Urlaub, Arbeitsgericht

Urlaub: Arbeitsgericht kippt Zwei-Wochen-Begrenzung

02.06.2026 - 12:10:11 | boerse-global.de

Flexible Arbeitszeiten, eine Sonderverordnung zum LÀrmschutz und aktuelle Gerichtsurteile prÀgen die WM-Saison 2026 in deutschen Unternehmen.

Urlaub: Arbeitsgericht kippt Zwei-Wochen-Begrenzung - Bild: ĂŒber boerse-global.de
Urlaub: Arbeitsgericht kippt Zwei-Wochen-Begrenzung - Bild: ĂŒber boerse-global.de

Die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft 2026 steht vor der TĂŒr – und mit ihr eine Reihe neuer Regelungen fĂŒr den Arbeitsalltag in Deutschland. Von flexiblen Arbeitszeiten ĂŒber LĂ€rmschutz bis hin zu UrlaubsansprĂŒchen: Arbeitgeber und BeschĂ€ftigte mĂŒssen sich auf besondere Bedingungen einstellen.

Flexible Arbeitszeiten als Lösung

GrundsĂ€tzlich gilt: WĂ€hrend der WM bleibt die Arbeitspflicht uneingeschrĂ€nkt bestehen. Ohne ausdrĂŒckliche Erlaubnis des Chefs ist es BeschĂ€ftigten untersagt, Livestreams zu verfolgen, Ticker zu lesen oder Radio zu hören. Die Industrie- und Handelskammer Schwaben und andere Arbeitsexperten empfehlen Unternehmen daher, frĂŒhzeitig klare Regeln aufzustellen.

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Eine bewĂ€hrte Lösung: flexible Arbeitszeitmodelle. Wer seine Arbeitszeit verschiebt, kann Spiele verfolgen, ohne gegen Dienstvorschriften zu verstoßen. Veranstalten Firmen zudem Public-Viewing-Events fĂŒr ihre Mitarbeiter, gelten diese steuerlich als BetriebsausflĂŒge. Bis zu zwei solcher Veranstaltungen pro Jahr sind abgabenfrei – vorausgesetzt, die Kosten pro Person ĂŒbersteigen nicht 110 Euro.

LĂ€rmschutz: Sonderregelung fĂŒr spĂ€te Spiele

Die Zeitverschiebung des Turniers stellt Deutschland vor eine besondere Herausforderung. 18 Gruppenspiele beginnen um 21 oder 22 Uhr, zwölf Partien sogar um 3 Uhr morgens. Die Bundesregierung hat deshalb eine eigene Verordnung erlassen: die „WM2026LĂ€rmSchV“. Sie gilt vom 20. Mai bis 31. Juli 2026 und erlaubt Ausnahmen vom nĂ€chtlichen LĂ€rmschutz fĂŒr Public Viewing und Gastronomie.

Gastwirte mĂŒssen dafĂŒr allerdings eine Einzelgenehmigung bei der zustĂ€ndigen Behörde beantragen. Der Deutsche Hotel- und GaststĂ€ttenverband (DEHOGA) begrĂŒĂŸt die flexible Regelung ausdrĂŒcklich.

Neue Urteile: Urlaub und Überstunden

PĂŒnktlich zur WM haben die Gerichte wichtige Entscheidungen getroffen. Das Landesarbeitsgericht ThĂŒringen entschied am 2. MĂ€rz 2026: Betriebliche Regelungen, die den Urlaub auf maximal zwei Wochen am StĂŒck begrenzen, sind rechtswidrig. Das Bundesurlaubsgesetz schreibt einen zusammenhĂ€ngenden Urlaub von mindestens zwölf Werktagen vor – als Untergrenze, nicht als Obergrenze. Drei Wochen am StĂŒck sind also grundsĂ€tzlich möglich, sofern keine zwingenden betrieblichen GrĂŒnde dagegensprechen.

Ein weiteres Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Dezember 2025 stellt klar: Urlaub bedeutet kein absolutes Kontaktverbot. Bei dringenden Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter darf der Arbeitgeber auch wĂ€hrend des Urlaubs Kontakt aufnehmen – etwa bei Verdacht auf schwerwiegendes Fehlverhalten.

Und noch eine finanzielle Neuerung: Die Bundesregierung plant eine Steuerbefreiung fĂŒr ÜberstundenzuschlĂ€ge ab 2026. ZuschlĂ€ge von bis zu 25 Prozent des Grundgehalts fĂŒr Arbeit ĂŒber die Vollzeit hinaus sollen steuerfrei bleiben. Die Hans-Böckler-Stiftung rechnet jedoch vor, dass nur rund 1,4 Prozent der BeschĂ€ftigten davon profitieren dĂŒrften. Gewerkschaften kritisieren zudem, dass TeilzeitkrĂ€fte benachteiligt werden.

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Hitzeschutz am Arbeitsplatz

Da die WM mitten im Sommer stattfindet, rĂŒckt der Gesundheitsschutz in den Fokus. Seit Januar 2026 gilt eine Hitzeschutzverordnung, deren Wirksamkeit derzeit ĂŒberprĂŒft wird. Anfang Juni 2026 wollen die Arbeiterkammer Wien und die Medizinische UniversitĂ€t Wien eine Studie zu Hitzestress am Arbeitsplatz vorlegen. Die Ergebnisse könnten zeigen, ob die aktuellen Maßnahmen ausreichen oder nachgeschĂ€rft werden muss.

Marketing und Markenrechte

Die WM treibt auch das MarketinggeschĂ€ft an. Mehrere Unternehmen haben groß angelegte Trikot-Aktionen gestartet, um Kunden zu binden und Daten zu sammeln. Ein großer Dienstleister meldete innerhalb von 24 Stunden fast eine Million Bestellungen. Marketingexperten sehen dahinter vor allem den Wunsch nach Markensympathie und Datenerfassung.

Gleichzeitig warnen Experten: Wer eigene Public-Viewing-Events oder Werbeaktionen plant, muss die Markenrechte der FIFA respektieren. Unerlaubte Nutzung von Logos oder offiziellen Bezeichnungen kann teure Abmahnungen nach sich ziehen.

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