Value-Chain-Cap ab 2027: Schutz vor Datenforderungen für Zulieferer
Veröffentlicht am: 12.10.2026 um 14:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Europäische Kommission hat die vereinfachten europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) über die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 sowie den angepassten freiwilligen Berichtsstandard (Voluntary Standard, VS) samt einer Schutzklausel für die Wertschöpfungskette am 21.09.2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Neuregelungen zielen darauf ab, den Berichtsaufwand für Unternehmen spürbar zu reduzieren und kleinere Marktteilnehmer in den Lieferketten vor überbordenden Datenanforderungen größerer Kunden zu schützen.
Deutliche Senkung der Berichtskosten und Datenanforderungen
Mit der am 21.09.2026 angenommenen Delegierten Verordnung (EU) 2026/1563 verbindet die EU-Kommission die Erwartung, die bürokratischen Kosten der Unternehmensberichterstattung um über 30 Prozent zu senken. Dazu wurden die Pflichtdatenpunkte um über 60 Prozent und die Gesamtdatenpunkte um über 70 Prozent reduziert. Das Regelwerk setzt künftig einen stärkeren Schwerpunkt auf quantitative Kennzahlen und schränkt rein narrative Textanteile ein.
Zudem brachte die Veröffentlichung Klarstellungen beim Prinzip der doppelten Wesentlichkeit sowie eine präzisere Abgrenzung zwischen verpflichtenden und freiwilligen Angaben. Inhaltlich wurden die Vorschriften an die Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) sowie an globale Berichtsstandards angeglichen.
Erleichterungen gibt es ebenfalls bei der Bilanzierung von Treibhausgasemissionen: Unternehmen können nun zwischen finanzieller Kontrolle, operativer Kontrolle oder dem Equity-Share-Ansatz wählen, anstatt wie bisher beide Kontrollansätze parallel anwenden zu müssen. Reine Treuhandvermögensverwalter wurden zudem von der Bewertung von Auswirkungen, Risiken und Chancen ausgenommen.
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Zweistufiger Standard und Schutzgrenze für Lieferanten
Der freiwillige Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde als Verordnung (EU) 2026/1560 ebenfalls am 21.09.2026 im Amtsblatt publiziert, nachdem er bereits am 03.07.2026 angenommen worden war.
Dieser Standard ist am 24.09.2026 in Kraft getreten. Er gliedert sich in ein Basismodul B1–B11 sowie ein umfassendes Modul C1–C9. Pflichtangaben zur Treibhausgasintensität und zum geschlechtsspezifischen Verdienstabstand (Gender Pay Gap) wurden im freiwilligen Standard gestrichen; der CO2-Fußabdruck für direkte und indirekte Emissionen (Scope 1 und Scope 2) bleibt hingegen verpflichtend.
Im Modul B3 müssen Unternehmen den Gesamtenergieverbrauch in Megawattstunden getrennt nach erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen sowie die Bruttoemissionen nach Scope 1 und Scope 2 in Tonnen CO2-Äquivalent angeben. Lediglich Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten dürfen diese Angaben freiwillig handhaben.
Flankiert wird dieser Rahmen ab Geschäftsjahren, die am 01.01.2027 oder später beginnen, durch eine verbindliche Schutzklausel für die Wertschöpfungskette (Value-Chain-Cap). CSRD-berichtspflichtige Großunternehmen dürfen von Lieferanten mit bis zu 1.000 Beschäftigten keine Nachhaltigkeitsdaten verlangen, die über die Anforderungen des freiwilligen Standards hinausgehen.
Lieferanten bis zu dieser Beschäftigtengröße können weitergehende Datenanfragen berichtspflichtiger Kunden rechtlich verweigern. Unter diese Begrenzung fällt die Treibhausgasbilanz für mindestens Scope 1 und Scope 2, nicht jedoch ein Übergangsplan. Bei Kreditrisikoprüfungen durch Banken greift die Begrenzung hingegen nicht.
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Übergangsbestimmungen und Anwendungsfristen
Die überarbeiteten ESRS treten am 10.11.2026 in Kraft. Verbindlich anzuwenden sind sowohl die überarbeiteten ESRS als auch der freiwillige Standard für Geschäftsjahre, die ab dem 01.01.2027 beginnen.
Für CSRD-pflichtige Unternehmen besteht jedoch die Möglichkeit, die Neuregelungen über Übergangsbestimmungen bereits für das Geschäftsjahr 2026 zu nutzen; für Geschäftsjahre vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2026 gilt ein Wahlrecht zwischen den alten und den neuen Vorgaben.
Bereits seit Februar 2026 sind die Schwellenwerte für die Berichterstattung nach der CSRD angehoben: Die Pflicht greift erst bei mehr als 450 Millionen Euro Nettoumsatz und durchschnittlich 1.000 Beschäftigten, sofern beide Kriterien kumulativ erfüllt sind.
Die Richtlinie (EU) 2026/470 vom 24.02.2026 änderte die entsprechenden Vorschriften; die EU-Mitgliedstaaten haben für die nationale Umsetzung Zeit bis zum 19.03.2027. Für die Prüfungen gilt zunächst eine begrenzte Prüfungssicherheit (limited assurance), während harmonisierte Prüfungsstandards erst ab dem 01.07.2027 vorgesehen sind.
