Unfallversicherung, Brennholz

Unfallversicherung: Brennholz spalten auf Privatgrundstück nicht versichert

Veröffentlicht am: 23.09.2026 um 08:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ordnet private Holzverarbeitung dem Haushalt zu. Die Statistik zeigt zudem hohe Unfallzahlen.

Brennholz auf Privatgrundstück: Gericht verneint Unfallversicherungsschutz
Ein ordentlich aufgeschichteter Stapel Brennholz auf einer Steinterrasse in einem herbstlichen Garten. Illustration mit AI erstellt.

Die Abgrenzung zwischen versicherter Tätigkeit und rein privater Verrichtung sorgt im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig für rechtliche Auseinandersetzungen. Ein Urteil des 21. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg verdeutlicht die strikten rechtlichen Grenzen des gesetzlichen Schutzes bei der Aufbereitung von Brennholz auf dem eigenen Anwesen.

Abgrenzung zwischen forstwirtschaftlichem Betrieb und privatem Haushalt

Im Rechtsstreit vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az. L 21 U 120/21) vom 9. Dezember 2021 ging es um die Klage einer Waldbesitzerin. Die Frau besaß eine Waldfläche von 0,95 ha, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII nachveranlagt war.

Nach einem Sturmschaden spaltete sie 14 Tage lang auf ihrem privaten Wohngrundstück Holz. Während dieser Arbeit geriet sie in das Holzspaltgerät, wodurch ihr linker Daumen auf Grundgliedhöhe amputiert wurde.

Die zuständige Unfallversicherung lehnte die Anerkennung des Geschehens als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung hieß es, die versicherte forstwirtschaftliche Tätigkeit ende mit dem Transport und dem anschließenden Abladevorgang auf dem privaten Grundstück. Die danach stattfindende Weiterverarbeitung des Holzes zu Brennholz für den eigenen Haushalt stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Zudem erreichte der forstwirtschaftliche Besitz der Frau nicht die Mindestgröße von 75 ha Forst nach dem Gesetz zur Alterssicherung der Landwirte. Während zwölf große Eichen nach dem Sturm an ein Sägewerk abgegeben wurden, verblieben rund 15 m3 Holz auf dem Privatgrundstück der Klägerin zur eigenen Verwendung.

Bereits das Sozialgericht wies die Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Rechtsauffassung und wies die Berufung der Waldbesitzerin zurück.

Statistische Einordnung: Schwere Verletzungen und Unfallrenten

Die gravierenden gesundheitlichen Folgen des Falls spiegeln ein generelles Risiko wider, das die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) in ihren Geschäfts- und Rechnungsergebnissen für das Jahr 2025 dokumentiert. Nach schwerwiegenden Gesundheitsschäden erhielten 12.645 Versicherte im Jahr 2025 erstmals eine Rente wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls.

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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden: Die gesetzliche Unfallversicherung endet dort, wo das Holz auf dem privaten Wohngrundstück weiterverarbeitet wird. Wer Brennholz für den eigenen Haushalt spaltet, trägt das Risiko also selbst. Unser kostenloser Leitfaden zeigt in drei Schritten, wie Sie die Lücke schließen. Leitfaden jetzt kostenlos anfordern

Insgesamt erfasste die DGUV im selben Jahr 689.922 meldepflichtige Arbeitsunfälle, was einem Rückgang von 3,1 Prozent entsprach. Die Quote lag bei 19,9 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollzeitäquivalente (minus 3,2 Prozent).

Bei den meldepflichtigen Wegeunfällen verzeichnete der Verband ein Plus von 1,0 Prozent auf 170.306 Fälle. Durch einen Arbeitsunfall kamen 299 Versicherte ums Leben, während 231 Personen infolge eines Wegeunfalls starben.

Bei der Betrachtung der Schadensmechanismen zeigt die Statistik für 2025, dass der Kontrollverlust über ein Werkzeug oder einen Gegenstand mit 171.638 Fällen die häufigste Unfallursache darstellte, noch vor den Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen mit 163.430 Vorkommnissen. Bei den tödlichen Arbeitsunfällen stand hingegen der Kontrollverlust über Transportmittel mit 101 Fällen an erster Stelle, gefolgt von Abstürzen mit 53 Todesfällen.

Bedeutung für land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten

Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zieht eine klare Linie zwischen unternehmerischer Waldwirtschaft und privater Brennholznutzung. Fällt die Verarbeitung für den Eigenbedarf aus dem versicherten forstwirtschaftlichen Rahmen heraus, tragen Betroffene das volle finanzielle und gesundheitliche Risiko allein.

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Fehlt die Anerkennung als Arbeitsunfall, entfallen Ansprüche auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder die Zahlung einer gesetzlichen Unfallrente durch die Berufsgenossenschaften.

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