Verpackungsrecht, EU-Verordnung

Verpackungsrecht: Neue EU-Verordnung gilt seit 12. August

Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 16:29 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung. Unternehmen müssen strengere Schadstoffgrenzwerte und erweiterte Dokumentationspflichten beachten.

EU-Verpackungsverordnung PPWR: Neue Pflichten für Unternehmen ab August 2026
Moderne Sortieranlage für Verpackungsmaterialien in einem industriellen Betrieb Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) mit der Bezeichnung (EU) 2025/40 ist seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig. Damit löst die Verordnung die bisherige Richtlinie 94/62/EG ab und schafft eine neue rechtliche Grundlage für das Inverkehrbringen von Verpackungen auf dem europäischen Binnenmarkt. Die Regelung zielt darauf ab, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken.

Neuregelung des Verpackungsrechts in Deutschland

Zeitgleich mit dem Inkrafttreten der europäischen Verordnung am 12. August 2026 kam es in Deutschland zu einer bedeutenden Änderung der nationalen Gesetzgebung. Das bisher geltende Verpackungsgesetz (VerpackG) wurde durch das neue Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) abgelöst.

Dieser Schritt stellt sicher, dass die nationalen Bestimmungen mit den unmittelbar geltenden Anforderungen der PPWR harmonisiert sind. Unternehmen, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, müssen sich fortan an den Vorgaben des VerpackDG orientieren, welches die administrativen und praktischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der EU-Vorgaben auf nationaler Ebene festlegt.

Verschärfte Grenzwerte und Dokumentationspflichten

Mit der neuen Verordnung gelten seit dem 12. August 2026 strikte Grenzwerte für bestimmte Schadstoffe in Verpackungen. Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI darf demnach den Wert von 100 Milligramm pro Kilogramm nicht überschreiten. Diese Maßnahme dient dem Schutz von Umwelt und Gesundheit und soll die Schadstoffbelastung im Recyclingprozess minimieren.

Darüber hinaus wurden neue formale Anforderungen für Hersteller und Inverkehrbringer eingeführt. Die Durchführung einer Konformitätsbewertung sowie das Erstellen einer EU-Konformitätserklärung sind seit dem Stichtag verpflichtend. Zudem müssen Verpackungen über eine eindeutige Identitätskennzeichnung verfügen, um die Rückverfolgbarkeit innerhalb der Lieferkette zu gewährleisten.

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Anforderungen an den Fernabsatz und E-Commerce

Besondere Regelungen sieht die PPWR für den Bereich des Fernabsatzes vor. Unternehmen, die ihre Waren grenzüberschreitend innerhalb der EU direkt an Endverbraucher verkaufen, sind seit dem 12. August 2026 dazu verpflichtet, in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, einen Bevollmächtigten zu benennen. Dieser fungiert als lokaler Ansprechpartner für die Einhaltung der verpackungsrechtlichen Pflichten und soll sicherstellen, dass auch im internationalen Online-Handel die ökologischen Standards gewahrt bleiben.

Stufenplan für Kennzeichnung und Recyclingfähigkeit

Die Umsetzung der PPWR erfolgt teilweise zeitlich gestaffelt, um der Industrie eine Anpassungsphase zu ermöglichen. Während die grundlegenden strukturellen Änderungen bereits gelten, werden spezifische Kennzeichnungspflichten erst in den Jahren 2028 und 2029 eingeführt.

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Ab dem Jahr 2030 treten zudem weitreichende Pflichten in Kraft, welche die physische Beschaffenheit von Verpackungen betreffen. Dazu gehören verbindliche Vorgaben zur Recyclingfähigkeit sowie festgeschriebene Mindestanteile an Rezyklaten in neuen Verpackungen.

Eine wesentliche Neuerung für diesen Zeitraum ist zudem die Einführung einer Leerraumquote: Diese darf bei Verpackungen maximal 50 Prozent betragen, womit die Verwendung von überdimensionierten Umverpackungen und der damit verbundene Ressourcenverbrauch eingeschränkt werden sollen.

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