Umweltversprechen, Belege

Umweltversprechen: Unternehmen müssen ab 27. September Belege vorlegen

Veröffentlicht am: 16.08.2026 um 05:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Oberlandesgericht untersagt Hornbach den Verkauf invasiver Pflanzen als „Naturschutzhecken“. Neue EU-Regeln verschärfen Umweltwerbung ab September 2026.

Hornbach verliert Prozess: Gericht verbietet irreführende Werbung für invasive Pflanzen
Pflanzen in einem Baumarktregal in einer realistischen, natürlichen Gartenumgebung. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Rechtsstreit gegen die Baumarktkette Hornbach ein Urteil wegen irreführender Werbung gefällt. Die Richter untersagten dem Unternehmen den Verkauf von potenziell invasiven Pflanzen unter der Bezeichnung „Naturschutzhecken“. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Sachsen, die in der Bewerbung der Pflanzen eine Täuschung der Konsumenten sah.

Das Gericht folgte der Argumentation der Verbraucherschützer, wonach die Bezeichnung suggeriere, dass die angebotenen Gewächse einen positiven Beitrag zum lokalen Ökosystem leisten würden. Da es sich jedoch um Arten handelt, die heimische Pflanzen verdrängen könnten, wurde die Werbeaussage als irreführend eingestuft. Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig; eine Revision gegen die Entscheidung ist weiterhin möglich.

Verschärfte Anforderungen an Umweltversprechen

Der Fall Hornbach steht im Kontext einer zunehmend strengeren Regulierung von Werbeaussagen mit Umweltbezug. Auf Ebene der Europäischen Union treten in naher Zukunft weitreichende Änderungen in Kraft, die die Verwendung vager Begriffe unterbinden sollen.

Ab September 2026 wird es Unternehmen untersagt sein, allgemeine Bezeichnungen wie „umweltfreundlich“ ohne nähere Erläuterung zu verwenden. Stattdessen müssen solche Angaben durch konkrete Fakten ersetzt werden, wie beispielsweise den Hinweis auf einen Anteil von 60% recyceltem Material.

Zudem verschärfen sich die Nachweispflichten für weitreichende Versprechen. Ab dem 27.09.2026 müssen Unternehmen Belege vorlegen, wenn sie Produkte als „grün“ oder „klimaneutral“ deklarieren. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Verbraucher fundierte Kaufentscheidungen treffen können und nicht durch unpräzise Marketingbegriffe beeinflusst werden.

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Verzögerungen bei der Umsetzung der EU-Richtlinien

Trotz der festgesetzten Fristen verläuft die rechtliche Implementierung der neuen Standards nicht reibungslos. Die sogenannte Green Claims Directive, welche die Methodik für Umweltangaben festlegen soll, wurde bereits im Juni 2025 auf Eis gelegt. Dies hat Auswirkungen auf die Harmonisierung der Regeln innerhalb der Mitgliedstaaten.

Die EU-Kommission hat im Mai ein Verfahren gegen insgesamt 20 Länder eingeleitet, da diese die entsprechende Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hatten. Ursprünglich hätten die Mitgliedstaaten die Vorgaben bis März 2026 in nationales Recht überführen müssen. Für Unternehmen bedeutet diese Verzögerung eine anhaltende Rechtsunsicherheit, während gleichzeitig das Risiko für Sanktionen steigt.

Hohe Strafzahlungen und personelle Engpässe

Die regulatorischen Rahmenbedingungen sehen empfindliche Sanktionen für Verstöße gegen die neuen Transparenzregeln vor. Bei Missachtung der Vorgaben drohen Unternehmen Strafen von bis zu 4% ihres weltweiten Jahresumsatzes. Diese drastischen Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Greenwashing-Praktiken konsequent unterbunden werden.

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Dennoch äußern Verbraucherschützer Bedenken hinsichtlich der praktischen Durchsetzbarkeit der neuen Regeln. Sie warnen davor, dass es bei der Umsetzung der Greenwashing-Richtlinie an dem notwendigen Personal und den erforderlichen finanziellen Mitteln fehle. Ohne eine ausreichende Ausstattung der zuständigen Aufsichtsbehörden könnten viele Verstöße trotz der strengeren Gesetzeslage unentdeckt bleiben.

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