiert Regeln fĂŒr Bildung

Veröffentlicht am: 23.06.2026 um 06:07 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Finanzministerium prÀzisiert Umsatzsteuerbefreiung bei Bildung; EuGH-Urteil schrÀnkt Grunderwerbsteuer bei AnteilskÀufen ein.

Steuerrecht: Neue Regeln fĂŒr Bildung und Immobilien
Eine Gruppe von SchĂŒlern und ein Lehrer in einem modernen Klassenzimmer, die gemeinsam an einem Tisch arbeiten. Illustration mit AI erstellt.

Zeitgleich sorgt ein EuGH-Urteil fĂŒr neue Spielregeln bei Immobiliengesellschaften.

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Steuerfrei nur fĂŒr staatliche PrĂŒfungen

Die neuen ErlĂ€uterungen vom 22. Juni stellen klar: Umsatzsteuerfrei bleibt nur, was direkt auf eine staatliche PrĂŒfung oder einen Beruf vorbereitet. Dazu zĂ€hlen staatlich geregelte AusbildungsgĂ€nge sowie Musik-, Tanz- und Ballettschulen.

Gewerbliche Anbieter brauchen fĂŒr die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 21 UStG eine Bescheinigung der zustĂ€ndigen Landesbehörde. Klar abgegrenzt werden reine Freizeitangebote: Schwimmunterricht und Fahrstunden der Klassen B und C1 sind explizit nicht befreit.

Eine wesentliche Neuerung betrifft den digitalen Bildungssektor. Aufgezeichnete Online-Kurse, Streaming-Angebote und Lern-Apps gelten kĂŒnftig nicht als steuerfreie Bildungsleistung. FĂŒr betroffene Anbieter gibt es eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2027.

EuGH bremst Grunderwerbsteuer aus

Der EuropĂ€ische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni die Reichweite nationaler Steuervorschriften eingeschrĂ€nkt. In der Rechtssache Nova Iberomoldes (Rs. C-837/24) stellten die Richter fest: Nationale ErgĂ€nzungstatbestĂ€nde, die AnteilskĂ€ufe an Immobiliengesellschaften einer direkten GrundstĂŒcksĂŒbertragung gleichstellen, können gegen das absolute Besteuerungsverbot der Richtlinie 2008/7/EG verstoßen.

Besonders betroffen sind konzerninterne Umstrukturierungen. Der EuGH kritisierte zudem pauschale Missbrauchsvermutungen als unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig. FĂŒr die deutsche Praxis hat das erhebliche Bedeutung – zentrale Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3 und 3a GrEStG) sind betroffen.

Experten warnen: Die bestehende VergĂŒnstigung fĂŒr Konzernumbildungen nach § 6a GrEStG (95 Prozent Beteiligung, fĂƒÂŒnf Jahre Haltefrist) kann die entstehenden LĂŒcken nicht vollstĂ€ndig schließen.

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Neuregelung fĂŒr Share Deals

Das 9. SteuerberatungsĂ€nderungsgesetz bringt strukturelle Änderungen bei ImmobiliengeschĂ€ften. Ein neu eingefĂŒhrter Paragraf (§ 1 Abs. 3b GrEStG) soll kĂŒnftig Doppelbesteuerung verhindern, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen. Der Besteuerungsvorrang liegt beim Signing – ein Systemwechsel hin zu einer tatbestandlichen Lösung.

Die Anzeigefristen fĂŒr steuerrelevante VorgĂ€nge wurden von zwei Wochen auf einen Monat verlĂ€ngert. Eine weitere Entlastung: Die Entfristung des Paragrafen 24 GrEStG, der die transparente Behandlung von Personengesellschaften regelt.

Weitere Reformen in der Pipeline

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil stellte im Juni PlĂ€ne fĂŒr eine umfassende Steuervereinfachung vor. Vorgesehen sind unter anderem die Zusammenlegung verschiedener Pauschalen zu einer einheitlichen Arbeitstagspauschale sowie ein Wahlrecht fĂŒr Unternehmen zwischen Körperschaft- und Mitunternehmerbesteuerung.

Bereits zum 1. Januar sollen GewerkschaftsbeitrĂ€ge zusĂ€tzlich zur Werbungskostenpauschale absetzbar sein. FĂŒr 2027 sind zudem sukzessive Erhöhungen der Tabaksteuer geplant – zur Generierung zusĂ€tzlicher Bundeseinnahmen.

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