Verpackungsverordnung PPWR: Neue PFAS-Grenzwerte ab 12. August
Veröffentlicht am: 11.08.2026 um 18:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) tritt am 12. August 2026 in Kraft und setzt neue Maßstäbe für die Sicherheit und Nachhaltigkeit von Verpackungsmaterialien in Europa. Ein zentraler Bestandteil der Neuregelung ist die Einführung strenger Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Verpackungen, die in direktem Kontakt mit Lebensmitteln stehen. Unternehmen stehen damit vor umfassenden Umstellungen in der Produktion und Dokumentation.
Strenge Grenzwerte für chemische Stoffe
Die Verordnung adressiert die gesundheitlichen Risiken durch sogenannte „Ewigkeitschemikalien“. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten ab dem 12. August 2026 spezifische Grenzwerte: Pro Einzelsubstanz ist eine Konzentration von maximal 25 ppb (Teile pro Milliarde) zulässig. Für die Summe der PFAS wurde ein Grenzwert von 250 ppb festgelegt, während der Gesamtwert 50 mg/kg nicht überschreiten darf. Diese Regelungen zielen darauf ab, die Migration von Schadstoffen in Nahrungsmittel systematisch zu reduzieren.
Ambitionierte Ziele zur Abfallvermeidung
Neben der stofflichen Sicherheit fokussiert die PPWR eine drastische Reduktion des Verpackungsmülls. Basis für die Ziele ist das Jahr 2018. Die Verordnung sieht vor, das Abfallaufkommen bis zum Jahr 2030 um 5 % zu senken. Bis 2035 soll eine Reduktion um 10 % und bis 2040 um 15 % erreicht werden.
Der Handlungsbedarf ist angesichts aktueller Daten erheblich: Im Jahr 2023 lag das Verpackungsabfallaufkommen pro Kopf in der EU bei 180 kg pro Jahr, wovon 35,3 kg auf Kunststoff entfielen. Die aktuelle Recyclingquote wird mit 42 % beziffert. Um diese Werte zu verbessern, schreibt die EU vor, dass bis zum Jahr 2030 sämtliche Verpackungen auf dem europäischen Markt recycelbar sein müssen. Bereits seit Mai 2026 ist zudem der Export von Kunststoffabfällen stärker reguliert.
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Bürokratische Hürden für den Mittelstand
Die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung stellt insbesondere kleine Unternehmen und den Online-Handel vor Herausforderungen. Hersteller und Händler müssen sich in jedem EU-Mitgliedstaat einzeln registrieren, in dem sie Waren in Verkehr bringen. In Ländern ohne eigene Niederlassung ist zudem ein Bevollmächtigter erforderlich.
Ein Versuch der EU-Kommission, die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten bis zum Jahr 2035 auszusetzen, scheiterte am 24. Juni 2026 im Rat. Dies hat bereits dazu geführt, dass erste Händler den grenzüberschreitenden Versand innerhalb der EU eingestellt haben, um den administrativen Aufwand zu vermeiden. Auch Direktvermarkter und Online-Shops sehen sich mit erhöhten Dokumentations- und Recyclingpflichten konfrontiert.
Branchenspezifische Anforderungen und Zeitplan
Besonders betroffen ist die Textilindustrie. Hier müssen Verpackungsbestandteile künftig mit Typen- oder Chargennummern gekennzeichnet werden. Ab 2028 kommen verpflichtende Sortierhinweise hinzu, ab 2030 müssen Verpackungen zudem bestimmte Rezyklatanteile enthalten. Der Branchenverband Südwesttextil kritisierte in diesem Zusammenhang die hohe bürokratische Belastung und forderte Ausnahmen für Kleinteile wie Etiketten oder Kleiderbügel.
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Weitere wichtige Fristen der Verordnung umfassen:
- 12. Februar 2027: Einführung einer Mitnahme-Pflicht für kundeneigene Behälter bei To-go-Bestellungen in der Gastronomie.
- 12. August 2028: Inkrafttreten einer umfassenden Kennzeichnungspflicht für die Materialzusammensetzung durch ein EU-weites System zur Abfallsortierung.
- 2030: Verbot bestimmter Einwegkunststoffverpackungen sowie strikte Vorgaben zur Reduzierung von Leerraum in Versandkartons.
Mit dem Inkrafttreten der PPWR am 12. August 2026 beginnt eine mehrjährige Übergangsphase, in der die europäische Wirtschaft ihre Lieferketten und Verpackungsdesigns grundlegend an die neuen ökologischen und gesundheitlichen Standards anpassen muss.
