Umwandlungssteuer: Neue Verlustverrechnungsregeln seit 2021
Veröffentlicht am: 01.09.2026 um 01:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Aktuelle Fachpublikationen befassen sich mit den detaillierten Anwendungsregelungen zur umwandlungssteuerlichen Verlustverrechnung, insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des § 27 Abs. 16 UmwStG.
Im Fokus steht dabei der durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2. Juni 2021 eingefügte § 2 Abs. 5 UmwStG. Diese gesetzliche Neuerung etabliert ein spezifisches Verlustverrechnungsverbot für stille Lasten bei Finanzinstrumenten oder Anteilen an Körperschaften.
Die Regelung findet erstmals Anwendung auf Umwandlungen, deren Anmeldung nach dem 20. November 2020 erfolgte, womit eine rückwirkende Geltung einhergeht.
Anpassungen der Rückwirkungszeiträume und zeitliche Anwendung
Ein weiterer wesentlicher Aspekt der aktuellen steuerrechtlichen Auslegung betrifft die Verlängerung des Rückwirkungszeitraums nach § 27 Abs. 15 UmwStG.
Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde dieser Zeitraum für Umwandlungen, deren Anmeldung oder Einbringungsvertrag in das Jahr 2020 fielen, von acht auf zwölf Monate ausgeweitet. Diese Maßnahme trat rückwirkend in Kraft; Fachkreise weisen darauf hin, dass hierbei keine unzulässige Rückwirkung vorliege.
Hinsichtlich der grundsätzlichen zeitlichen Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) gilt für alle Umwandlungsarten, dass dieses bei einer Registereintragung nach § 27 Abs. 1 S. 1 UmwStG erstmals auf Vorgänge anzuwenden ist, die nach dem 12. Dezember 2006 zur Eintragung angemeldet wurden. Dabei gilt die Anmeldung mit dem Eingang beim Handelsregister als vollzogen.
Für Umwandlungen ohne Registereintragung, wie etwa Sacheinbringungen in Personengesellschaften, ist das Steueränderungsgesetz 2006 (SEStEG) erstmals maßgeblich, wenn das wirtschaftliche Eigentum nach dem 12. Dezember 2006 übergegangen ist.
Finanzielle Eingliederung und Gewinnabführung bei Organschaften
Im Bereich des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) werden zudem die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 KStG konkretisiert. Demnach muss der Organträger ununterbrochen beteiligt sein.
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Während Rumpfwirtschaftsjahre möglich sind, bleibt die Eintragung ins Handelsregister eine notwendige Bedingung. Im Falle einer Umwandlung der Organgesellschaft wird der Zeitraum bis zum Umwandlungsstichtag als Rumpfwirtschaftsjahr gewertet.
Ein bedeutsames Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. August 2021 korrigierte zudem die bisherige Verwaltungsauffassung zur Gewinnabführungsverpflichtung. Der BFH decidió, dass ein Übertragungsgewinn bei der Aufspaltung einer Organgesellschaft Teil des Einkommens ist, welches dem Organträger zuzurechnen ist.
Für die zeitliche Anwendung von § 14 Abs. 2 KStG ist eine rückwirkende Geltung für Veranlagungszeiträume vor 2017 vorgesehen. Übergangsregelungen für Organschaften, die bereits vor dem 1. August 2018 bestanden, greifen bis zum Veranlagungszeitraum 2021. Eine Neufassung des § 14 Abs. 4 KStG ist laut Experten erstmals auf Minder- oder Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erfolgen.
Behandlung von Verlustvorträgen und vororganschaftlichen Differenzen
Die steuerliche Behandlung von Verlusten wird durch § 8d KStG geregelt, der erstmals auf schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2015 anzuwenden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschäftsbetrieb vor dem 1. Januar 2016 weder eingestellt wurde noch ruhte.
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Im Rahmen dieser Regelung kann ein Verlustabzug in einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag umqualifiziert werden. Dies betrifft den Verlustvortrag zum Schluss des Veranlagungszeitraums, in dem der schädliche Beteiligungserwerb stattfand.
Beispielsweise würde bei einer Verlust-Körperschaft mit einem Erwerb von 60 Prozent am 1. Juli eines Jahres ein vorhandener Verlustvortrag von 200.000 Euro zuzüglich eines laufenden Verlustes von 60.000 Euro zu einem festzustellenden Betrag von insgesamt 260.000 Euro führen. Die gesonderte Feststellung erfolgt dabei erstmals zum Ende des entsprechenden Veranlagungszeitraums.
Zudem ergeben sich Anforderungen aus § 14 Abs. 3 KStG bezüglich Mehr- oder Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben. Diese Regelung, die erstmals für Wirtschaftsjahre nach dem 31. Dezember 2003 Anwendung fand, betrifft Bilanzierungsunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Bei mittelbaren Organschaften mit einem direkten Gewinnabführungsvertrag zwischen Großmutter- und Tochtergesellschaft werden vororganschaftliche Mehrabführungen als mehrstufige Gewinnausschüttungen behandelt, wobei je Stufe 5 Prozent als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Minderabführungen werden in diesen Fällen als Einlage auf der jeweiligen Stufe gewertet.
