Gericht, VĂ€ter

Gericht: VĂ€ter bei Erziehungszeiten fĂŒr Rente nicht benachteiligt

18.04.2024 - 16:11:32

VĂ€ter werden bei der Zuordnung von Kindererziehungszeiten fĂŒr die Rente nicht diskriminiert.

Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschieden (Aktenzeichen B 5 R 10/23 R). Es liege keine verfassungswidrige Benachteiligung von MĂ€nnern darin, dass Kindererziehungszeiten und BerĂŒcksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Zweifel bei der Mutter anerkannt werden, teilte das BSG mit.

Nach der geltenden Regelung können Eltern, die gemeinsam ein Kind erziehen, eine ĂŒbereinstimmende ErklĂ€rung gegenĂŒber dem RentenversicherungstrĂ€ger abgeben, welchem Elternteil die Kinderziehungszeiten zugeordnet werden sollen. Fehlt eine solche ErklĂ€rung, werden die Erziehungszeiten dem Elternteil zugeordnet, der das Kind ĂŒberwiegend erzogen hat. LĂ€sst sich auch das nicht zuordnen, werden die Erziehungszeiten der Mutter zugeordnet. So geschehen im aktuellen Fall.

Der KlĂ€ger - ein Vater aus Hessen - und die Kindsmutter lebten nach Angaben des Bundessozialgerichts zunĂ€chst mit der 2001 geborenen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eltern gaben keine ĂŒbereinstimmende ErklĂ€rung zur Zuordnung der Erziehungszeit ab. Der Mann war nach der Geburt der Tochter weiterhin in Vollzeit beschĂ€ftigt. Die Mutter nahm erst kurz vor dem sechsten Geburtstag der Tochter wieder eine geringfĂŒgige BeschĂ€ftigung auf. Im November 2008 zog sie aus der gemeinsamen Wohnung aus. Vater und Mutter lebten seitdem dauerhaft getrennt. Inzwischen ist der Aufenthalt der Mutter laut BSG unbekannt. Das Ruhen ihrer elterlichen Sorge sei vom Familiengericht festgestellt worden.

Der beklagte RentenversicherungstrĂ€ger merkte die Zeit ab dem Auszug der Mutter beim Vater als BerĂŒcksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor. FĂŒr die Zeit zuvor lehnte er die Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten wegen Kindererziehung ab. Da keine ĂŒbereinstimmende ErklĂ€rung zur Zuordnung der Erziehungszeit abgegeben worden sei und sich eine ĂŒberwiegende Erziehung durch den KlĂ€ger erst ab November 2008 habe nachweisen lassen, erfolge eine Zuordnung bei der Kindsmutter.

Der Vater machte dagegen verfassungsrechtliche EinwĂ€nde geltend. Er werde aufgrund seines Geschlechts benachteiligt, wenn bei gemeinsamer Erziehung durch die Eltern, bei der sich eine ĂŒberwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht nachweisen lasse, die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet werde. Das dahinter stehende Rollen- und Familienbild entspreche auch nicht mehr der gesellschaftlichen RealitĂ€t.

Wie bereits die beiden Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Erziehungszeit der Mutter zugeordnet wird, wenn die Eltern keine ĂŒbereinstimmende ErklĂ€rung zu ihrer Zuordnung abgegeben haben und eine ĂŒberwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Zwar fĂŒhre die Anwendung der Auffangregelung zu einer unmittelbaren Benachteiligung des Kindsvaters. "Die Ungleichbehandlung ist aber zur Verwirklichung des Gleichstellungsgebots ausnahmsweise gerechtfertigt", begrĂŒndeten die Kasseler Richter ihre Entscheidung.

"Indem die Erziehungszeit im Zweifel der Mutter zuordnet wird, werden faktische Nachteile ausgeglichen, die infolge der Erziehungsleistung beim Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen und die Frauen weiterhin deutlich hĂ€ufiger betreffen als MĂ€nner", fĂŒhrten sie aus. Obwohl die ErwerbstĂ€tigenquote und teilweise auch der zeitliche Umfang der ErwerbstĂ€tigkeit von MĂŒttern mit Kindern unter drei Jahren und auch darĂŒber hinaus gestiegen sei, bleibe sie immer noch deutlich hinter denjenigen der VĂ€ter zurĂŒck. "Diese, die MĂŒtter bevorzugende Auffangregelung ist auch verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig." Die ĂŒbrigen Zuordnungsregelungen ließen genĂŒgend Raum fĂŒr eine Zuordnung der Erziehungszeit an einen mĂ€nnlichen Elternteil.

@ dpa.de