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USt 1 TG aktualisiert: BMF vereinfacht Reverse-Charge-Bescheinigung

Veröffentlicht am: 08.08.2026 um 23:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Das Finanzministerium überarbeitet die Bescheinigung USt 1 TG für Bau- und Reinigungsleistungen. Formale Anpassungen treten in Kraft, bestehende Nachweise bleiben gültig.

BMF aktualisiert USt 1 TG: Neue Regeln für Reverse-Charge-Nachweis im Baugewerbe
Ein Schreibtisch mit Steuerdokumenten und Füllfederhalter vor einer modernen Baustelle als Symbol für das Reverse-Charge-Verfahren. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Bundesfinanzministerium hat das Vordruckmuster USt 1 TG aktualisiert – dem zentralen Nachweis für das Reverse-Charge-Verfahren bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen. Die Neufassung bringt vor allem formale Änderungen.

Dienstsiegel fällt weg

Grundlage der Aktualisierung ist ein BMF-Schreiben vom 10. April 2026. Das neue Dokument ersetzt die bisherige Fassung aus dem Dezember 2024. Die Finanzverwaltung betont: Die Änderungen sind überwiegend formeller Natur.

Das Feld für das Dienstsiegel entfällt. Auch der bisherige Standardhinweis zur maschinellen Erstellung und Gültigkeit ohne Unterschrift wurde gestrichen. Verschiedene Textpassagen hat das Ministerium redaktionell überarbeitet, um die Klarheit zu erhöhen. An den materiell-rechtlichen Voraussetzungen ändert sich nichts.

Warum die Bescheinigung für Betriebe so wichtig ist

Die USt 1 TG ist für Unternehmen im Baugewerbe und der Gebäudereinigung ein zentrales Dokument. Sie belegt gegenüber Subunternehmern, dass der Auftraggeber selbst nachhaltig Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Liegt der Nachweis bei der Leistungsausführung gültig vor, geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über.

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Für Handwerksbetriebe ist die Vorlage eine notwendige Absicherung. Fehlt der Nachweis, droht bei Betriebsprüfungen Ärger: Die Anwendung des § 13b UStG wird nicht anerkannt, Umsatzsteuerbeträge können nachträglich gefordert werden. Die Bescheinigung bestätigt, dass der Kunde als Steuerschuldner fungiert – der Leistende stellt dann nur den Nettobetrag in Rechnung.

Antrag, Gültigkeit, Übergangsregeln

Ausstellen darf die Bescheinigung nur das zuständige Finanzamt – auf Antrag des Unternehmers. Ist dem Amt die nachhaltige Tätigkeit bereits bekannt, kann die Erteilung auch von Amts wegen erfolgen. Die Gültigkeit ist auf maximal drei Jahre ab Ausstellungsdatum begrenzt.

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Für laufende Projekte gibt es eine Übergangsregel: Bereits ausgestellte Bescheinigungen nach altem Muster behalten ihre Gültigkeit bis zum angegebenen Ablaufdatum. Ein sofortiger Austausch ist nicht nötig. Erst bei Neuanträgen oder nach Ablauf der Frist müssen die Finanzämter das neue Formular verwenden. Widerruf oder Rücknahme durch die Behörde sind nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.

Auch andere Nachweise sind betroffen

Parallel zur Neufassung für Bauleistungen hat das BMF weitere Bescheinigungsmuster aktualisiert. Das Muster USt 1 TS zur Ansässigkeit im Inland nach § 13b Abs. 7 Satz 5 UStG betrifft Leistungen ausländischer Unternehmer und gilt maximal ein Jahr. Ebenfalls neu: die Muster USt 1 TQ für Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen und USt 1 TH für Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität.

Sie folgen derselben Systematik – auch hier entfallen Dienstsiegelfeld und Maschinen-Hinweis. Fachleute raten Unternehmen, eingehende Bescheinigungen von Geschäftspartnern künftig genau auf die aktuellen Formularvorgaben zu prüfen.

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