Urlaubsabrechnung: BAG verbietet Pauschalabrechnung nach Kalendertagen
Veröffentlicht am: 17.08.2026 um 13:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine wegweisende Entscheidung zur korrekten Abrechnung von Urlaubstagen getroffen. In seinem Urteil vom 19. August 2025 (Az. 9 AZR 216/24) stellten die Erfurter Richter klar, dass die pauschale Abrechnung von Urlaub nach Kalendertagen unzulÀssig ist, wenn diese Tage keine tatsÀchliche Arbeitspflicht vorsehen.
Urlaub darf demnach nur dann auf das jĂ€hrliche Kontingent angerechnet werden, wenn fĂŒr den betreffenden Zeitraum eine Pflicht zur Arbeitsleistung bestanden hĂ€tte. Feiertage, an denen BeschĂ€ftigte ohnehin nicht hĂ€tten arbeiten mĂŒssen, dĂŒrfen somit nicht als verbrauchte Urlaubstage gewertet werden.
UnzulÀssigkeit der Pauschalabrechnung nach Kalendertagen
In der juristischen Auseinandersetzung ging es primÀr um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Urlaubstag als gewÀhrt und damit als verbraucht gilt. Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass der Zweck des Erholungsurlaubs darin bestehe, den Arbeitnehmer von einer bestehenden Arbeitspflicht freizustellen.
Existiert an einem bestimmten Tag â wie etwa an einem gesetzlichen Feiertag â aufgrund arbeitsrechtlicher Regelungen keine solche Pflicht, könne auch keine Freistellung erfolgen.
Die Praxis, Urlaubstage einfach nach der Anzahl der verstrichenen Kalendertage vom Urlaubskonto abzuziehen, ohne die individuelle Arbeitspflicht zu berĂŒcksichtigen, ist laut dem Urteil rechtswidrig. Dies gelte insbesondere dann, wenn durch diese Methode Tage in den Urlaub eingerechnet werden, an denen der Betrieb ruht oder der Mitarbeiter laut Dienstplan nicht zur Arbeit vorgesehen war. Eine solche Abrechnungsweise fĂŒhre zu einer unzulĂ€ssigen VerkĂŒrzung des tatsĂ€chlichen Erholungsanspruchs.
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Der konkrete Fall: Schichtarbeit und fehlerhafte Belastung
Der Entscheidung lag der Fall eines Schichtarbeiters zugrunde, dessen Arbeitsvertrag einen jÀhrlichen Urlaubsanspruch von 42 Tagen vorsah. Der Arbeitgeber hatte in der Vergangenheit die Urlaubstage des KlÀgers konsequent nach Kalendertagen abgerechnet. Im Zuge dieser Abrechnungspraxis wurden dem BeschÀftigten insgesamt 9 Urlaubstage zu Unrecht belastet.
Diese Tage fielen auf ZeitrĂ€ume, in denen fĂŒr den Arbeitnehmer wegen Feiertagen keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung bestand. Durch den pauschalen Abzug der Kalendertage verringerte sich das Urlaubskonto des KlĂ€gers, ohne dass er in diesem Umfang tatsĂ€chlich von der Arbeit freigestellt werden musste. Das Bundesarbeitsgericht wertete dies als einen VerstoĂ gegen die Schutzvorschriften des Urlaubsrechts.
Auswirkungen auf die Betriebspraxis und RĂŒckverweisung
Das Urteil hat unmittelbare Folgen fĂŒr die Gestaltung der Urlaubsverwaltung in deutschen Unternehmen. Personalabteilungen mĂŒssen sicherstellen, dass ihre Abrechnungssysteme die individuelle Arbeitspflicht der BeschĂ€ftigten exakt abbilden.
Besonders in Branchen mit unregelmĂ€Ăigen Arbeitszeiten, Schichtdiensten oder bei der Nutzung von Pauschalregelungen fĂŒr den Urlaub ist eine genaue PrĂŒfung der Kalendertage im Vergleich zu den tatsĂ€chlichen Arbeitstagen erforderlich.
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In der vorliegenden Sache hat das Bundesarbeitsgericht das Verfahren an das zustĂ€ndige Landesarbeitsgericht zurĂŒckverwiesen. Die Vorinstanz muss nun auf Grundlage der höchstrichterlichen Feststellungen eine abschlieĂende Entscheidung treffen und die genaue Korrektur des Urlaubskontos fĂŒr den betroffenen Schichtarbeiter vornehmen.
Arbeitgeber sind angehalten, ihre internen Richtlinien zur Urlaubsabrechnung an die neue Rechtsprechung anzupassen, um rechtliche Auseinandersetzungen ĂŒber fehlerhafte KontenstĂ€nde zu vermeiden.
