Urlaubsabrechnung: BAG kippt Abrechnung nach Kalendertagen
Veröffentlicht am: 12.09.2026 um 20:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die korrekte Berechnung von UrlaubsansprĂŒchen stellt Personalabteilungen regelmĂ€Ăig vor Herausforderungen, insbesondere wenn flexible Arbeitszeitmodelle oder Schichtdienste zum Einsatz kommen. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat in diesem Zusammenhang die rechtlichen Rahmenbedingungen fĂŒr die Urlaubsabrechnung konkretisiert.
Die Erfurter Richter stellten klar, dass die Abrechnung von Urlaubstagen nicht pauschal nach Kalendertagen erfolgen darf, sofern dies zu einer Belastung des Urlaubskontos an dienstfreien Tagen fĂŒhrt.
Abkehr von der Abrechnung nach Kalendertagen
Im Zentrum der Entscheidung vom 19. August 2025 steht der Grundsatz, dass Urlaubstage nur fĂŒr solche ZeitrĂ€ume abgezogen werden dĂŒrfen, in denen fĂŒr die BeschĂ€ftigten eine tatsĂ€chliche Arbeitspflicht bestanden hĂ€tte.
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Laut dem Urteil (Az. 9 AZR 216/24) ist es unzulĂ€ssig, das Urlaubskonto fĂŒr Tage zu belasten, an denen Schichtarbeiter gemÀà ihrem Dienstplan ohnehin frei gehabt hĂ€tten. Dies gilt ausdrĂŒcklich auch fĂŒr Feiertage, die in den schichtfreien Zeitraum fallen.
Bisher praktizierten einige Arbeitgeber eine ZĂ€hlweise, die sich enger an Kalenderwochen orientierte. Das Bundesarbeitsgericht erteilte dieser Praxis fĂŒr FĂ€lle mit unregelmĂ€Ăigen Arbeitsrhythmen nun eine Absage. Die Erteilung von Urlaub diene der Befreiung von einer bestehenden Arbeitspflicht. Bestehe diese aufgrund des Dienstplans an einem bestimmten Tag gar nicht, könne auch kein Urlaub gewĂ€hrt oder angerechnet werden.
Der konkrete Fall eines NotfallsanitÀters
Dem Urteil lag der Rechtsstreit eines NotfallsanitĂ€ters zugrunde, der bereits seit dem Jahr 1996 bei seinem Arbeitgeber beschĂ€ftigt ist. Im Rahmen seines ArbeitsverhĂ€ltnisses verfĂŒgt der Mann ĂŒber einen vertraglich vereinbarten Urlaubsanspruch von 42 Tagen pro Jahr, was deutlich ĂŒber dem gesetzlichen Mindestanspruch sowie dem in der Branche oft ĂŒblichen Umfang von 30 Tagen liegt.
Der KlĂ€ger wandte sich gegen die Praxis seines Arbeitgebers, sein Urlaubskonto auch fĂŒr Tage zu belasten, an denen er laut Dienstplan nicht zur Arbeit eingeteilt war. Konkret ging es in dem Verfahren um insgesamt 9 Urlaubstage. Diese waren vom Arbeitgeber abgezogen worden, obwohl der NotfallsanitĂ€ter an den betreffenden Tagen planmĂ€Ăig dienstfrei hatte.
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Der BeschĂ€ftigte sah darin eine ungerechtfertigte KĂŒrzung seines realen Erholungsanspruches, da die Anrechnung auf Tage entfiel, die ohnehin nicht fĂŒr die Arbeitsleistung vorgesehen waren.
Auswirkungen auf die betriebliche Praxis und das weitere Verfahren
Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation des KlÀgers in wesentlichen Punkten und betonte die Bindung des Urlaubs an die Arbeitspflicht. Dennoch ist das Verfahren mit der Entscheidung aus Erfurt noch nicht vollstÀndig abgeschlossen.
Die Bundesrichter verwiesen den Rechtsstreit an das zustĂ€ndige Landesarbeitsgericht (LAG) zurĂŒck. Dort muss nun unter BerĂŒcksichtigung der höchstrichterlichen Vorgaben erneut geprĂŒft und entschieden werden, wie die konkrete RĂŒckabwicklung der Urlaubstage im Fall des SanitĂ€ters zu erfolgen hat.
FĂŒr Unternehmen, die in Modellen mit Schicht- und Wechseldienst arbeiten â etwa im Gesundheitswesen, bei Sicherheitsdiensten oder in der industriellen Fertigung â bedeutet dieses Urteil einen erhöhten Dokumentationsaufwand. Die Urlaubsplanung und -abrechnung muss zwingend mit den individuellen DienstplĂ€nen abgeglichen werden.
Eine automatisierte Abrechnung, die lediglich Kalendertage ohne BerĂŒcksichtigung der Schichtrhythmen zĂ€hlt, birgt nach dieser Rechtsprechung das Risiko von fehlerhaften Urlaubskonten und damit verbundenen Nachforderungen durch die Belegschaft.
Juristen weisen darauf hin, dass die Transparenz bei der KontenfĂŒhrung nun eine noch zentralere Rolle einnimmt, um rechtssichere Abrechnungen zu gewĂ€hrleisten.
