Verpackungsregeln ab August: Online-HĂ€ndler als Hersteller
Veröffentlicht: 13.07.2026 um 19:44 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Unternehmen und Privatpersonen mĂŒssen sich auf mehrere Fristen und neue Vorschriften einstellen.
E-Rechnung wird zur Pflicht
Der B2B-Sektor erlebt einen grundlegenden Wandel. Seit Januar 2025 mĂŒssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Die Ausstellungspflicht folgt in Stufen.
Ab dem 1. Januar 2027 sind Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Ein Jahr spĂ€ter, ab Januar 2028, gilt das fĂŒr alle Unternehmen. Technische Basis sind Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD â beide entsprechen der Norm EN 16931.
GrenzĂŒberschreitende Meldungen kommen spĂ€ter. Die EU-ViDA-Initiative (VAT in the Digital Age) plant diesen Schritt fĂŒr 2030.
Barzahlung bei Handwerkern nicht mehr absetzbar
Wer Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen will, muss genau hinschauen. Seit Januar 2025 sind Barzahlungen fĂŒr diese Zwecke gesetzlich ausgeschlossen. Die Begleichung muss unbar erfolgen.
Die SteuerermĂ€Ăigung betrĂ€gt 20 Prozent der Arbeitskosten â maximal 4.000 Euro pro Jahr fĂŒr Dienstleistungen und 1.200 Euro fĂŒr Handwerkerleistungen. Voraussetzung: Arbeits- und Materialkosten mĂŒssen in der Rechnung getrennt ausgewiesen sein.
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Auch Mieter und WohnungseigentĂŒmer profitieren. Voraussetzung: Die Kosten sind in der Nebenkostenabrechnung detailliert aufgefĂŒhrt. FĂŒr das Abrechnungsjahr 2025 mĂŒssen Vermieter diese bis zum 31. Dezember 2026 zustellen.
Bei gröĂeren Projekten wie dem Innenausbau gelten besondere Regeln fĂŒr Abschlagsrechnungen. Sie brauchen einen detaillierten Leistungsblock, die Ăbersicht bereits gezahlter AbschlĂ€ge sowie die korrekte Ausweisung von Einbehalten und SteuersĂ€tzen.
Neue Verpackungsregeln ab August 2026
Ab dem 12. August 2026 greifen die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und das deutsche Verpackungsgesetz. Der Herstellerbegriff wird neu definiert â das betrifft vor allem Online-HĂ€ndler.
Wer gebrandete Verpackungen oder Eigenmarken verwendet, gilt als Hersteller. Damit verbunden sind umfassende Registrierungs- und Mengenmeldepflichten. Kleinstunternehmen sind nicht ausgenommen.
Ob Handwerkerrechnung oder digitale Belege â die korrekte Archivierung ist entscheidend, um BuĂgelder zu vermeiden und im BĂŒro den Ăberblick zu behalten. Eine kostenlose Checkliste hilft Ihnen dabei, Ihre Unterlagen 100 % rechtssicher zu entrĂŒmpeln und nur das Notwendige aufzubewahren. Kostenlose Ăbersicht der Aufbewahrungsfristen herunterladen
Parallel rĂŒcken Aufbewahrungsfristen in den Fokus der Behörden. Privatpersonen mĂŒssen Handwerkerrechnungen zwei Jahre lang aufbewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. VerstöĂe können BuĂgelder von bis zu 500 Euro kosten.
Vorsteuerabzug: Neue Regeln fĂŒr Stiftungen
Ein BMF-Schreiben vom 1. April 2026 Ă€ndert die Regeln fĂŒr Organisationen wie Stiftungen. Bisher galt bei gemischt genutzten GegenstĂ€nden die unentgeltliche Wertabgabe. Jetzt ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu prĂŒfen.
Konkret: Wird ein unternehmerisch genutzter Gegenstand â etwa eine Immobilie oder IT-Infrastruktur â spĂ€ter verstĂ€rkt fĂŒr nichtwirtschaftliche TĂ€tigkeiten verwendet, mĂŒssen Unternehmen die Nutzungsanteile prĂ€zise dokumentieren. Die BuchfĂŒhrung muss das abbilden.
BargeldgeschĂ€fte: IdentitĂ€tsprĂŒfung ab 2027
Ab dem 10. Juli 2027 verschĂ€rft die EU-GeldwĂ€scheverordnung die Regeln fĂŒr BargeschĂ€fte. HĂ€ndler mĂŒssen bei Barzahlungen ab 3.000 Euro die IdentitĂ€t des Kunden prĂŒfen. Die Daten sind fĂŒnf Jahre lang aufzubewahren.
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