VersicherungsbeitrÀge: Finanzgericht erlaubt Abzug trotz Arbeitgeber-Vertrag
Veröffentlicht am: 22.09.2026 um 14:02 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einem wegweisenden Urteil hat das NiedersĂ€chsische Finanzgericht entschieden, dass BeitrĂ€ge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch dann als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können, wenn der Arbeitgeber formal der Versicherungsnehmer ist. MaĂgeblich fĂŒr die steuerliche BerĂŒcksichtigung sei nicht die formale Vertragsstellung, sondern die tatsĂ€chliche wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers.
Das Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 15 K 152/24) befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen VersicherungsbeitrĂ€ge die Steuerlast mindern dĂŒrfen, wenn die Beitragsabwicklung ĂŒber den Dienstherrn erfolgt. Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung fĂŒr Arbeitnehmer, deren VersicherungsverhĂ€ltnisse ĂŒber den Arbeitgeber organisiert sind, die Kosten jedoch faktisch selbst tragen.
Wirtschaftliche Belastung entscheidender als Vertragsstatus
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die formale Position als Versicherungsnehmer zwingende Voraussetzung fĂŒr den Sonderausgabenabzug ist. Das NiedersĂ€chsische Finanzgericht widersprach dieser formalistischen Sichtweise.
Den Richtern zufolge ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer die BeitrÀge aus seinem versteuerten Arbeitslohn trÀgt. In einem solchen Fall liege eine tatsÀchliche wirtschaftliche Belastung vor, die den Abzug rechtfertige.
Der zugrunde liegende Streitfall betraf einen Steuerpflichtigen mit einem japanischen Arbeitgeber. Dieser hatte die VersicherungsbeitrĂ€ge formal abgewickelt, wobei die entsprechenden Erstattungen des Arbeitgebers an die Versicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn des BeschĂ€ftigten behandelt wurden. Damit trug der Arbeitnehmer die Kosten indirekt ĂŒber seine Lohnabrechnung.
Konkrete Zahlen im Streitfall
Die Tragweite der Entscheidung wird durch die im Verfahren genannten Summen deutlich. Der KlĂ€ger machte fĂŒr das Jahr 2020 BeitrĂ€ge in Höhe von 11.030,28 EUR geltend. FĂŒr das darauffolgende Jahr 2021 beliefen sich die strittigen BetrĂ€ge auf 13.908,02 EUR.
Wenn der Arbeitgeber formal Versicherungsnehmer ist, lehnen FinanzĂ€mter den Sonderausgabenabzug hĂ€ufig mit Verweis auf die Vertragsstellung ab. Das NiedersĂ€chsische Finanzgericht hat nun entschieden, dass es auf die tatsĂ€chliche wirtschaftliche Belastung ankommt â nicht auf die formale Position. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen Schritt fĂŒr Schritt, wie Sie Ihren Abzug durchsetzen. Jetzt kostenlosen Steuer-Leitfaden anfordern
Parallel dazu flossen steuerfreie ArbeitgeberzuschĂŒsse, die sich im Jahr 2020 auf 4.973,99 EUR und im Jahr 2021 auf 5.173,32 EUR beliefen. In seinem Urteil stellte das Gericht zudem klar, dass diese steuerfreien ZuschĂŒsse nicht als ErstattungsĂŒberhang gemÀà § 10 Abs. 4b des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinzugerechnet werden dĂŒrfen. Solche Hinzurechnungen hĂ€tten die abziehbaren Sonderausgaben gemindert und somit die Steuerlast des KlĂ€gers erhöht.
Revision beim Bundesfinanzhof anhÀngig
Obwohl das Finanzgericht Niedersachsen mit diesem Urteil die Position von Arbeitnehmern in Àhnlichen Konstellationen stÀrkt, ist die juristische KlÀrung noch nicht final abgeschlossen. Aufgrund der grundsÀtzlichen Bedeutung der Fragestellung wurde die Revision zugelassen.
Steuerfreie ArbeitgeberzuschĂŒsse zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung mindern Ihren Sonderausgabenabzug â das Finanzamt rechnet sie hĂ€ufig als ErstattungsĂŒberhang nach § 10 Abs. 4b EStG hinzu. Das NiedersĂ€chsische Finanzgericht hat diese Praxis im Streitfall untersagt. Unser Leitfaden enthĂ€lt eine Muster-Einspruch-Vorlage und eine Checkliste, mit der Sie Ihre wirtschaftliche Belastung nachweisen. Muster-Einspruch jetzt herunterladen
Das Verfahren wird nun unter dem Aktenzeichen X R 21/26 beim Bundesfinanzhof (BFH) weitergefĂŒhrt. Steuerpflichtige, die sich in vergleichbaren Situationen befinden â insbesondere bei internationalen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen oder Entsendungen, bei denen der Arbeitgeber VersicherungsvertrĂ€ge kollektiv oder formal federfĂŒhrend verwaltet â, sollten die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen.
Bis zu einer endgĂŒltigen Entscheidung durch den BFH bietet das Urteil aus Niedersachsen eine wichtige Argumentationsgrundlage gegenĂŒber den Finanzbehörden, um den Sonderausgabenabzug bei nachgewiesener wirtschaftlicher Belastung einzufordern.
