Unterhaltsleistungen: Nur Banküberweisung zählt – Bargeld fällt weg
Veröffentlicht am: 31.07.2026 um 03:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Steuerzahler müssen Unterhaltsleistungen seit dem vergangenen Jahr zwingend per Banküberweisung nachweisen. Barzahlungen sind nicht mehr abziehbar.
Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln mit einem Schreiben vom 15. Oktober 2025 verschärft. Wer Geld an unterhaltsberechtigte Personen weitergibt, kann die Kosten nur noch als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn die Zahlung nachweislich auf ein Konto des Empfängers geflossen ist. Die Mitnahme von Bargeld, etwa bei Besuchen im In- oder Ausland, reicht nicht mehr aus.
Höchstbetrag am Grundfreibetrag orientiert
Der abziehbare Höchstbetrag orientiert sich am gesetzlichen Grundfreibetrag. Erfasst sind typische Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung von Personen, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Entlastungen besteht. Da die Finanzämter hier besonders genau prüfen, empfiehlt es sich, die Bankbelege bereits mit der Steuererklärung einzureichen.
Bei Zahlungen ins Ausland gelten zusätzliche Regeln: Die Finanzverwaltung teilt Länder nach Lebenshaltungskosten in Gruppen ein und kürzt den Höchstbetrag entsprechend. Thailand etwa fällt in Ländergruppe 3 – hier werden nur 50 Prozent des Höchstbetrags anerkannt. Wer zwei Elternteile in solchen Regionen unterstützt, kann bis zu 12.096 Euro geltend machen, sofern die Kürzungsregeln greifen.
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Kommt es bei der Bearbeitung zu Problemen, etwa durch häufige Bearbeiterwechsel in den Großbezirken der Finanzämter, sollten Betroffene einen Widerspruch gegen den Steuerbescheid prüfen.
Pflege und Ausbildung: Das gilt separat
Unterhaltsleistungen sind strikt von anderen Entlastungen zu trennen. Der Pflegepauschbetrag liegt je nach Pflegegrad zwischen 600 Euro (Grad 2) und 1.800 Euro (Grad 4, 5 oder Merkzeichen H). Wer Pflegegeld bezieht, kann den Pauschbetrag allerdings nicht in Anspruch nehmen, sofern das Geld als Entlohnung für die Pflegekraft dient. Für 2026 gelten Orientierungswerte zwischen rund 332 und 947 Euro monatlich.
Auch beim Kindergeld sorgte der Bundesfinanzhof im April 2026 für Klarheit: Eine kurze Ausbildung wie die zum Rettungssanitäter (rund drei Monate) gilt nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung. Der Kindergeldanspruch bleibt damit erhalten, eine anschließende längere Ausbildung zählt weiterhin zur Erstausbildung.
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KI-Assistent soll Finanzämter entlasten
Parallel verschärft die Finanzverwaltung ihre Digitalisierung. Seit Juni 2026 testen mehrere Finanzämter in Nordrhein-Westfalen die KI-Lösung „FinAssist.NRW“. Sie soll Beamte bei der Bearbeitung von Steuerfällen unterstützen – datenschutzkonform, denn die Anwendung läuft in behördeneigenen Rechenzentren.
Trotz aller Technik gilt: Die Feststellungslast für steuermindernde Tatsachen liegt beim Steuerpflichtigen. Zwar gibt es für den privaten Bereich keine allgemeine Belegaufbewahrungspflicht, doch wer hohe Werbungskosten über der Pauschale von 1.230 Euro oder Unterhaltsleistungen geltend macht, sollte Belege bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist archivieren.
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